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Document 32002R2321

Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002—2006) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 355, 30.12.2002, p. 23–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 031 P. 46 - 57
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 031 P. 46 - 57
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 031 P. 46 - 57
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 031 P. 46 - 57
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 031 P. 46 - 57
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 031 P. 46 - 57
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 031 P. 46 - 57
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 031 P. 46 - 57
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 031 P. 46 - 57

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2321/oj

32002R2321

Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002—2006) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 355 vom 30/12/2002 S. 0023 - 0034


Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. Dezember 2002

über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167 und Artikel 172 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) ("Sechstes Rahmenprogramm"), wurde mit dem Beschluss 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) verabschiedet. Die in Anhang III jenes Beschlusses festgelegten Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft müssen durch weitere Bestimmungen ergänzt werden.

(2) Diese Bestimmungen müssen Teil eines kohärenten und transparenten Rahmens sein, der den Zielen und Besonderheiten der in Anhang III des Sechsten Rahmenprogramms beschriebenen Instrumente in vollem Umfang Rechnung trägt, damit eine optimale Umsetzung gewährleistet ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Zugang der Teilnehmer durch vereinfachte Verfahren erleichtert werden muss. Dies gilt besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aufgrund der Teilnahme von Unternehmensgruppierungen.

(3) Die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen müssen der Art der Forschungs- und technologischen Entwicklungstätigkeiten, einschließlich der Demonstrationstätigkeiten, Rechnung tragen. Sie können darüber hinaus unterschiedlich sein, je nachdem, ob der Teilnehmer in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Bewerber- oder Nichtbewerberland oder einem Drittland ansässig ist oder welche Rechtsform er hat, die einer nationalen Einrichtung, einer internationalen Organisation, die von europäischem Interesse ist oder nicht, eines KMU, einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder die einer Vereinigung von Teilnehmern.

(4) Entsprechend dem Sechsten Rahmenprogramm muss in Anbetracht der angestrebten internationalen Zusammenarbeit, wie sie vor allem in den Artikeln 164 und 170 des EG-Vertrags vorgesehen ist, die Beteiligung von Rechtspersonen aus Drittländern in Betracht gezogen werden.

(5) Die internationalen Organisationen, deren Aufgabe es ist, die Zusammenarbeit in der Forschung in Europa zu verstärken, und deren Mitglieder überwiegend Mitgliedstaaten oder assoziierte Staaten sind, tragen zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums bei. Ihre Beteiligung am Sechsten Rahmenprogramm sollte daher gefördert werden.

(6) Die Gemeinsame Forschungsstelle beteiligt sich an den indirekten Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen auf derselben Grundlage wie die in einem Mitgliedstaat ansässigen Rechtspersonen.

(7) Die im Sechsten Rahmenprogramm vorgesehenen Tätigkeiten sollten im Einklang mit den finanziellen Interessen der Gemeinschaft stehen und deren Schutz gewährleisten. Die Zuständigkeit der Kommission für die Umsetzung des Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme erstreckt sich auch auf die entsprechenden finanziellen Aspekte.

(8) Die Regeln für die Verbreitung von Forschungsergebnissen sollten den Schutz des geistigen Eigentums sowie die Nutzung und Verbreitung dieser Ergebnisse fördern. Sie sollten sicherstellen, dass die Teilnehmer so weit Zugang zu dem bereits bestehenden Know-how und den durch die Forschung erworbenen Kenntnissen der übrigen Teilnehmer erhalten, wie dies für die Durchführung der Forschungsarbeit oder die Nutzung der dabei erworbenen Kenntnisse notwendig ist. Gleichzeitig sollten sie den Schutz des intellektuellen Kapitals der Teilnehmer gewährleisten. Außerdem sollten sie den Merkmalen der integrierten Projekte und der Exzellenznetze vor allem dadurch Rechnung tragen, dass sie den Teilnehmern ein hohes Maß an Flexibilität bieten und ihnen gestatten, untereinander die für ihre Zusammenarbeit und die Nutzung der erworbenen Kenntnisse am besten geeigneten Vereinbarungen zu treffen. Diese Vereinbarungen können Bestandteil einer Konsortialvereinbarung sein.

(9) Bei den im Sechsten Rahmenprogramm vorgesehenen Tätigkeiten müssen die ethischen Grundsätze gewahrt werden, einschließlich jener, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dargelegt sind; gleichzeitig muss versucht werden, die Rolle der Frauen in der Forschung zu stärken und die Information, den Dialog mit der Öffentlichkeit zu verbessern und die Beteiligung von Akteuren aus den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft zu fördern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck

Diese Verordnung enthält die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (im Folgenden "Sechstes Rahmenprogramm" genannt) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse, mit Ausnahme der FTE-Tätigkeiten eines gemeinsamen Unternehmens oder einer anderen Struktur gemäß Artikel 171 des EG-Vertrags.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "FTE-Tätigkeit" ist eine der Forschungs- oder technologischen Entwicklungstätigkeiten, einschließlich Demonstrationstätigkeiten, die in den Anhängen I und III des Sechsten Rahmenprogramms beschrieben sind;

2. "direkte Maßnahme" ist eine FTE-Tätigkeit, die die Gemeinsame Forschungsstelle (im Folgenden "GFS" genannt) in Erfuellung der ihr im Sechsten Rahmenprogramm übertragenen Aufgaben durchführt;

3. "indirekte Maßnahme" ist eine FTE-Tätigkeit, die ein oder mehrere Teilnehmer mittels eines Instruments des Sechsten Rahmenprogramms durchführen;

4. "Instrumente" sind die im Anhang III des Sechsten Rahmenprogramms vorgesehenen indirekten Interventionsmittel der Gemeinschaft, mit Ausnahme von finanziellen Beteiligungen der Gemeinschaft aufgrund von Artikel 169 des EG-Vertrags;

5. "Vertrag" ist eine Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und den Teilnehmern über einen Zuschuss zur Durchführung einer indirekten Maßnahme, die wechselseitige Rechte und Pflichten der Gemeinschaft und der Teilnehmer der indirekten Maßnahme einerseits und der Teilnehmer dieser indirekten Maßnahme untereinander andererseits begründet;

6. "Konsortialvereinbarung" ist eine Vereinbarung, die Teilnehmer einer indirekten Maßnahme zu deren Durchführung miteinander schließen. Eine solche Vereinbarung berührt nicht die sich aus dieser Verordnung oder dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen der Teilnehmer gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber den anderen Teilnehmern;

7. "Teilnehmer" ist eine Rechtsperson, die einen Beitrag zu einer indirekten Maßnahme leistet und aufgrund dieser Verordnung oder des Vertrags Rechte und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft hat;

8. "Rechtsperson" ist eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht, nach Gemeinschaftsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann;

9. "Konsortium" ist die Gesamtheit der Teilnehmer ein und derselben indirekten Maßnahme;

10. "Koordinator" ist der Teilnehmer, der von den Teilnehmern derselben indirekten Maßnahme ernannt und von der Kommission akzeptiert worden ist, für den diese Verordnung und der Vertrag spezifische zusätzliche Pflichten begründen;

11. "internationale Organisation" ist eine Rechtsperson, die aus einem Zusammenschluss von Staaten mit Ausnahme der Gemeinschaft hervorgegangen und aufgrund eines Vertrags oder ähnlichen Rechtsakts gegründet worden ist, über gemeinsame Organe verfügt und gegenüber ihren Mitgliedstaaten eine eigenständige Völkerrechtspersönlichkeit besitzt;

