EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31990Y1231(02)

Sonderbericht Nr. 5/90 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 815/84 des Rates über eine außerordentliche Finanzhilfe für Griechenland im sozialen Bereich zusammen mit den Antworten der Kommission

OJ C 331, 31.12.1990, p. 1–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

31990Y1231(02)

Sonderbericht Nr. 5/90 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 815/84 des Rates über eine außerordentliche Finanzhilfe für Griechenland im sozialen Bereich zusammen mit den Antworten der Kommission

Amtsblatt Nr. C 331 vom 31/12/1990 S. 0001 - 0013


SONDERBERICHT Nr. 5/90 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 815/84 des Rates über eine ausserordentliche Finanzhilfe für Griechenland im sozialen Bereich zusammen mit den Antworten der Kommission (90/C 331/01)

(Bemerkungen gemäß Artikel 206a Absatz 4 des EWG-Vertrags)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Einleitung

1.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 815/84 des Rates über eine ausserordentliche Finanzhilfe für Griechenland im sozialen Bereich

wurde am 26. März 1984 erlassen. Sie folgt dem von Griechenland am 19. März 1982 vorgelegten Memorandum über seine Beziehungen zur Gemeinschaft sowie der Antwort der Kommission auf dieses Memorandum vom 29. März 1983. In dieser Antwort wurde die Eigenart der griechischen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaft hinsichtlich ihres Entwicklungsstands und ihrer Strukturen anerkannt.

1.2. Die Verordnung sieht für den Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1988 die Gewährung einer Gesamthilfe von 120 Mio ECU vor, die im wesentlichen dazu bestimmt ist, 55 % der öffentlichen Ausgaben für die Errichtung, den Ausbau und die Ausstattung von Berufsbildungszentren sowie von Zentren für die Rehabilitation von geistig und körperlich Kranken und Behinderten im Hinblick auf deren berufliche Wiedereingliederung zu decken. Die Berufsbildungszentren müssen sich im Raum Athen befinden, und der Betrag von 120 Mio ECU wurde jeweils zur Hälfte zwischen den Berufsbildungs- und den Rehabilitationszentren aufgeteilt.

1.3. In der Praxis stellt die Verordnung eine Abweichung von den EFRE-Normen dar, die einerseits den Beitrag dieses Fonds für die Investitionen im Krankenhausbereich ausschließen und andererseits damals keine Intervention für den Raum Athen umfassten.

1.4. Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 815/84 wurden später durch die Verordnung (EWG) Nr. 4130/88 des Rates vom 16. Dezember 1988

geändert. Die vorgenommenen Änderungen beinhalten eine Verlängerung der Durchführungsdauer der Programme um drei Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 1991, die Einbeziehung der Kosten für den Kauf von Grundstücken oder Gebäuden aus Privatbesitz in die zuschußfähigen Ausgaben zwecks Errichtung, Erweiterung und/oder Ausstattung von Zentren sowie eine Verstärkung der Überwachung der Programme und Vorhaben.

2. Finanzielle Abwicklung

2.1. Für die Haushaltsjahre 1984 bis 1989 hat die Kommission die nachstehend in Tabelle 1 aufgeführten sieben Beihilfeentscheidungen getroffen, die einer Gesamtmittelbindung von 96,4 Mio ECU entsprechen.

2.2. Die Zahlungen erreichten am 31. Dezember 1989 insgesamt 32,5 Mio ECU, wovon etwa 18,3 Mio ECU auf den Bereich "Berufsbildungszentren" und 14,2 Mio ECU auf den Bereich "Rehabilitationszentren" entfielen. Im Zeitraum von 1984 bis 1989 sah ihre Entwicklung folgendermassen aus (in Mio ECU):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der grösste Teil der Zahlungen besteht aus Vorschüssen, da die geltenden Bestimmungen vorsehen, daß ein Betrag in Höhe von 60 % der gewährten Finanzhilfe als Vorschuß gezahlt wird, sobald der Mitgliedstaat bestätigt, daß die Verwirklichung des Vorhabens begonnen hat.

