Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008D0795

    2008/795/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2008 mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen gegen hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6026) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 272 vom 14.10.2008, p. 16–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/10/2008; Aufgehoben durch 32008D0812

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/795/oj

    14.10.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 272/16


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 10. Oktober 2008

    mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen gegen hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in Deutschland

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6026)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/795/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 18,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Aviäre Influenza ist eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln einschließlich Geflügel. Eine Infektion mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursacht zwei Hauptformen dieser Erkrankung, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrig pathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hoch pathogene Form bei den meisten Geflügelarten sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Krankheit kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelzuchtbetrieben haben

    (2)

    Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch bei Menschen zu Infektionen kommen, auch wenn das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

    (3)

    Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Geflügelzuchtbetriebe und auf Wildvögel ausbreitet. In der Folge könnte er über den Handel mit lebenden Vögeln oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen und in Drittstaaten eingeschleppt werden.

    (4)

    Mit der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (4) sind Maßnahmen zur Bekämpfung der niedrig pathogenen und der hoch pathogenen Form der aviären Influenza festgelegt. Artikel 16 dieser Richtlinie sieht bei Ausbruch von hoch pathogener Aviärer Influenza die Einrichtung von Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen vor.

    (5)

    Die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (5) sind zusätzliche Schutzmaßnahmen vorgesehen, die in einem von der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 betroffenen Mitgliedstaat anzuwenden sind, um eine Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden, wobei die spezifische Epidemiologie dieses besonderen Virusstammes berücksichtigt wird.

    (6)

    Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2006/415/EG grenzen die Mitgliedstaaten unmittelbar nach dem Ausbruch oder dem Verdacht auf einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 ein Hochrisikogebiet ab, das aus Schutz- und, Überwachungszonen (Gebiet A) besteht, und ein Gebiet mit geringem Risiko, das das Gebiet A von den seuchenfreien Teilen des betroffenen Mitgliedstaats trennt (Gebiet B). Diese Gebiete sind im Anhang dieser Entscheidung aufgelistet.

    (7)

    Deutschland hat der Kommission einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und die entsprechenden Maßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/415/EG getroffen, einschließlich der Abgrenzung der Gebiete A und B.

    (8)

    Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Deutschland geprüft und ist davon überzeugt, dass die von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Grenzen der Gebiete A und B ausreichend weit von dem Ort des Ausbruchs entfernt sind.

    (9)

    Um unnötige Störungen des innergemeinschaftlichen Handels zu vermeiden und nicht möglicherweise ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel mit Drittländern zu errichten, muss unverzüglich eine Liste der Gebiete A und B in Deutschland auf Gemeinschaftsebene erstellt werden.

    (10)

    Bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sollten daher die Gebiete A und B in Deutschland, in denen die Schutzmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/415/EG gelten, in der vorliegenden Entscheidung aufgelistet und die Dauer der Abgrenzung festgelegt werden.

    (11)

    Diese Entscheidung wird auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit dieser Entscheidung werden die Gebiete, in denen die vorübergehenden Schutzmaßnahmen gemäß Entscheidung 2006/415/EG gelten, und die Anwendungsdauer dieser Maßnahmen festgelegt.

    Artikel 2

    (1)   Das in Teil A des Anhangs dieser Entscheidung aufgeführte Gebiet gilt als das Hochrisikogebiet („Gebiet A“) gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2006/415/EG.

    (2)   Das in Teil B des Anhangs dieser Entscheidung aufgeführte Gebiet gilt als das Gebiet mit geringem Risiko („Gebiet“ B) gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2006/415/EG.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 10. Oktober 2008

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (3)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

    (4)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

    (5)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51.


    ANHANG

    TEIL A

    Gebiet A gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2006/415/EG:

    ISO-Ländercode

    Mitgliedstaat

    Gebiet A

    Gültig bis (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii)

    Code

    (falls vorhanden)

    Name

    DE

    DEUTSCHLAND

    Görlitz

    14292

    Görlitz

    Markersdorf

    Schöpstal

    Königshain

    Reichenbach/O.L.

    Sohland a. Rotstein

    Bernstadt a. d. Eigen

    Schönau-Berzdorf a. d. Eigen

    Kodersdorf

    Vierkirchen

    Waldhufen

    8.11.2008

    TEIL B

    Gebiet B gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2006/415/EG:

    ISO-Ländercode

    Mitgliedstaat

    Gebiet B

    Gültig bis (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii)

    Code

    (falls vorhanden)

    Name

    DE

    DEUTSCHLAND

    Görlitz

    14292

    Neißeaue

    Horka

    Niesky

    Quitzdorf am See

    Hohendubrau

    Kittlitz

    Löbau

    Rosenbach

    Berthelsdorf

    Großhennersdorf

    Schlegel

    Ostritz

    8.11.2008

    Bautzen

    14272

    Weißenberg


    Top