12. "internationale Organisation europäischen Interesses" ist eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder assoziierte Staaten sind und deren Hauptzweck ein Beitrag zur Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit ist;

13. "assoziiertes Bewerberland" ist ein assoziierter Staat, der von der Gemeinschaft als Kandidat für einen Beitritt zur Europäischen Union anerkannt ist;

14. "assoziierter Staat" ist ein Staat, der mit der Gemeinschaft ein völkerrechtliches Abkommen geschlossen hat, nach dessen Bedingungen oder auf dessen Grundlage er einen finanziellen Beitrag zu allen oder einigen Teilen des Sechsten Rahmenprogramms leistet;

15. "Drittland" ist ein Staat, der weder ein Mitgliedstaat noch ein assoziierter Staat ist;

16. "Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung" (EWIV) ist eine Rechtsperson, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates(5) gegründet worden ist;

17. "kleine und mittlere Unternehmen" (im Folgenden "KMU" genannt) sind Unternehmen, die die Kriterien der Empfehlung 96/280/EG der Kommission(6) erfuellen;

18. "Unternehmensgruppierung" ist eine Rechtsperson, die sich überwiegend aus KMU zusammensetzt und deren Interessen vertritt;

19. "Budget" ist der Voranschlag aller für eine indirekte Maßnahme erforderlichen Mittel und erwarteten Belastungen;

20. "Unregelmäßigkeit" ist ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht oder die Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung durch die Handlung oder Unterlassung einer Rechtsperson, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Union oder einen von ihr verwalteten Haushalt verursacht oder verursachen würde;

21. "bereits bestehendes Know-how" sind die Informationen, über die die Teilnehmer vor Abschluss des Vertrags verfügen oder die sie parallel zum Vertrag erwerben, sowie die Urheberrechte oder die mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes;

22. "Kenntnisse" sind die Ergebnisse der direkten oder indirekten Maßnahmen, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht, sowie das Urheberrecht oder die mit den genannten Ergebnissen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder eventuellen Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes;

23. "Verbreitung" ist die Offenlegung von Kenntnissen durch jedes geeignete Mittel mit Ausnahme von Veröffentlichungen aufgrund der Formalitäten zum Schutz der Kenntnisse;

24. "Nutzung" ist die direkte oder indirekte Verwendung von Kenntnissen in der Forschung oder zur Entwicklung, Schaffung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder zur Schaffung und Erbringung einer Dienstleistung;

25. "Arbeitsprogramm" ist ein von der Kommission erstellter Plan für die Durchführung eines spezifischen Programms;

26. "gemeinsames Arbeitsprogramm" umfasst die von den Teilnehmern durchgeführten Maßnahmen, die zum Aufbau eines Exzellenznetzes erforderlich sind;

27. "Zugangsrechte" sind Lizenzen und Nutzungsrechte für Kenntnisse oder bereits bestehendes Know-how;

28. "legitimes Interesse" ist ein Interesse eines Teilnehmers, insbesondere ein kommerzielles Interesse, das in den in dieser Verordnung aufgeführten Fällen geltend gemacht werden kann. Dazu muss der Teilnehmer nachweisen, dass eine mangelnde Berücksichtigung seines Interesses zu irgendeinem Zeitpunkt dazu führen würde, dass er einen unverhältnismäßig schweren Schaden erleidet;

29. der "Umsetzungsplan" umfasst alle Maßnahmen von Teilnehmern eines integrierten Projekts;

30. "Industriestaaten" sind alle Drittländer, die der G7 angehören;

31. "öffentliche Stelle" ist eine Stelle des öffentlichen Sektors oder eine Rechtsperson des privaten Rechts, die eine Aufgabe des öffentlichen Dienstes erfuellt und die geeignete finanzielle Sicherheiten bietet.

Artikel 3

Unabhängigkeit

(1) Zwei Rechtspersonen sind im Sinne dieser Verordnung voneinander unabhängig, wenn zwischen ihnen kein Kontrollverhältnis besteht. Ein Kontrollverhältnis liegt vor, wenn eine Rechtsperson direkt oder indirekt eine andere kontrolliert oder eine Rechtsperson derselben direkten oder indirekten Kontrolle untersteht wie die andere. Die Kontrolle kann insbesondere resultieren aus

a) dem direkten oder indirekten Besitz von mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals einer Rechtsperson oder der Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter dieser Rechtsperson,

b) dem direkten oder indirekten De-facto- oder De-jure-Besitz der Entscheidungsgewalt bei einer Rechtsperson.

(2) Halten öffentliche Beteiligungsgesellschaften, institutionelle Investoren oder Risikokapitalgesellschaften oder -fonds direkt oder indirekt mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals einer Rechtsperson oder die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter dieser Rechtsperson, so entsteht allein dadurch kein Kontrollverhältnis.

(3) Befinden sich mehrere Rechtspersonen im Besitz derselben öffentlichen Körperschaft oder werden sie von derselben treuhänderisch verwaltet, so entsteht allein dadurch kein Kontrollverhältnis zwischen ihnen.

KAPITEL II

BETEILIGUNG AN INDIREKTEN MASSNAHMEN

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

(1) Jede Rechtsperson, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligt, kann vorbehaltlich der Artikel 6 und 7 einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft erhalten.

(2) Jede in einem assoziierten Staat ansässige Rechtsperson kann sich vorbehaltlich des Artikels 5 an den indirekten Maßnahmen genauso wie eine in einem Mitgliedstaat ansässige Rechtsperson beteiligen und hat dieselben Rechte und Pflichten wie diese.

(3) Die GFS kann sich an den indirekten Maßnahmen genauso wie eine in einem Mitgliedstaat ansässige Rechtsperson beteiligen und hat dieselben Rechte und Pflichten wie diese.

(4) Jede internationale Organisation von europäischem Interesse kann sich an den indirekten Maßnahmen genauso wie eine Rechtsperson beteiligen, die entsprechend ihrem Sitzabkommen in einem Mitgliedstaat ansässig ist, und hat dieselben Rechte und Pflichten wie diese.

(5) Je nach Art des verwendeten Instruments kann in den Arbeitsprogrammen die Beteiligung von Rechtspersonen an einer indirekten Maßnahme von deren Tätigkeiten oder deren Art abhängig gemacht werden, wobei den spezifischen Zielen des Sechsten Rahmenprogramms Rechnung zu tragen ist.

Artikel 5

Mindestzahl und Sitz der Teilnehmer

(1) In den Arbeitsprogrammen werden je nach Art des Instruments und den Zielen der FTE-Tätigkeit die bei einer indirekten Maßnahme verlangte Mindestzahl an Teilnehmern und der Ort ihres Sitzes festgelegt.

(2) Vorbehaltlich von Absatz 3 darf die in den Arbeitsprogrammen festgelegte Mindestzahl der Teilnehmer nicht unter drei unabhängigen, in drei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten ansässigen Rechtspersonen liegen, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten oder assoziierte Bewerberländer sein müssen.

(3) Die Maßnahmen zur gezielten Unterstützung und die Maßnahmen zur Förderung der Humanressourcen und der Mobilität können, ausgenommen bei Ausbildungsnetzen im Forschungsbereich, von einer einzigen Rechtsperson durchgeführt werden.

