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Document 32003D0494

2003/494/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2003 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien Ende des Jahres 2001 und im Jahr 2002

ABl. L 169 vom 8.7.2003, p. 67–71 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/494/oj

32003D0494

2003/494/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2003 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien Ende des Jahres 2001 und im Jahr 2002

Amtsblatt Nr. L 169 vom 08/07/2003 S. 0067 - 0071


Entscheidung der Kommission

vom 3. Juli 2003

über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien Ende des Jahres 2001 und im Jahr 2002

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2003/494/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Jahren 2001 und 2002 traten in Spanien Fälle von klassischer Schweinepest auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Schweinebestände der Gemeinschaft dar.

(2) Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann die Gemeinschaft entsprechend der Entscheidung 90/424/EWG dem betroffenen Mitgliedstaat eine finanzielle Beihilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren.

(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(3) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, von der Abteilung "Garantie" des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Die Finanzkontrolle dieser Maßnahmen unterliegt Artikel 8 und Artikel 9 der genannten Verordnung.

(4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

(5) Am 7. Oktober 2002 hat Spanien offiziell die Erstattung der gesamten Kosten beantragt, die auf seinem Hoheitsgebiet angefallen sind.

(6) Bis die Kommission ihre Kontrollen durchgeführt hat, ist der Betrag einer Vorauszahlung für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft festzusetzen. Diese Vorauszahlung beläuft sich auf 50 % der Finanzhilfe der Gemeinschaft, die auf der Grundlage der Anzahl von gekeulten Schweinen (222594) zu einem Einheitspreis von 100 Euro zu berechnen ist; die "sonstigen Kosten" sind vorläufig auf 10 % des Betrags für diese Entschädigungen begrenzt.

(7) Es empfiehlt sich, die in Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG festgehaltenen Begriffe "zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter" sowie die Begriffe "angemessene Zahlungen" und "berechtigte Zahlungen" klarzustellen und die Kategorien der im Rahmen der "sonstigen Kosten" in Verbindung mit der obligatorischen Schlachtung zuschussfähigen Ausgaben festzuhalten.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Spanien

Zur Tilgung der klassischen Schweinepest im Jahr 2002 wird Spanien eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 50 % der Ausgaben gewährt für

a) die zügige, angemessene Entschädigung der Besitzer nach der obligatorischen Schlachtung ihrer Tiere zwecks Tilgung von Ausbrüchen der klassischen Schweinepest Ende 2001 und im Jahr 2002 gemäß Artikel 3 Absatz 2 siebter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG und der vorliegenden Entscheidung;

b) die Betriebskosten für Maßnahmen zur unschädlichen Beseitigung der seuchenkranken Tiere und der verseuchten Erzeugnisse, zur Reinigung und Desinfizierung der Betriebe sowie zur Reinigung und Desinfizierung oder gegebenenfalls Vernichtung verseuchter Geräte gemäß Artikel 3 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG und der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Zügige, angemessene Entschädigung": vorbehaltlich Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission(4) eine Entschädigung in Höhe des Marktwertes der Tiere unmittelbar vor ihrer Ansteckung oder Tötung, zahlbar innerhalb von 90 Tagen nach der Tötung;

b) "angemessene Zahlungen": Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen zu Preisen, die den Marktpreisen vor dem Ausbruch der klassischen Schweinepest angemessen sind;

c) "berechtigte Zahlungen": Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, deren Art und direkte Verbindung mit der obligatorischen Schlachtung von Tieren in den Haltungsbetrieben nachgewiesen wurden.

Artikel 3

Modalitäten für die Zahlung der Finanzhilfe

(1) Vorbehaltlich der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 wird Spanien im Rahmen der Finanzhilfe der Gemeinschaft entsprechend Artikel 1 nach Vorlage von Belegen eine Vorauszahlung in Höhe von 6000000 EUR für die zügige, angemessene Entschädigung der Besitzer für die obligatorische Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere und gegebenenfalls die Mittel zum Reinigen, Desinfizieren und Entwesen der betroffenen Betriebe und der Geräte sowie die Vernichtung verseuchter Futtermittel und Geräte gewährt.

(2) Nach Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 6 entscheidet die Kommission über die Zahlung des Restbetrags entsprechend dem in Artikel 41 der Entscheidung 90/424/EWG vorgesehenen Verfahren.

Artikel 4

Zuschussfähige Betriebskosten, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird

(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Buchstabe b) kann nur für berechtigte und angemessene Zahlungen für die zuschussfähigen Kosten gemäß Anhang I gewährt werden.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird nicht gewährt für

a) Mehrwertsteuer;

b) Beamtengehälter;

c) die Verwendung von anderem öffentlichen Material als Verbrauchsmaterial.

Artikel 5

Zahlungsbedingungen und Belege

(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird gezahlt auf der Grundlage

a) eines gemäß den Anhängen II und III und innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 dieses Artikels eingereichten Antrags;

b) von Belegen gemäß Artikel 3 Absatz 1, einschließlich eines epidemiologischen Berichts für jeden Betrieb, in dem Tiere getötet und unschädlich beseitigt worden sind, und einer Kostenaufstellung;

c) der Ergebnisse der Kontrollen vor Ort durch die Kommission gemäß Artikel 6.

Die Unterlagen gemäß Buchstabe b) sind für die Prüfungen, die von der Kommission vor Ort durchführt werden, zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Antrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a) ist in elektronischer Form entsprechend den Anhängen II und III binnen 30 Kalendertagen ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.

Artikel 6

Kontrollen vor Ort durch die Kommission

In Zusammenarbeit mit den zuständigen spanischen Behörden kann die Kommission Kontrollen vor Ort vornehmen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 1 und die damit zusammenhängenden Ausgaben zu überprüfen.

Artikel 7

Adressat

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(4) ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5.

ANHANG I

Zuschussfähige Kosten gemäß Artikel 4 Absatz 1

1. Kosten für die Schlachtung der Tiere:

a) Löhne und Vergütungen für das Schlachtpersonal;

b) Verbrauchsmaterial (Kugel, T61, Beruhigungsmittel, ...) und spezielle Ausstattung für die Schlachtung;

c) für den Transport der Tiere zum Schlachtort verwendetes Material.

2. Kosten für die Vernichtung der Tiere:

a) Tierkörperverwertung: Transport der Schlachtkörper zur Tierkörperverwertungsanlage, Verarbeitung der Schlachtkörper in der Verwertungsanlage und Vernichtung des Tiermehls;

b) Vergraben: speziell dafür eingestelltes Personal, speziell für den Transport und das Vergraben der Schlachtkörper gemietetes Material sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Haltungsbetriebes;

c) Verbrennung: speziell dafür eingestelltes Personal, Brennstoffe und sonstiges verwendetes Material, speziell für den Transport der Schlachtkörper gemietetes Material sowie Erzeugnisse zur Desinfektion der Anlage.

3. Kosten für die Reinigung, Desinfektion und Desinsektion der Haltungsbetriebe:

a) Erzeugnisse für die Reinigung, Desinfektion und Desinsektion;

b) Löhne und Vergütungen für das speziell dafür eingestellte Personal.

4. Kosten für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel:

a) Entschädigung in Höhe des Kaufpreises der Futtermittel;

b) Vernichtung der Futtermittel.

5. Kosten der Entschädigung für die Vernichtung kontaminierter Ausstattung zu Marktpreisen. Kosten der Entschädigung für Wiederaufbau oder Neubau von landwirtschaftlichen Gebäuden oder Infrastrukturkosten sind nicht zuschussfähig.

ANHANG II

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ANHANG III

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