2.3. Am 31. Dezember 1988, dem Datum, an dem die Durchführung der Programme ursprünglich hätte beendet werden sollen, erreichten die Mittelbindungen also nur 84,5 Mio ECU, was ungefähr 70 % der globalen Mittelzuweisung entspricht, und die Zahlungen 28 Mio ECU, d.h. ungefähr 23 % dieser Mittelzuweisung.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4. Die entsprechenden Prozentsätze beliefen sich am 31. Dezember 1989 auf 80 % bzw. 27 %. Trotz der mit der Verordnung (EWG) Nr. 4130/88 eröffneten Möglichkeiten hinsichtlich der Übernahme von neuen Kategorien zuschußfähiger Ausgaben für die Rehabilitationszentren hat sich das Tempo der globalen finanziellen Abwicklung folglich 1989 nicht erhöht: Die Beträge der Mittelbindungen und Zahlungen lagen in diesem Haushaltsjahr unter dem Durchschnitt der Vorjahre.

3. Programme

3.1. In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 815/84 werden verschiedene Angaben aufgeführt, die in den Programmen enthalten sein müssen, insbesondere die Anzahl und der Ort der Zentren sowie die Art der Finanzierung und die Verwirklichungsdauer der einzelnen Zentren. In den beiden im Jahre 1984 der Kommission von dem Mitgliedstaat vorgelegten Programmen jeweils für die Berufsbildungs- bzw. die Rehabilitationszentren wurden diese Forderungen jedoch kaum eingehalten.

3.2. Für die Berufsbildungszentren bestand das Programm im wesentlichen in einer voraussichtlichen Aufteilung der Beihilfe auf 14 begünstigte Einrichtungen mit Gesamtangaben über die vorgesehenen Maßnahmen (Kosten, Durchführungsdauer, Tätigkeitsgebiet usw.) in den einzelnen Einrichtungen. Es war nicht aufgeführt, ob für jede begünstigte Einrichtung ein oder mehrere Vorhaben beabsichtigt waren, und es wurden keine Angaben über die Finanzierungsquelle für den nicht von der Gemeinschaft gedeckten Teil gemacht. In Wirklichkeit musste in den meisten Fällen der genaue Ort noch bestimmt und die Vorstudien noch durchgeführt werden.

3.3. Für die Rehabilitationszentren war das Programm noch unpräziser. Es bestand im Grunde genommen aus Planungslinien mit Angabe von Interventionsachsen für die Entwicklung einer Gesundheitspolitik zugunsten der geistig und körperlich Kranken und Behinderten, wobei eine ungefähre Aufteilung der Ausgaben nach Art des anzubietenden Dienstes vorgenommen worden war (bestehende Einrichtungen, neue Einrichtungen, Einheiten für Kurzbehandlung usw.). Es wurden also keine einzeln ausgewiesenen Voranschläge für ein Zentrum, einen Begünstigten oder einen Ort gemacht, und es gab nicht einmal genaue Angaben über die Art der vorgesehenen Maßnahmen sowie keinen Hinweis auf die Möglichkeiten der finanziellen Deckung. Eine 1987 überarbeitete Fassung des Dokuments erwies sich als ebensowenig brauchbar.

3.4. Derartige Programme zeugten in Wirklichkeit von grosser Improvisation und ließen das Fehlen jeder genauen Vorbereitung der zu finanzierenden Investitionen erkennen. Im Stadium des Genehmigungsverfahrens für die Finanzhilfe hat sich die Kommission zwar bemüht, Bögen vorzulegen, auf denen so weit wie möglich eine kurze Beschreibung der geplanten Vorhaben gegeben wurde, doch wie weiter unten deutlich wird, konnte eine solche Arbeit nicht unter zufriedenstellenden Bedingungen durchgeführt werden, so daß das Fehlen des verläßlichen Bezugsrahmens, den die Programme bilden sollten, eine der grundlegenden Schwächen der ganzen Maßnahme darstellte.

3.5. Es ist ebenfalls bedauerlich, daß die grosse Erfahrung und die umfangreichen Kenntnisse der Kommission im Bereich der Finanzierung von Infrastrukturprogrammen nicht in grösserem Masse ausgenutzt wurden. Ein besseres Aufgreifen der gewöhnlich bei der Verwaltung der Fonds für die Infrastrukturfinanzierung verfolgten Praktiken hätte zweifellos dazu geführt, bei der Prüfung der Programme stärker zu unterstreichen, daß eine ausreichende technische Vorbereitung, der Besitz der im Baubereich erforderlichen Grundstücke und Genehmigungen und die Verfügbarkeit der unerläßlichen Finanzmittel eine zwingende Notwendigkeit darstellen.