(4) Eine EWIV oder eine Rechtsperson, die nach nationalem Recht in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Staat ansässig ist und in der unabhängige, die Bedingungen dieser Verordnung erfuellende Rechtspersonen zusammengeschlossen sind, kann sich allein an einer indirekten Maßnahme beteiligen, wenn ihre Zusammensetzung den Bedingungen entspricht, die gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegt wurden.

Artikel 6

Beteiligung von Rechtspersonen aus Drittländern

(1) Jede in einem Drittland ansässige Rechtsperson kann sich über die gemäß Artikel 5 festgelegte Mindestteilnehmerzahl hinaus an den FTE-Tätigkeiten beteiligen, die im Sechsten Rahmenprogramm unter der Überschrift "Bündelung und Integration der Forschung der Gemeinschaft" vorgesehen sind. Detaillierte Bestimmungen für eine solche Beteiligung können in dem entsprechenden Arbeitsprogramm festgelegt werden. Die Einbeziehung von Teilnehmern aus Industriestaaten kann in Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit geregelt werden, beispielsweise in Wissenschafts- oder Technologieübereinkommen.

Jede Rechtsperson, die in einem Drittland ansässig ist, auf das die speziellen Tätigkeiten internationaler Zusammenarbeit unter der Überschrift "Bündelung und Integration der Forschung der Gemeinschaft" im Sechsten Rahmenprogramm abzielen, kann einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft erhalten, soweit das Budget, das im Anhang II des Sechsten Rahmenprogramms für die in Artikel 164 Buchstabe b) des EG-Vertrags genannte Maßnahme vorgesehen ist, dies gestattet.

Jede Rechtsperson, die in einem anderen Drittland als den in Unterabsatz 2 genannten ansässig ist und sich an den in Unterabsatz 1 genannten FTE-Tätigkeiten beteiligt, kann einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft erhalten, wenn diese Möglichkeit im Rahmen einer FTE-Tätigkeit vorgesehen ist oder der Beitrag für die Durchführung der indirekten Maßnahme von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) Jede Rechtsperson, die in einem Drittland ansässig ist, das mit der Gemeinschaft ein Abkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit geschlossen hat, kann sich zu den in dem Abkommen vorgesehenen Bedingungen über die gemäß Artikel 5 festgelegte Teilnehmerzahl hinaus an anderen als den in Absatz 1 genannten FTE-Tätigkeiten beteiligen.

Sie kann einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft erhalten, wenn diese Möglichkeit im Rahmen einer FTE-Tätigkeit vorgesehen ist oder der Beitrag für die Durchführung der indirekten Maßnahme von wesentlicher Bedeutung ist.

(3) Jede Rechtsperson, die in einem anderen Drittland als den in Absatz 2 genannten ansässig ist, kann sich über die gemäß Artikel 5 festgelegte Mindestzahl der Teilnehmer hinaus an anderen FTE-Tätigkeiten als den in Absatz 1 genannten beteiligen, wenn diese Beteiligung im Rahmen einer FTE-Tätigkeit vorgesehen ist oder für die Durchführung der indirekten Maßnahme notwendig ist.

Sie kann einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft erhalten, wenn diese Möglichkeit im Rahmen einer FTE-Tätigkeit vorgesehen ist oder der Beitrag für die Durchführung der indirekten Maßnahme von wesentlicher Bedeutung ist.

Artikel 7

Beteiligung internationaler Organisationen

Jede andere internationale Organisation als die internationalen Organisationen von europäischem Interesse kann sich an den in Artikel 6 Absatz 1 genannten FTE-Tätigkeiten zu den dort in den Unterabsätzen 1 und 3 genannten Bedingungen und an den übrigen FTE-Tätigkeiten zu den in den Absätzen 2 und 3 jenes Artikels genannten Bedingungen beteiligen.

Artikel 8

Fachliche Fähigkeiten und Ressourcen

(1) Die Teilnehmer müssen über die für die Durchführung der indirekten Maßnahme notwendigen Kenntnisse und fachlichen Fähigkeiten verfügen.

(2) Bei Einreichung des Vorschlags müssen die Teilnehmer zumindest potenziell über die für die Durchführung der indirekten Maßnahme notwendigen Mittel verfügen und in der Lage sein, die Herkunft der von Dritten, einschließlich Behörden, zur Verfügung gestellten Mittel anzugeben.

In dem Maße, wie die Arbeiten voranschreiten, müssen die Teilnehmer über die für die Durchführung der indirekten Maßnahme notwendigen Mittel verfügen, und zwar soweit und sobald diese benötigt werden.

Unter den für die Durchführung der indirekten Maßnahme notwendigen Mitteln sind Humanressourcen, Infrastruktur, finanzielle Mittel und gegebenenfalls nichtkörperliche Gegenstände sowie sonstige ihnen von einem Dritten aufgrund einer vorherigen Zusage zur Verfügung gestellte Mittel zu verstehen.

Artikel 9

Einreichung der Vorschläge für indirekte Maßnahmen

(1) Die Vorschläge für indirekte Maßnahmen werden nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unterbreitet. Die entsprechenden Bedingungen sind in den Arbeitsprogrammen enthalten.

Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen können ein Bewertungsverfahren in zwei Stufen umfassen. In diesem Fall werden die Betroffenen im Anschluss an eine positive Bewertung eines kurz gefassten Vorschlags in der ersten Stufe ersucht, in der zweiten Stufe einen vollständigen Vorschlag einzureichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

a) Maßnahmen zur gezielten Unterstützung der Tätigkeiten der Rechtspersonen, die in den Arbeitsprogrammen aufgeführt sind;

b) Maßnahmen zur gezielten Unterstützung, die in einem Kauf oder in einer Dienstleistung nach den für öffentliche Aufträge geltenden Vorschriften bestehen;

c) Maßnahmen zur gezielten Unterstützung, für die wegen ihrer Eignung und ihres Nutzens im Hinblick auf die Ziele und den wissenschaftlichen und technologischen Inhalt der spezifischen Programme bei der Kommission ein Zuschuss beantragt werden kann, soweit das Arbeitsprogramm des betreffenden spezifischen Programms dies vorsieht und ein solcher Antrag nicht in den Geltungsbereich einer zeitlich unbefristeten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fällt;

d) die in Artikel 11 genannten Maßnahmen zur gezielten Unterstützung.

(3) Die Kommission kann Aufforderungen zur Interessensbekundung veröffentlichen, die sie darin unterstützen sollen, die Ziele und Bedürfnisse festzulegen, die in die Arbeitsprogramme und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen aufgenommen werden. Dies greift jedoch nicht späteren Entscheidungen vor, die die Kommission im Zusammenhang mit der Evaluierung und Auswahl der Vorschläge für indirekte Maßnahmen trifft.

(4) Die Aufforderungen zur Interessensbekundung und die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und auch anderweitig möglichst umfassend bekannt gemacht, insbesondere über die Internet-Seiten des Sechsten Rahmenprogramms und über spezifische Informationskanäle wie die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten.

