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Document 32008R1322

    Verordnung (EG) Nr. 1322/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2009)

    ABl. L 345 vom 23.12.2008, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1322/oj

    23.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 345/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1322/2008 DES RATES

    vom 28. November 2008

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2009)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (2), insbesondere auf Artikel 2,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen (3), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei sowie gegebenenfalls der Stellungnahme des Regionalen Beirats für die Ostsee die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

    (2)

    Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.

    (3)

    Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sollten die besonderen Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

    (4)

    Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe steuern können, die ihre Flagge führen.

    (5)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten wichtige Begriffsbestimmungen.

    (6)

    Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 muss festgelegt werden, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

    (7)

    Die Fangmöglichkeiten sollten gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (4), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (5) der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (6), der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (7), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (8), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (9), der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (10) und der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007.

    (8)

    Um sicherzustellen, dass die jährlichen zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) auf einem Niveau festgesetzt werden, das mit dem Ziel der Nutzung der Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen im Einklang steht, wurden die in der Mitteilung der Kommission „Fangmöglichkeiten 2009. Absichtserklärung der Europäischen Kommission“ an den Rat beschriebenen Leitlinien angewandt.

    (9)

    Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2009 bestimmte zusätzliche technische Maßnahmen für die Fischerei gelten.

    (10)

    Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen die Fischereien am 1. Januar 2009 eröffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden für 2009 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgelegt.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt), die in der Ostsee fischen.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden und die mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt und der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    Die ICES-Gebiete (ICES-Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 definierten Gebiete;

    b)

    „Ostsee“ sind die ICES-Untergebiete 22-32;

    c)

    „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;

    d)

    „Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;

    e)

    „Tag außerhalb des Hafens“ ist ein fortlaufender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder einem Teil von 24 Stunden, während dessen sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.

    KAPITEL II

    FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN

    Artikel 4

    Zulässige Fangmengen und Aufteilung

    Die Fangbeschränkungen, die Aufteilung dieser Beschränkungen auf die Mitgliedstaaten und zusätzliche Bedingungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

    Artikel 5

    Besondere Aufteilungsvorschriften

    (1)   Die Aufteilung der Fangbeschränkungen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

    a)

    den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    b)

    Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

    c)

    zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    d)

    zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    e)

    Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

    (2)   Für zurückzubehaltende und auf 2010 zu übertragende Quoten kann Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von der genannten Verordnung auf alle Bestände angewandt werden, für die analytische TAC gelten.

    Artikel 6

    Bedingungen für Fänge und Beifänge

    (1)   Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn,

    a)

    die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist;

    b)

    andere Arten als Hering und Sprotte sind mit anderen Arten vermengt und werden weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert und die Fänge wurden mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten getätigt, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt.

    (2)   Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet, die Fänge nach Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen.

    (3)   Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Hering ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

    (4)   Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Sprotte ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Sprotte vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

    Artikel 7

    Aufwandsbeschränkungen

    (1)   Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.

    (2)   Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten für die ICES-Untergebiete 27 und 28.2, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, jene Untergebiete von den Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 13 der genannten Verordnung auszunehmen.

    (3)   Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für das ICES-Untergebiet 28.1, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, dass die Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für jenes Untergebiet gelten.

    Artikel 8

    Technische Übergangsmaßnahmen

    Die technischen Übergangsmaßnahmen sind in Anhang III festgelegt.

    KAPITEL III

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 9

    Datenübermittlung

    Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die angelandeten Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln, so verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

    Artikel 10

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 28. November 2008.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. BARNIER


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

    (3)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

    (4)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.

    (5)  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.

    (6)  ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

    (7)  ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1.

    (8)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

    (9)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

    (10)  ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.


    ANHANG I

    Fangbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

    In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben.

    Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. In den Tabellen werden folgende Codes zur Bezeichnung der einzelnen Arten verwendet:

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    3-Alpha-Code

    Gebräuchliche Bezeichnung

    Clupea harengus

    HER

    Hering

    Hering

    COD

    Dorsch

    Platichthys flesus

    FLX

    Flunder

    Pleuronectes platessa

    PLE

    Scholle

    Psetta maxima

    TUR

    Steinbutt

    Salmo salar

    SAL

    Lachs

    Sprattus sprattus

    SPR

    Sprotte


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    Untergebiete 30-31

    HER/3D30.; HER/3D31.

    Finnland

    67 777

     

    Schweden

    14 892

     

    EG

    82 669

     

    TAC

    82 669

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    Untergebiete 22-24

    HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24.

