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Document 32008R0245

Verordnung (EG) Nr. 245/2008 der Kommission vom 17. März 2008 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

OJ L 75, 18.3.2008, p. 62–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/245/oj

18.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/62


VERORDNUNG (EG) Nr. 245/2008 DER KOMMISSION

vom 17. März 2008

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2) sieht im Fall der Einfuhr von Weichweizen der oberen Qualität den Grundsatz einer besonderen Sicherheit zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (3) vorgesehenen Sicherheiten vor. Diese zusätzliche Sicherheit in Höhe von 95 EUR/Tonne rechtfertigt sich durch die Differenz der geltenden Einfuhrzölle für die verschiedenen Arten Weichweizen, je nachdem, ob es sich um Weizen der oberen Qualität oder der mittleren und niederen Qualität handelt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2008 des Rates (4) sind die Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2007/08, das am 30. Juni 2008 endet, zeitweilig ausgesetzt worden, wobei sie jedoch vor diesem Zeitpunkt wieder eingeführt werden können, wenn die Marktbedingungen dies rechtfertigen.

(3)

Die zeitweilige Aussetzung der Zölle, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2008 für Einfuhren auf der Grundlage von ab dem 4. Januar 2008 erteilten Einfuhrlizenzen gilt, hat vorübergehend zum Verschwinden der besonderen Umstände geführt, die die Einführung einer Regelung besonderer Sicherheiten zusätzlich zu den sich aus der Einfuhrlizenz ergebenden Sicherheiten gerechtfertigt haben. In Anbetracht dieser neuen Bedingungen, die seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1/2008 für die Weichweizeneinfuhr gelten, ist die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 vorgesehene zusätzliche Sicherheit in Höhe von 95 EUR/Tonne bis zur Wiedereinführung der Einfuhrzölle nicht mehr gerechtfertigt.

(4)

Seit Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 1/2008 ist diese zusätzliche Sicherheit jedoch von bestimmten Marktteilnehmern geleistet worden. Um die finanziellen Zwänge zu begrenzen, die sich für Letztere hieraus ergeben, ist die unverzügliche Freigabe dieser Sicherheit vorzusehen.

(5)

Somit ist von der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 abzuweichen.

(6)

Um zu vermeiden, dass die Marktteilnehmer die zusätzliche Sicherheit weiterhin leisten, und angesichts der Notwendigkeit, die seit dem 4. Januar 2008 geleisteten Sicherheiten so rasch wie möglich freizugeben, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 muss die darin vorgesehene zusätzliche Sicherheit während des mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2008 eingeführten Zeitraums der Aussetzung der Einführzölle nicht geleistet werden.

(2)   Die seit dem 4. Januar 2008 geleisteten zusätzlichen Sicherheiten gemäß Absatz 1 werden unverzüglich freigegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).

(3)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 1 vom 4.1.2008, S. 1.


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