Artikel 10

Bewertung und Auswahl der Vorschläge für indirekte Maßnahmen

(1) Die in Artikel 9 Absatz 1 und in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Vorschläge für indirekte Maßnahmen werden gegebenenfalls nach folgenden Kriterien bewertet:

a) wissenschaftliche und technologische Qualität sowie Innovationsgrad;

b) Fähigkeit, eine indirekte Maßnahme erfolgreich durchzuführen und ihre effiziente Verwaltung zu gewährleisten, beurteilt anhand der Ressourcen und der Kompetenz, einschließlich der von den Teilnehmern festgelegten organisatorischen Einzelheiten;

c) Relevanz für die Ziele des spezifischen Programms;

d) Europäischer Mehrwert, kritische Masse mobilisierter Ressourcen und Beitrag zur Gemeinschaftspolitik;

e) Qualität des Plans zur Nutzung und Verbreitung der Kenntnisse, potenzielle Auswirkung auf die Innovation sowie klare Pläne für die Verwaltung des geistigen Eigentums.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe d) werden außerdem folgende Kriterien einbezogen:

a) bei Exzellenznetzen der Umfang und die Intensität der vorgesehenen Integrationsanstrengungen und die Fähigkeit des Netzes, Spitzenleistungen über den Kreis seiner Mitglieder hinaus zu fördern, sowie die Aussichten auf eine nachhaltige Integration ihrer Forschungskapazitäten und Ressourcen über die Dauer des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft hinaus;

b) bei den integrierten Projekten die Ambition der Ziele und der Umfang der eingesetzten Mittel, durch die ein erheblicher Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit oder zur Lösung gesellschaftlicher Probleme geleistet werden kann;

c) bei integrierten Infrastrukturinitiativen die Aussichten auf eine Fortdauer der Initiative über die Dauer des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft hinaus.

(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 können folgende zusätzliche Kriterien einbezogen werden:

a) Synergien mit dem Bildungswesen auf allen Ebenen;

b) Bereitschaft und Fähigkeit zur Einbeziehung von Handlungsträgern außerhalb der Forschungskreise sowie der breiten Öffentlichkeit zur Förderung des Bekanntheitsgrads der vorgeschlagenen Arbeiten, zur Verbreitung entsprechender Kenntnisse und zur Erforschung der gesellschaftlichen Auswirkungen im weiteren Sinn;

c) Tätigkeiten zur Stärkung der Rolle der Frauen in der Forschung.

(4) In den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird je nach Art der verwendeten Instrumente oder nach den Zielen der FTE-Tätigkeit angegeben, wie die in Absatz 1 genannten Kriterien von der Kommission angewendet werden.

Diese können ebenso wie die in den Absätzen 2 und 3 genannten Kriterien in dem Arbeitsprogramm präzisiert oder ergänzt werden, insbesondere um dem Beitrag der Vorschläge für indirekte Maßnahmen zur Verbesserung der Information der Öffentlichkeit, zur Verbesserung des Dialogs mit ihr und zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der KMU Rechnung zu tragen.

(5) Ein Vorschlag für eine indirekte Maßnahme, der im Widerspruch zu den fundamentalen ethischen Grundsätzen steht oder die im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfuellt, wird nicht ausgewählt. Ein solcher Vorschlag kann jederzeit von den Bewertungs- und Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.

Ein Teilnehmer, der bei Durchführung einer indirekten Maßnahme eine Unregelmäßigkeit begangen hat, kann unter angemessener Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jederzeit von dem Bewertungs- und Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.

(6) Die Kommission bewertet die Vorschläge mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger, die sie gemäß Artikel 11 bestellt. Bei bestimmten Maßnahmen zur gezielten Unterstützung, insbesondere bei den in Artikel 9 Absatz 2 genannten, greift sie nur dann auf unabhängige Experten zurück, wenn sie es für angemessen erachtet. Die Kommission veröffentlicht eine Liste der ausgewählten Experten.

Alle Vorschläge für indirekte Maßnahmen werden von der Kommission vertraulich behandelt; diese stellt sicher, dass der Grundsatz der Vertraulichkeit in allen Verfahren gewahrt und auch von den unabhängigen Experten eingehalten wird.

Wenn in dem Vorschlag zur Einreichung von Vorschlägen nichts anderes angegeben ist, erfolgt die Bewertung der Vorschläge nicht anonym.

(7) Vorschläge für indirekte Maßnahmen werden auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung und unter Berücksichtigung der verfügbaren Gemeinschaftsmittel ausgewählt. Die Kommission erstellt und veröffentlicht Leitlinien, in denen detaillierte Bestimmungen für die Bewertungs- und Auswahlverfahren festgelegt sind.

Artikel 11

Bestellung unabhängiger Sachverständiger

(1) Die Kommission bestellt unabhängige Sachverständige für die im Sechsten Rahmenprogramm und in den spezifischen Programmen vorgesehenen Bewertungen sowie für die in Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Unterstützungsaufgaben.

Sie kann außerdem Gruppen unabhängiger Sachverständiger bilden, die sie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Forschungspolitik in die Praxis beraten.

(2) Die Kommission bestellt die unabhängigen Sachverständigen nach einem der folgenden Verfahren:

a) Für die in Artikel 6 des Sechsten Rahmenprogramms und dessen spezifischen Programmen vorgesehene Bewertung bestellt die Kommission als unabhängige Sachverständige sehr hochrangige Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Industrie oder Politik, die über umfangreiche Erfahrung in der Forschung, in der Forschungspolitik oder in der Verwaltung von Forschungsprogrammen auf nationaler oder internationaler Ebene verfügen.

b) Zu ihrer Unterstützung bei der Bewertung von Vorschlägen für Exzellenznetze und integrierte Projekte sowie bei der Überwachung der Projekte, die ausgewählt und durchgeführt werden, bestellt die Kommission als unabhängige Sachverständige Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Industrie und/oder Persönlichkeiten mit Erfahrung im Bereich der Innovation, die auch auf dem betreffenden Fachgebiet hervorragende Kenntnisse besitzen und international als Autorität gelten.

c) Zur Bildung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Gruppen bestellt die Kommission als unabhängige Sachverständige Fachleute, die auf dem betreffenden Gebiet oder in den Fragen, die Gegenstand der Arbeiten sind, erwiesenermaßen über Kenntnisse, Kompetenz und Erfahrung ersten Ranges verfügen.

d) In allen anderen, nicht unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Fällen bestellt die Kommission, um die verschiedenen Forschungsbeteiligten in ausgewogener Weise berücksichtigen zu können, unabhängige Sachverständige, deren Kompetenz und Kenntnisse den ihnen übertragenen Aufgaben angemessen sind. Zu diesem Zweck fordert sie zur Einzelbewerbung auf oder fordert Forschungseinrichtungen auf, Eignungslisten aufzustellen; sie kann, wenn sie es für angebracht hält, auch andere, nicht auf diesen Listen stehende Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen.

(3) Bei der Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen vergewissert sich die Kommission, dass dieser sich in Bezug auf die Frage, zu der er sich äußern soll, in keinem Interessenkonflikt befindet. Zu diesem Zweck verlangt sie von ihm die Unterzeichnung einer Erklärung, in der er einen solchen Konflikt bei seiner Bestellung ausschließt und sich verpflichtet, die Kommission zu unterrichten, falls ein solcher während der Dauer seiner Aufgabe eintritt.

Artikel 12

Verträge und Konsortialvereinbarungen

(1) Die Kommission schließt für jeden ausgewählten Vorschlag für eine indirekte Maßnahme einen Vertrag. Dieser Vertrag wird gemäß den Bestimmungen des Sechsten Rahmenprogramms und gemäß dieser Verordnung erstellt, wobei die Besonderheiten der verschiedenen betroffenen Instrumente berücksichtigt werden.