4. Finanzierung der Vorhaben

4.1. Für die Haushaltsjahre 1984 bis 1989 hat die Kommission die Finanzierung von 290 Vorhaben, 93 für Berufsbildungszentren und 197 für Rehabilitationszentren, beschlossen. Auf diese Entscheidungen folgten 251 Änderungsentscheidungen. Fünfzig dieser Änderungen betrafen den Bereich "Berufsbildung" und bestanden in einer Verlängerung der Fristen, während sich die anderen 201 auf den Bereich "Rehabilitation" bezogen und in einer Verlängerung der Fristen (129 Fälle), einer Erhöhung der Beträge (19 Fälle) oder einer Anpassung beider Faktoren (53 Fälle) bestanden.

4.2. Die Aufgliederung der Anzahl finanzierter Vorhaben nach Haushaltsjahren lässt sich wie in Tabelle 2 dargestellt, zusammenfassen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.3. Tatsächlich ist die Anzahl der Entscheidungen und ihre Aufgliederung in neue Entscheidungen und Änderungen vorheriger Entscheidungen nicht sehr bedeutungsvoll, da die von den neuen Entscheidungen abgedeckten Vorhaben selbst oft nur Ergänzungen, Fortsetzungen oder zusätzliche Tranchen bereits vorher genehmigter Maßnahmen sind. Infolgedessen erweist sich die Verwaltung in dieser Hinsicht als unnötig komplex. Sie verfügt nicht über klare Einordnungskriterien, und es ist nicht immer möglich, sicherzustellen, daß jeder Beteiligung wirklich eine erkennbare und kontrollierbare Arbeitsetappe entspricht.

4.4. Die Finanzierungen sind weit zerstreut. Für die 290 Vorhaben beträgt die gewährte Beteiligung ohne Berücksichtigung der nachträglichen Änderungen im Durchschnitt 330 000 ECU pro Vorhaben. Es lassen sich 20 Fälle feststellen, bei denen die Beteiligung eine Mio ECU überschreitet und 81 Fälle, bei denen sie unter 110 000 ECU liegt, ein Betrag, der einer Investition von 200 000 ECU entspricht. Es sei darauf hingewiesen daß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 815/84 die Notwendigkeit unterstrich, darauf zu achten, daß die Finanzhilfe der Gemeinschaft "einer begrenzten Anzahl von Zentren zugute kommt".

4.5. Für die Rehabilitationszentren wurde die Möglichkeit der Gewährung von Finanzhilfe ebenfalls in Artikel 5 der Verordnung auf die Ausgaben für Modellvorhaben zur Ermittlung der effizientesten Verfahren für die Durchführung des Programms sowie auf die Ausgaben für Praktika zur Anpassung der beruflichen Qualifikation von medizinischem, therapeutischem und pflegerischem Personal sowie von Sozialarbeitern ausgedehnt.

4.6. Infolgedessen beziehen sich zahlreiche Vorhaben im Bereich der Rehabilitation ganz oder teilweise auf Verwaltungsaktivitäten und nicht auf Infrastrukturarbeiten. Bei den Prüfungen des Hofes wurde deutlich, daß diese Verwaltungsmaßnahmen in einigen Fällen eine Verbesserung oder eine Übernahme der Gehälter des vorhandenen Personals ermöglichten, jedoch keine neuen Gutachten und keine wesentliche Änderung der Pflegemethoden mit sich brachten.

5. Durchführung der Vorhaben

Berufsbildungszentren

5.1. Bei den Berufsbildungszentren bestätigten die Prüfungen des Rechnungshofes an Ort und Stelle hinsichtlich der Durchführung der Vorhaben die schlechte technische Vorbereitung dieser Vorhaben und die Verzögerungen bei ihrer Verwirklichung. Einige Vorhaben, die 1984 genehmigt wurden und deren Vollendung innerhalb einer Frist von drei oder vier Jahren vorgesehen war, befanden sich 1989 noch in der Phase der technischen Vorbereitung. In anderen Fällen sind zusätzliche Mittelbindungen später wieder aufgehoben worden.

5.2. In dem Bestreben, die mit den Verzögerungen verbundenen Nachteile abzuschwächen, sind einige Begünstigte zum Kauf von Ausstattungen übergegangen, die sie provisorisch in Mietgebäuden benutzen. Eine der Hauptverzögerungsursachen liegt in der Schwierigkeit, geeignete Baugelände zu finden oder in der Auswahl nicht geeigneter Gelände. Auch die Preisinflation führt trotz der Gewährung der Beihilfen in Ecu zu Problemen, da die Veranschlagung der Ausgaben für die Vorhaben in Drachmen erstellt wurden und die starke Abwertung der Drachme im Falle einer Verzögerung der Verwirklichung ständig zu Kostenrevisionen führt.