    Dänemark

    3 809

     

    Deutschland

    14 994

     

    Polen

    3 536

     

    Finnland

    2

     

    Schweden

    4 835

     

    EG

    27 176

     

    TAC

    27 176

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    EG-Gewässer der Untergebiete 25-27, 28.2, 29 und 32

    EG-Gewässer der Untergebiete 25-27, 28.2, 29 und 32

    Dänemark

    3 159

     

    Deutschland

    838

     

    Estland

    16 134

     

    Lettland

    3 982

     

    Litauen

    4 192

     

    Polen

    35 779

     

    Finnland

    31 493

     

    Schweden

    48 032

     

    EG

    143 609

     

    TAC

    Entfällt

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    Untergebiet 28.1

    HER/03D.RG

    Estland

    16 113

     

    Lettland

    18 779

     

    EG

    34 892

     

    TAC

    34 892

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Dorsch

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    EG-Gewässer der Untergebiete 25-32

    COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

    Dänemark

    10 241

     

    Deutschland

    4 074

     

    Estland

    998

     

    Lettland

    3 808

     

    Litauen

    2 509

     

    Polen

    11 791

     

    Finnland

    784

     

    Schweden

    10 375

     

    EG

    44 580

     

    TAC

    Entfällt

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Dorsch

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    EG-Gewässer der Untergebiete 22-24

    COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

    Dänemark

    7 130

     

    Deutschland

    3 487

     

    Estland

    158

     

    Lettland

    590

     

    Litauen

    383

     

    Polen

    1 908

     

    Finnland

    140

     

    Schweden

    2 541

     

    EG

    16 337

     

    TAC

    16 337

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    EG-Gewässer der Untergebiete 22-32

    PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32.

    Dänemark

    2 179

     

    Deutschland

    242

     

    Polen

    456

     

    Schweden

    164

     

    EG

    3 041

     

    TAC

    3 041

    Vorsorgliche TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Lachs

    Salmo salar

    Gebiet

    :

    EG-Gewässer der Untergebiete 22-31

    SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

    Dänemark

    64 184 (1)

     

    Deutschland

    7 141 (1)

     

    Estland

    6 523 (1)

     

    Lettland

    40 824 (1)

     

    Litauen

    4 799 (1)

     

    Polen

    19 471 (1)

     

    Finnland

    80 033 (1)

     

    Schweden

    86 758 (1)

     

    EG

    309 733 (1)

     

    TAC

    Entfällt

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Lachs

    Salmo salar

    Gebiet

    :

    Untergebiet 32

    SAL/3D32.

    Estland

    1 581 (2)

     

    Finnland

    13 838 (2)

     

    EG

    15 419 (2)

     

    TAC

    Entfällt

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet

    :

    EG-Gewässer der Untergebiete 22-32

    SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

    Dänemark

    39 453

     

    Deutschland

    24 994

     

    Estland

    45 813

     

    Lettland

    55 332

     

    Litauen

    20 015

     

    Polen

    117 424

     

    Finnland

    20 652

     

    Schweden

    76 270

     

    EG

    399 953

     

    TAC

    Entfällt

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    (1)  In Stückzahl ausgedrückt.

    (2)  In Stückzahl ausgedrückt.


    ANHANG II

    Aufwandsbeschränkungen

    1.

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln höchstens für die folgende Anzahl von Tagen erlaubt ist:

    a)

    201 Tage außerhalb des Hafens in den Untergebieten 22-24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gilt, und

    b)

    160 Tage außerhalb des Hafens in den Untergebieten 25-28 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gilt.

    2.

    Die pro Jahr höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Schiff in den beiden unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf, wenn es mit den unter Nummer 1 genannten Fanggeräten fischt, darf die einem der beiden Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen nicht überschreiten.


    ANHANG III

    Technische Übergangsmaßnahmen

    Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs

    1.

    Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, die in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den unten genannten Zeiten gefangen werden:

    Art

    Geografisches Gebiet

    Zeitraum

    Flunder (Platichthys flesus)

    Untergebiete 26 bis 28, 29 südlich von 59°30′N

    15. Februar bis 15. Mai

    Untergebiet 32

    15. Februar bis 31. Mai

    Steinbutt (Psetta maxima)

    Untergebiete 25 bis 26, 28 südlich von 56°50′N

    1. Juni bis 31. Juli

    2.

    Abweichend von Nummer 1 dürfen beim Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr oder von Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr Flunder- und Steinbuttbeifänge in einem Umfang von höchstens 10 % des Lebendgewichts aller an Bord befindlichen und angelandeten Fänge zu den unter Nummer 1 genannten Verbotszeiten an Bord behalten und angelandet werden.


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