Die Kommission erstellt nach Rücksprache mit Betroffenen aus den Mitgliedstaaten und den assoziierten Staaten einen Modellvertrag, um die Ausarbeitung der Verträge zu erleichtern.

(2) In dem Vertrag werden die Rechte und Pflichten aller Teilnehmer in Übereinstimmung mit dieser Verordnung festgelegt, insbesondere die Bestimmungen für die wissenschaftliche, technologische und finanzielle Überwachung der indirekten Maßnahme, für die Aktualisierung ihrer Ziele, die Entwicklung des Konsortiums, die Zahlung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft sowie gegebenenfalls die Bedingungen für die Erstattungsfähigkeit der notwendigen Ausgaben und Verbreitungs- und Nutzungsregeln.

Der Vertrag, der zwischen der Kommission und allen Teilnehmern einer indirekten Maßnahme geschlossen wird, tritt nach Unterzeichnung durch die Kommission und den Koordinator in Kraft. Die anderen im Vertrag aufgeführten Teilnehmer treten ihm gemäß den darin festgelegten Bedingungen bei und übernehmen die mit dem Status eines Teilnehmers verbundenen Rechte und Pflichten.

Jeder Teilnehmer, der sich einer laufenden indirekten Maßnahme anschließt, tritt dem Vertrag bei und übernimmt die mit dem Status eines Teilnehmers verbundenen Rechte und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft.

(3) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft werden in den Verträgen angemessene Sanktionen vorgesehen, wie sie unter anderem in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft(7) festgelegt sind.

(4) Der Abschluss eines Vertrags berührt nicht das Recht der Kommission, eine Rückforderungsentscheidung zu treffen, die einen vollstreckbaren Titel gemäß Artikel 256 des EG-Vertrags darstellt, um von einem Teilnehmer einen geschuldeten Betrag zurückzuerhalten. Vor einer solchen Entscheidung fordert die Kommission den Teilnehmer auf, sich innerhalb einer festgesetzten Frist zu äußern.

(5) Die Teilnehmer einer indirekten Maßnahme schließen eine Konsortialvereinbarung, sofern in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nichts anderes festgelegt ist. Die Kommission veröffentlicht unverbindliche Leitlinien zu Punkten, die in der Konsortialvereinbarung geregelt werden können, wie beispielsweise:

a) interne Organisation des Konsortiums,

b) Vereinbarungen über Rechte des geistigen Eigentums,

c) Beilegung interner Streitfälle, die sich auf die Konsortialvereinbarung beziehen.

Zu diesem Zweck hält die Kommission Rücksprache mit Betroffenen aus den Mitgliedstaaten und den assoziierten Staaten.

Artikel 13

Durchführung der indirekten Maßnahmen

(1) Das Konsortium führt die indirekte Maßnahme durch und unternimmt alle zu diesem Zweck erforderlichen und sinnvollen Schritte.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird dem Koordinator ausgezahlt. Der Koordinator verwaltet den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft im Hinblick auf dessen Aufteilung auf die Teilnehmer und auf die Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem Vertrag und den Beschlüssen, die das Konsortium gemäß den in der Konsortialvereinbarung festgelegten internen Verfahren fasst.

Die Teilnehmer unterrichten die Kommission über jedes Ereignis, einschließlich der Änderung der Konsortialvereinbarung, das sich auf die Durchführung der indirekten Maßnahme und auf die Rechte der Gemeinschaft auswirken könnte.

(2) Die Teilnehmer tragen gemeinsam die Verantwortung für die technische Durchführung der indirekten Maßnahmen. Jeder Teilnehmer haftet auch für die Verwendung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft entsprechend seinem Anteil an dem Vorhaben, und zwar maximal in Höhe des Gesamtbetrags der von ihm erhaltenen Zahlungen.

Falls ein Teilnehmer den Vertrag verletzt und das Konsortium diese Vertragsverletzung nicht wieder ausgleicht, kann die Kommission als letzte Möglichkeit, wenn alle anderen Lösungsansätze geprüft worden sind, die Teilnehmer unter folgenden Bedingungen haftbar machen:

a) Unabhängig von den entsprechenden Maßnahmen, die sie gegenüber dem den Vertrag verletzenden Teilnehmer trifft, verlangt die Kommission von den verbleibenden Teilnehmern die Durchführung der indirekten Maßnahme.

b) Falls die Durchführung nicht möglich ist oder falls die verbleibenden Teilnehmer sich weigern, Buchstabe a) zu erfuellen, kann die Kommission den Vertrag beenden und den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zurückfordern. Bei der Ermittlung des finanziellen Nachteils berücksichtigt die Kommission die bereits durchgeführten Arbeiten und die erzielten Ergebnisse und legt auf dieser Grundlage den geschuldeten Betrag fest.

c) Der Teil des nach Buchstabe b) festgelegten geschuldeten Betrags, der auf den den Vertrag verletzenden Teilnehmer entfällt, wird von der Kommission auf die verbleibenden Teilnehmer verteilt, und zwar auf der Grundlage des Anteils jedes Teilnehmers an den akzeptierten Ausgaben und bis zur Höhe des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft, der jedem Teilnehmer zusteht.

Handelt es sich bei dem Teilnehmer um eine internationale Organisation, eine öffentliche Stelle oder eine Rechtsperson, deren Teilnahme an der indirekten Maßnahme durch einen Mitgliedstaat oder einen assoziierten Staat garantiert wird, so ist dieser Teilnehmer ausschließlich für seine eigenen Schulden verantwortlich und trägt nicht die Schulden irgendeines anderen Teilnehmers mit.

(3) Absatz 2 gilt nicht für indirekte Maßnahmen, die mit Hilfe von Instrumenten wie z. B. KMU-spezifischen Forschungsprojekten, Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung der Humanressourcen und der Mobilität und - bei ausreichender Begründung - Maßnahmen zur gezielten Unterstützung durchgeführt werden.

(4) Der Koordinator führt Buch, damit sich jederzeit feststellen lässt, welcher Anteil der Gemeinschaftsmittel den einzelnen Teilnehmern zur Durchführung des Vorhabens zugewiesen wurde. Diese Angaben übermittelt er jedes Jahr der Kommission.

(5) Sind mehrere Rechtspersonen in einer gemeinsamen Rechtsperson zusammengeschlossen, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 als alleiniger Teilnehmer tätig wird, so übernimmt diese die in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a) und b) des vorliegenden Artikels genannten Aufgaben. Die Haftung ihrer Mitglieder wird gemäß dem Recht festgelegt, unter dem diese gemeinsame Rechtsperson geschaffen wurde.

Artikel 14

Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft

(1) Gemäß Anhang III des Sechsten Rahmenprogramms kann der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft in den Grenzen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen(8) wie folgt gezahlt werden:

a) Bei Exzellenznetzen wird der Beitrag in Form eines festen Zuschusses zur Integration auf der Grundlage des gemeinsamen Arbeitsprogramms gezahlt. Seine Höhe wird unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Integration, der Zahl der Forscher, die die Gesamtheit der Teilnehmer zu integrieren beabsichtigt, der Besonderheiten des Forschungsbereichs und des gemeinsamen Arbeitsprogramms berechnet. Er wird als Ergänzung der von den Teilnehmern zur Durchführung ihres gemeinsamen Arbeitsprogramms aufgebotenen Mittel verwendet.