5.3. Die Prüfungen an Ort und Stelle haben im übrigen die Schwierigkeit ergeben, sich von der Förderungswürdigkeit der Ausgaben zu überzeugen, da keine nach Maßnahmen strukturierten Rechnungsführungen vorlagen und manchmal ebenfalls keine klaren Angaben verfügbar waren, mit denen hätte geprüft werden können, ob die Ausgaben wirklich im Laufe des Förderungszeitraums vorgenommen wurden.

5.4. Unter dem Gesichtspunkt ihrer zukünftigen Verwendung haben einige Zentren eine Kapazität, die den internen Ausbildungsbedarf des Personals der begünstigten Unternehmen weit überschreitet; es sind jedoch keine Vorkehrungen geplant worden, um die überschüssigen Kapazitäten nützlich einzusetzen. Bei anderen Zentren scheinen die vorgesehenen Kurse nicht unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitsmarktes vorbereitet worden zu sein und betreffen Tätigkeiten, für die ohnehin bereits zuviel Arbeitskräfte vorhanden sind.

Rehabilitationszentren

5.5. Hinsichtlich der Rehabilitationszentren ist die Lage ernster, da diese neben ähnlichen Problemen auch noch zusätzliche Schwierigkeiten haben. Auf regionaler Ebene wurde keine wirkliche Organisation vorgenommen, um die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 815/84 zu gewährleisten, und auf zentraler Ebene ist die Organisation unzureichend. Die Koordinierung zwischen diesen Zentren und den nationalen Stellen im Gesundheitswesen bleibt gering, und ihr Inhalt hat keine Fortschritte gemacht.

5.6. Sechs Jahre nach der Annahme des Programms sind seine grundlegenden Leitlinien in Gefahr abzugleiten. Das Programm legte die Betonung auf eine Verringerung der Rolle der Einweisung in geschlossene Anstalten und der psychiatrischen Einrichtungen bei der Behandlung der Kranken und zielte darauf ab, verstärkt in das soziale Umfeld integrierte Behandlungsmethoden einzusetzen. Die Verwirklichungen, bei denen ein gewisser Fortschritt festzustellen ist (Verstärkung der vorhandenen Strukturen, Errichtung in den bestehenden psychiatrischen Komplexen), bergen im Gegenteil die Gefahr, eine Art von Konsolidierung der alten Behandlungsmethoden zu bewirken. Die Lage auf Leros, die im folgenden untersucht wird, veranschaulicht derartige Schwierigkeiten, selbst wenn es sich dabei um einen Extremfall handelt.

Krankenhaus von Leros

5.7. Die Insel Leros im Dodekanes wurde 1957 für die Schaffung einer psychiatrischen Anstalt gewählt, und zwar vermutlich wegen des Vorhandenseins von Baracken und anderen ungenutzten Einrichtungen der Marine, die auch heute noch Eigentümerin des Grundstücks ist.

5.8. Die maximale Patientenzahl betrug bis zu 2 700. Obwohl seit 1982 Neuaufnahmen stark reduziert wurden und auf die Fälle von ehemaligen Patienten und Personen von den Inseln beschränkt wurden, gab es Ende 1989 auf Leros immer noch ungefähr 1 127 Geisteskranke aus allen Gebieten Griechenlands.

5.9. Das beschäftigte Personal umfasst ungefähr 900 Personen, von denen die Hälfte mit Überwachungs- oder Instandhaltungsaufgaben befasst ist. Es handelt sich fast ausschließlich um Personal ohne fachliche Qualifikationen, das an Ort und Stelle eingestellt wurde. Das Krankenhaus ist das Hauptbeschäftigungsgebiet der ungefähr 7 000 Einwohner zählenden Insel.

5.10. Die Lage der Patienten ist wohlbekannt und ist gekennzeichnet durch das Fehlen einer Behandlung, eine Umgebung ohne Anregungen und familiäre oder soziale Kontakte, sehr schlechte äussere Bedingungen und vollkommene Passivität.

