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Document 31995R1562

Verordnung (EG) Nr. 1562/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

OJ L 150, 1.7.1995, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 005 P. 418 - 419
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 005 P. 418 - 419
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 005 P. 418 - 419
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 005 P. 418 - 419
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 005 P. 418 - 419
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 005 P. 418 - 419
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 005 P. 418 - 419
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 005 P. 418 - 419
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 005 P. 418 - 419
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 008 P. 18 - 19
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 008 P. 18 - 19
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 014 P. 12 - 13

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1562/oj

31995R1562

Verordnung (EG) Nr. 1562/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 150 vom 01/07/1995 S. 0016 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 1562/95 DER KOMMISSION vom 29. Juni 1995 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3115/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaflticher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

Es ist angezeigt festzulegen, daß vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte über die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die mit dieser Verordnung nicht mehr übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) weiter geltend gemacht werden können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.

Artikel 2

Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiter geltend gemacht werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 1995

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

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