Dieser Zuschuss wird auf der Grundlage der Ergebnisse, bezogen auf die laufende Durchführung des gemeinsamen Arbeitsprogramms, sowie unter der Voraussetzung ausgezahlt, dass die von einem externen Wirtschaftsprüfer oder - bei öffentlichen Stellen - von einem dafür zuständigen Bediensteten des öffentlichen Dienstes bestätigten Ausgaben den Betrag des Zuschusses übersteigen.

b) Bei bestimmten Maßnahmen zur Förderung der Humanressourcen und der Mobilität sowie zur gezielten Unterstützung, mit Ausnahme der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) genannten indirekten Maßnahmen, kann er in Form einer Pauschale gezahlt werden.

c) Bei den integrierten Projekten und den übrigen Instrumenten, mit Ausnahme der unter den Buchstaben a) und b) genannten, und der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) genannten indirekten Maßnahmen, wird der Beitrag in Form eines Zuschusses zum Budget gezahlt, der als Prozentsatz des von den Teilnehmern für die indirekte Maßnahme festgelegten Budgets berechnet wird, wobei der Prozentsatz je nach Art der Tätigkeit und unter Berücksichtigung des von dem betreffenden Teilnehmer verwendeten Kostenmodells variiert.

Die für die Durchführung der indirekten Maßnahme notwendigen Ausgaben müssen von einem externen Wirtschaftsprüfer oder - bei öffentlichen Stellen - von einem dafür zuständigen Bediensteten des öffentlichen Dienstes bestätigt werden.

(2) Erstattungsfähige Ausgaben werden gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 definiert und müssen den folgenden Bedingungen entsprechen:

a) Sie müssen tatsächlich getätigt, wirtschaftlich und für die Durchführung der indirekten Maßnahme erforderlich sein.

b) Sie müssen im Einklang mit den üblichen Rechnungsführungsgrundsätzen der einzelnen Teilnehmer bestimmt werden.

c) Sie sind in der Rechnungsführung der Teilnehmer bzw., falls es sich um Mittel von Dritten gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 handelt, in den entsprechenden Finanzunterlagen dieser Dritten auszuweisen.

d) Sie umfassen weder indirekte Steuern oder Abgaben noch Zinsen und dürfen keine Gewinne abwerfen.

Abweichend von dem Grundsatz, dass nur tatsächlich getätigte Ausgaben erstattungsfähig sind, können im Einvernehmen mit den Teilnehmern in dem Vertrag Durchschnittssätze für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für jede Ausgabenart oder im Voraus bestimmte Pauschalen sowie ein Wert für jede Tätigkeit, der den in Betracht gezogenen Ausgaben annähernd entspricht, festgelegt werden.

(3) Die Verwaltungskosten des Konsortiums einschließlich der Kosten für Prüfbescheinigungen werden in einem Umfang bis zu 100 % erstattet. In diesem Fall können Rechtspersonen, die auf der Grundlage zusätzlicher Kosten an der indirekten Maßnahme teilnehmen, die vollständige Erstattung ihrer Verwaltungskosten beantragen, soweit sie die getätigten Ausgaben hinreichend belegen können. In den Verträgen wird der im Hinblick auf den Beitrag der Gemeinschaft zulässige Hoechstsatz für die Verwaltungskosten festgelegt. Der Anteil der Verwaltungskosten des Konsortiums darf 7 % nicht übersteigen.

Artikel 15

Änderung der Zusammensetzung des Konsortiums

(1) Ein Konsortium kann von sich aus seine Zusammensetzung ändern und insbesondere jede Rechtsperson aufnehmen, die zur Durchführung der indirekten Maßnahme beiträgt.

Die Zugangsrechte gemäß Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 2 werden vom Ausscheiden eines Teilnehmers nicht berührt.

Das Konsortium ist verpflichtet, die Kommission von allen Änderungen seiner Zusammensetzung in Kenntnis zu setzen; diese kann binnen sechs Wochen nach der Mitteilung Widerspruch einlegen. Neue Teilnehmer treten dem Vertrag gemäß Artikel 12 Absatz 2 bei.

(2) In dem gemeinsamen Arbeitsprogramm eines Exzellenznetzes oder im Durchführungsplan eines integrierten Projekts wird angegeben, bei welchen Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums zuvor eine Bewerbungsaufforderung veröffentlicht werden muss.

Das Konsortium veröffentlicht die Aufforderung und sorgt in großem Umfang für ihre Verbreitung über spezielle Informationsträger, insbesondere über die Internet-Seiten zum Sechsten Rahmenprogramm, durch die Fachpresse, durch Broschüren sowie über die von den Mitgliedstaaten und den assoziierten Staaten eingerichteten nationalen Kontaktstellen.

Das Konsortium bewertet die Angebote nach den Kriterien, die gemäß Artikel 10 Absätze 4 und 5 bestimmt und bei der Bewertung und Auswahl der indirekten Maßnahme angewendet wurden, mit Unterstützung von Fachleuten, die nicht seiner Weisungsbefugnis unterstehen und die es nach den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Kriterien bestellt.

Eine anschließende Änderung der Zusammensetzung des Konsortiums erfolgt nach dem Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3.

Artikel 16

Zusätzlicher finanzieller Beitrag

Die Kommission kann den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu einer laufenden indirekten Maßnahme im Hinblick auf eine Erweiterung derselben um neue Tätigkeiten mit möglicherweise neuen Teilnehmern aufstocken.

Dies geschieht bei indirekten Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c) über Aufforderungen zur Einreichung von zusätzlichen Vorschlägen, die von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 veröffentlicht und verbreitet werden; sie können erforderlichenfalls auf bereits laufende indirekte Maßnahmen beschränkt werden. Diese Vorschläge werden von der Kommission gemäß Artikel 10 bewertet und ausgewählt.

Artikel 17

Tätigkeiten des Konsortiums zum Nutzen Dritter

Sieht der Vertrag vor, dass das Konsortium seine Tätigkeiten ganz oder teilweise zum Nutzen Dritter durchführt, so sorgt das Konsortium für ihre angemessene und gegebenenfalls vertragsgemäße Bekanntgabe.

Das Konsortium bewertet und wählt die ihm von Dritten übermittelten Anträge nach den Grundsätzen der Transparenz, der Gleichheit und der Unparteilichkeit und nach den im Vertrag vorgesehenen Modalitäten aus.

Artikel 18

Wissenschaftliche, technologische und finanzielle Überwachung und Überprüfung

(1) Die indirekten Maßnahmen, zu denen die Gemeinschaft einen Beitrag leistet, werden von der Kommission anhand der ihr von den Teilnehmern vertragsgemäß übermittelten Tätigkeitsberichte, die auch auf die Durchführung des Plans zur Nutzung oder Verbreitung der Kenntnisse eingehen, regelmäßig bewertet.

Bei der Überwachung der Exzellenznetze und integrierten Projekte und - bei Bedarf - der sonstigen indirekten Maßnahmen wird die Kommission von unabhängigen Sachverständigen unterstützt, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 bestellt werden.

Die Kommission stellt sicher, dass alle Informationen über bereits bestehendes Know-how sowie über Kenntnisse, die im Verlauf einer indirekten Maßnahme voraussichtlich oder tatsächlich erlangt werden, vertraulich behandelt werden.