5.11. Die Kommission hat die in der Verordnung (EWG) Nr. 815/84 vorgesehene Hilfe für fünf Vorhaben gewährt, die im wesentlichen darauf ausgerichtet waren, durch die Schaffung von kleinen Einheiten, eine bessere Ausbildung des Personals und die Sensibilisierung der Inselbevölkerung für die neuen Methoden der sozialen und beruflichen Wiedereingliederung von Geisteskranken eine Veränderung der Lebensbedingungen der Patienten und ihre Rehabilitation vorzubereiten.

5.12. Die fünf bewilligten Vorhaben sehen im einzelnen folgendermassen aus:

a) Nr. 27 von 1984: Errichtung und Ausstattung von zwei Gebäuden für jeweils 10 Personen; Änderung und Ausstattung von acht bestehenden Gebäuden für jeweils acht bis zehn Personen; Modellvorhaben für die Rehabilitation von Kranken, Schulung des Personals und Überführung von Patienten in die neuen Einrichtungen. Das Vorhaben, das ab Oktober 1984 über einen Zeitraum von 18 Monaten laufen sollte, wurde zunächst bis zum 31. Dezember 1988 und dann bis zum 31. Dezember 1989 verlängert. Die Kosten wurden auf 97 Mio DR geschätzt, von denen 53,35 Mio DR, d.h. 602 608 ECU, zu Lasten der Gemeinschaft gehen.

b) Nr. 1 von 1986: Schaffung und Arbeit einer Einheit von 20 Personen. Sensibilisierung der Bevölkerung für die neuen Methoden und Eingliederung von 20 Patienten in Gastfamilien. Die vorgesehene Verwirklichungsdauer dieser Maßnahme betrug 24 Monate ab dem 1. Dezember 1986, und die Kosten wurden auf 36,8 Mio DR geschätzt, von denen 20,2 Mio DR, d.h. 146 258 ECU, zu Lasten der Gemeinschaft gehen.

c) Nr. 39 von 1986: Anpassung und Ausstattung einer Einheit, die als Zentrum zur Unterbringung und Berufsbildung von etwa 40 geistig Kranken oder Behinderten dienen soll. Vorgesehene Kosten: 290 Mio DR, davon 159,5 Mio DR Gemeinschaftshilfe, d.h. 1,04 Mio ECU. Der ursprünglich für Juni 1986 bis Juni 1988 vorgesehene Verwirklichungszeitraum wurde bis Juni 1989 verlängert. Dieses grösste Vorhaben (60 % der Gesamtinvestition auf Leros) war im Dezember 1989 noch nicht angelaufen.

d)Nr. 47 von 1986: Errichtung und Ausstattung von zwei Einheiten für jeweils acht bis zehn Personen. Vorgesehener Verwirklichungszeitraum: von Juli 1986 bis Dezember 1987. Veranschlagte Kosten: 33 Mio DR, von denen 18,2 Mio DR, d.h. 131 123 ECU, zu Lasten der Gemeinschaft gehen. Obwohl in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 815/84 festgelegt ist, daß der Vorschuß nur dann gezahlt wird, wenn eine Bestätigung der Arbeiten vorliegt, erhielt das Krankenhaus bis zum 31. Dezember 1986 einen Vorschuß von 78 674 ECU. Im Dezember 1989 waren jedoch noch keine Arbeiten durchgeführt worden.

e)Nr. 48 von 1986: Ausbau und Ausstattung eines Gebäudes für 15 Personen. Der ursprünglich auf Juni 1986 bis Dezember 1986 festgelegte Verwirklichungszeitraum wurde später bis Dezember 1988 verlängert. Die Kosten betrugen 20 Mio DR; die Hilfe belief sich auf 11 Mio Drachmen, d.h. 79 468 ECU; sie wurde jedoch später um 18 641 ECU erhöht, da die Kosten auf 30 Mio DR angestiegen waren.

5.13. Die finanzielle Abwicklung der fünf Vorhaben bis zum 31. Oktober 1989 ist in Tabelle 3 zusammengefasst.

5.14. Die wenigen Verwirklichungen beziehen sich praktisch auf die Umstrukturierung oder den Ausbau bestehender Gebäude. Unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Behandlung der Patienten ist die Lage unverändert geblieben. Die seit einigen Jahren zu verzeichnende Verringerung der Anzahl der in geschlossene Abteilungen eingewiesenen Kranken beruht auf der Sterblichkeit und nicht auf dem Einsatz neuer Pflegemethoden.