(2) In Übereinstimmung mit dem Vertrag trifft die Kommission unter Berücksichtigung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft alle geeigneten Maßnahmen, die der Verwirklichung der Ziele der indirekten Maßnahme dienen. Erforderlichenfalls kann sie zur Wahrung dieser Interessen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung oder den Vertrag den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft ändern oder die indirekte Maßnahme unterbrechen.

(3) Die Kommission oder ein von ihr bevollmächtigter Vertreter hat das Recht, bei den Teilnehmern wissenschaftliche, technologische und finanzielle Überprüfungen durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass die indirekte Maßnahme unter den von ihnen angegebenen Bedingungen und in Übereinstimmung mit dem Vertrag durchgeführt wird bzw. durchgeführt wurde.

Im Vertrag wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnehmer der Durchführung einer technologischen Überprüfung der Nutzung und Verbreitung der Kenntnisse durch bestimmte von der Kommission bevollmächtigte Vertreter widersprechen können.

(4) Gemäß Artikel 248 Absatz 2 des EG-Vertrags kann der Rechnungshof die Verwendung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft überprüfen.

Artikel 19

Den Mitgliedstaaten und den assoziierten Staaten zur Verfügung gestellte Informationen

Die Kommission stellt jedem Mitgliedstaat und jedem assoziierten Staat auf Antrag ihr vorliegende nützliche Informationen über die Kenntnisse zur Verfügung, die das Ergebnis der im Rahmen einer indirekten Maßnahme durchgeführten Arbeiten sind, sofern diese Informationen dem Allgemeininteresse dienen und die Teilnehmer keine begründeten Einwände erheben.

Aufgrund dieser Zurverfügungstellung gehen keinerlei Ansprüche und keine Verpflichtungen der Kommission und der Teilnehmer gemäß den Artikeln 21 bis 28 auf die Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten über, die solche Informationen erhalten.

Sofern solche allgemeine Informationen nicht von den Teilnehmern veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden oder bei der Übermittlung keine Einschränkungen hinsichtlich einer vertraulichen Behandlung gemacht wurden, halten die Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten die Verpflichtungen der Kommission in Bezug auf die Vertraulichkeit gemäß dieser Verordnung ein.

Artikel 20

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Die Kommission stellt sicher, dass bei der Durchführung indirekter Maßnahmen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch wirksame Prüfungen und abschreckende Maßnahmen und - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates(9) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) geschützt werden.

KAPITEL III

VERBREITUNGS- UND NUTZUNGSREGELN

Artikel 21

Eigentum an Kenntnissen

(1) Kenntnisse, die bei Arbeiten im Rahmen einer direkten Maßnahme erworben werden, sind Eigentum der Gemeinschaft.

(2) Kenntnisse, die bei Arbeiten im Rahmen von indirekten Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b) und d) erworben werden, sind Eigentum der Gemeinschaft. Kenntnisse, die bei Arbeiten im Rahmen von anderen indirekten Maßnahmen erworben werden, sind Eigentum der Teilnehmer, die die Arbeiten, bei denen die Kenntnisse erworben wurden, durchgeführt haben.

(3) Haben mehrere Teilnehmer gemeinsam Arbeiten durchgeführt, bei denen die Kenntnisse nach Absatz 2 erworben wurden, und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit sie jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse. Sie regeln unter sich die Verteilung der Eigentumsrechte an den Kenntnissen und die Einzelheiten der Ausübung dieser Rechte in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und dem Vertrag.

(4) Kenntnisse, die bei Arbeiten im Rahmen von Kooperations- oder Kollektivforschungsprojekten erworben werden, sind gemeinsames Eigentum der KMU oder der Unternehmensgruppierungen, die insbesondere in der Konsortialvereinbarung die Verteilung der Eigentumsrechte an den Kenntnissen und die Einzelheiten der Ausübung dieser Rechte in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und dem Vertrag regeln.

(5) Kann eine von einem Teilnehmer beschäftigte Person Rechte an Kenntnissen geltend machen, so unternimmt der Teilnehmer die erforderlichen Schritte oder schließt angemessene Vereinbarungen, damit diese Rechte in einer Weise ausgeübt werden können, die mit seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung und dem Vertrag zu vereinbaren ist.

(6) Tritt ein Teilnehmer seine Eigentumsrechte an Kenntnissen an einen Dritten ab, so unternimmt er die erforderlichen Schritte oder schließt Vereinbarungen, um seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung und dem Vertrag, insbesondere in Bezug auf die Einräumung von Zugangsrechten und die Verbreitung und Nutzung von Kenntnissen, auf den Rechtsnachfolger zu übertragen. Solange der Teilnehmer Zugangsrechte einräumen muss, unterrichtet er die Kommission und die übrigen Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme zuvor über die geplante Abtretung und den Rechtsnachfolger.

Die Kommission und die übrigen Teilnehmer an der indirekten Maßnahme können dieser Abtretung von Eigentumsrechten binnen 30 Tagen nach der Mitteilung widersprechen. Die Kommission kann jeder Eigentumsabtretung an Dritte widersprechen, insbesondere solchen an Dritte, die nicht in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Staat ansässig sind, wenn die Abtretung nicht mit dem Interesse im Einklang steht, die Wettbewerbsfähigkeit der dynamischen wissensbasierten europäischen Wirtschaft zu stärken, oder nicht mit ethischen Grundsätzen vereinbar ist. Die übrigen Teilnehmer können einer Übertragung von Eigentumsrechten widersprechen, wenn sie sich nachteilig auf ihre Zugangsrechte auswirken würde.

Artikel 22

Schutz der Kenntnisse

(1) Der Eigentümer von Kenntnissen, die sich zu industriellen oder kommerziellen Anwendungen eignen, sorgt im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, dem Vertrag und der Konsortialvereinbarung sowie unter besonderer Berücksichtigung der legitimen Interessen der betroffenen Teilnehmer für einen angemessenen und wirksamen Schutz dieser Kenntnisse.

(2) Hält die Kommission den Schutz von Kenntnissen in einem bestimmten Land für notwendig und wurde ein solcher Schutz nicht beantragt oder wurde auf ihn verzichtet, so kann die Kommission mit Zustimmung des betreffenden Teilnehmers Schutzmaßnahmen ergreifen. In diesem Fall übernimmt die Gemeinschaft in Bezug auf das betreffende Land anstelle des Teilnehmers die Verpflichtungen bezüglich der Einräumung von Zugangsrechten. Der Teilnehmer darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er nachweisen kann, dass seine legitimen Interessen erheblich beeinträchtigt würden.

(3) Ein Teilnehmer kann Daten über Kenntnisse, deren Eigentümer er ist, sowie Kenntnisse, die im Rahmen der Arbeit von Kooperations- oder Kollektivforschungsprojekten gewonnen wurden, auf jedem beliebigen Informationsträger veröffentlichen oder deren Veröffentlichung gestatten, sofern hierdurch nicht der Schutz dieser Kenntnisse beeinträchtigt wird. Die Kommission und die übrigen Teilnehmer an derselben indirekten Maßnahme werden im Voraus schriftlich über jede geplante Veröffentlichung unterrichtet. Auf Antrag wird ihnen innerhalb von 30 Tagen nach der Antragstellung eine Kopie dieser Daten zur Verfügung gestellt. Die Kommission und die übrigen Teilnehmer können der Veröffentlichung binnen 30 Tagen nach Erhalt der Daten widersprechen, wenn sie der Auffassung sind, dass sich die Veröffentlichung nachteilig auf den Schutz ihrer Kenntnisse auswirken könnte.

Artikel 23

Nutzung und Verbreitung von Kenntnissen

(1) Die Teilnehmer und die Gemeinschaft nutzen die bei direkten oder indirekten Maßnahmen erworbenen Kenntnisse, deren Eigentümer sie sind, oder sorgen für ihre Nutzung im Einklang mit den Interessen der betroffenen Teilnehmer. Die Teilnehmer legen die Einzelheiten der Nutzung im Einklang mit dieser Verordnung und dem Vertrag in detaillierter und überprüfbarer Weise fest.

(2) Wird der Schutz oder die Nutzung von Kenntnissen durch eine Verbreitung nicht beeinträchtigt, so sorgen die Teilnehmer dafür, dass die Verbreitung innerhalb einer von der Gemeinschaft gesetzten Frist erfolgt. Unterbleibt die Verbreitung durch die Teilnehmer, so kann die Kommission selbst die Kenntnisse verbreiten. Besonders zu berücksichtigen sind

a) die Notwendigkeit, Rechte am geistigen Eigentum zu schützen,

b) die Vorteile einer raschen Verbreitung, beispielsweise um Doppelarbeit in der Forschung zu vermeiden oder um Synergien zwischen indirekten Maßnahmen zu schaffen,

c) die Vertraulichkeit,

d) die legitimen Interessen der Teilnehmer.

Artikel 24

Zurverfügungstellung der bei direkten Maßnahmen erworbenen Kenntnisse

Kenntnisse, die bei Arbeiten im Rahmen einer direkten Maßnahme erworben wurden, können einer oder mehreren interessierten Rechtspersonen, insbesondere den in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Staat ansässigen, zur Verfügung gestellt werden, sofern sich die Rechtspersonen verpflichten, die Kenntnisse zu nutzen oder dafür zu sorgen, dass sie genutzt werden. Die Bereitstellung von Kenntnissen wird an angemessene Bedingungen, insbesondere die Zahlung einer Vergütung, geknüpft, die von der Kommission festzulegen und zu veröffentlichen sind.

Artikel 25

Grundsätze für Zugangsrechte bei indirekten Maßnahmen

(1) Zugangsrechte gemäß den Artikeln 26 und 27 werden auf schriftlichen Antrag eingeräumt. Die Einräumung von Zugangsrechten kann vom Abschluss spezieller Vereinbarungen abhängig gemacht werden, die sicherstellen sollen, dass die Rechte ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, sowie vom Abschluss angemessener Vereinbarungen über eine vertrauliche Behandlung. Die Teilnehmer können auch Vereinbarungen schließen, um insbesondere zusätzliche oder günstigere Zugangsrechte, einschließlich von Zugangsrechten an Dritte, insbesondere an mit Teilnehmern assoziierte Unternehmen, einzuräumen oder die für die Zugangsrechte geltenden Bedingungen zu spezifizieren, nicht jedoch, um die Zugangsrechte einzuschränken. Solche Vereinbarungen müssen den geltenden Wettbewerbsvorschriften entsprechen.

Die Kommission kann der Einräumung von Zugangsrechten an Dritte, insbesondere wenn diese nicht in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Staat ansässig sind, widersprechen, wenn die Einräumung nicht im Einklang mit dem Interesse steht, die Wettbewerbsfähigkeit der dynamischen wissensbasierten europäischen Wirtschaft zu stärken, oder nicht mit ethischen Grundsätzen vereinbar ist.

(2) Rechte auf Zugang zu bereits bestehendem Know-how werden nur so weit eingeräumt, wie der betreffende Teilnehmer dazu berechtigt ist.

(3) Ein Teilnehmer kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Teilnehmern bestimmtes bereits bestehendes Know-how ausdrücklich von der Verpflichtung zur Einräumung von Zugangsrechten ausnehmen, bevor er den Vertrag unterzeichnet oder ein neuer Teilnehmer zu der indirekten Maßnahme hinzukommt. Die übrigen Teilnehmer können ihre Zustimmung nur verweigern, wenn sie nachweisen, dass die Durchführung der indirekten Maßnahme ihre legitimen Interessen erheblich beeinträchtigen würde.

(4) Die Zugangsrechte schließen nicht das Recht ein, ohne die Zustimmung des die Rechte einräumenden Teilnehmers Unterlizenzen zu vergeben.

Artikel 26

Zugangsrechte zum Zwecke der Durchführung indirekter Maßnahmen

(1) Die Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme haben ein Recht auf Zugang zu den bei Arbeiten im Rahmen der indirekten Maßnahme erworbenen Kenntnissen und zu bereits bestehendem Know-how, wenn diese Kenntnisse oder dieses bereits bestehende Know-how zur Durchführung ihrer eigenen Arbeiten im Rahmen dieser indirekten Maßnahme notwendig sind bzw. ist. Die Rechte auf Zugang zu Kenntnissen werden unentgeltlich eingeräumt. Die Rechte auf Zugang zu bereits bestehendem Know-how werden ebenfalls unentgeltlich eingeräumt, sofern vor Unterzeichnung des Vertrags nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Vorbehaltlich seiner legitimen Interessen entbindet das Ausscheiden einen Teilnehmer nicht von seiner Verpflichtung, den übrigen Teilnehmern derselben indirekten Maßnahme gemäß Absatz 1 bis zum Ende der Maßnahme Zugangsrechte einzuräumen.

Artikel 27

Zugangsrechte zum Zwecke der Nutzung

(1) Die Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme haben ein Recht auf Zugang zu den bei Arbeiten im Rahmen der indirekten Maßnahme erworbenen Kenntnissen und zu bereits bestehendem Know-how, wenn diese Kenntnisse oder dieses bereits bestehende Know-how zur Nutzung ihrer eigenen Kenntnisse notwendig sind bzw. ist. Die Rechte auf Zugang zu Kenntnissen werden unentgeltlich eingeräumt, sofern vor Unterzeichnung des Vertrags nichts anderes vereinbart wurde. Die Rechte auf Zugang zu bereits bestehendem Know-how werden zu fairen und nichtdiskriminierenden Bedingungen eingeräumt.

(2) Vorbehaltlich der legitimen Interessen der Teilnehmer können Zugangsrechte zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen bis zwei Jahre nach Ende der indirekten Maßnahme oder nach Ausscheiden eines Teilnehmers, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, verlangt werden, sofern kein längerer Zeitraum vereinbart wurde.

Artikel 28

Nicht zu vereinbarende oder einschränkende Verpflichtungen

(1) Die Teilnehmer gehen keine Verpflichtungen ein, die mit den in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht zu vereinbaren sind.

(2) Der Teilnehmer, der zur Einräumung von Zugangsrechten verpflichtet ist, unterrichtet die Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme so rasch wie möglich, je nach Sachlage, über Beschränkungen bei der Einräumung eines Rechts auf Zugang zu dem bereits bestehenden Know-how, über Verpflichtungen zur Einräumung von Rechten an den Kenntnissen und über jede Beschränkung, die die Einräumung von Zugangsrechten wesentlich berühren kann.

Artikel 29

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. Fischer Boel

(1) ABl. C 332 E vom 27.11.2001, S. 275, ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 266, und ABl. C 262 E vom 29.10.2002, S. 489.

(2) ABl. C 94 vom 18.4.2002, S. 1.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. November 2002.

(4) ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(5) ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1.

(6) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(7) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(8) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(9) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(10) Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfungen (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

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