Neue Regelung von 1988 und Lage im Jahre 1989

5.15. Die bereits in Ziffer 1.4. erwähnten Änderungen durch die Verordnung (EWG) Nr. 4130/88 lassen sich folgendermassen zusammenfassen:

a)Der Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1988, der ursprünglich für die Gewährung der Finanzhilfe vorgesehen war, wurde bis zum 31. Dezember 1991 verlängert.

b)Wenn keine geeigneten öffentlichen Grundstücke oder Gebäude verfügbar sind, können die für den Kauf von Grundstücken oder Gebäuden aus Privatbesitz zwecks Errichtung, Erweiterung und/oder Umgestaltung von Gebäuden dargelegten Kosten ausnahmsweise Gegenstand des Rehabilitationsprogramms werden. Eine Gemeinschaftsfinanzierung, die bis zu 100 % der zuschußfähigen Ausgaben betragen kann, kann ebenfalls für die Ausgaben für Maßnahmen zur fachlichen Unterstützung, Bewertung und begleitenden Kontrolle der Vorhaben, an denen sich die Gemeinschaft finanziell beteiligt, gewährt werden, wobei der Betrag von 2 % der in der Verordnung (EWG) Nr. 815/84 vorgesehenen Gesamthilfe nicht überschritten werden darf.

c)Vor dem 1. Februar 1989 muß der Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Kommission einen Ausschuß für die begleitende Kontrolle der Programme einsetzen, in dem die Kommission vertreten ist. Der Ausschuß hat der Kommission mindestens dreimal jährlich Bericht über den Stand der Durchführung der Programme zu erstatten.

d)Der Mitgliedstaat muß im Einvernehmen mit der Kommission vor dem 1. April 1989 ein begleitendes Kontrollsystem einführen, das auf der Erfassung und Verbreitung der Informationen über die Durchführung der Vorhaben beruht.

5.16. Der Ausschuß für die begleitende Kontrolle wurde am 1. Juni 1989 eingesetzt. Er traf im Juni und im Oktober 1989 zu Sitzungen zusammen und legte der Kommission im Laufe des Haushaltsjahres 1989 zwei Berichte vor. Die Berichte beziehen sich jedoch ausschließlich auf die Durchführung des Programms für die Berufsbildungszentren, während der Ausschuß keinen Bericht über die Durchführung des Programms für die Rehabilitationszentren vorlegte.

5.17. Für die Berufsbildungszentren wurde im Rahmen des Ausschusses für die begleitende Kontrolle eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe geschaffen, für die Rehabilitationszentren konnte jedoch noch keine ähnliche Arbeitsgruppe eingesetzt werden. Das auf der Erfassung und Verbreitung der Informationen beruhende Kontrollsystem bleibt noch zu schaffen.

5.18. Hinsichtlich der finanziellen Abwicklung wurde bereits in Ziffer 2.4 beobachtet, daß die Durchführung der Verordnung sich im Jahre 1989 eher verlangsamt hat. Für dieses Haushaltsjahr hatte der Mitgliedstaat Anträge auf Finanzhilfe von insgesamt 10,3 Mio ECU gestellt, wovon 7,3 Mio ECU für die Berufsbildung und 3,1 Mio ECU für die Rehabilitation bestimmt sein sollten.

5.19. Mit der Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1990

wurde eine Gesamthilfe von 11,9 Mio ECU ausschließlich für den Bereich Berufsbildung gewährt, d.h. ein Betrag, der den für diesen Bereich und sogar den für beide Bereiche beantragten Zuschuß überschritt. Die Entscheidung enthält keine Begründung für eine solche Überschreitung, die sich wahrscheinlich eher damit erklären lässt, daß man in der gegenwärtigen Lage keine neuen Beihilfen im Bereich Rehabilitation gewähren will als mit den im Bereich der Berufsbildungszentren besehenden Aussichten.

66. Scchllußfoollgeruunngeen

6.1. Die enttäuschende Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 815/84 hätte zumindest teilweise vermieden werden können, wenn sich der Mitgliedstaat und die Kommission von Anfang an bemüht hätten, die Schwächen und Schwierigkeiten der Maßnahme besser aufzugliedern und anzugehen. Eine bessere Berücksichtigung der Hindernisse hätte zu realistischeren Vorausschätzungen und zu einer besseren Kontrolle der Arbeiten geführt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2. Bei den Berufsbildungszentren bleiben die Abwicklung der Mittelbindungen und der Abschluß der Vorhaben langsam. Es ist noch eine beträchtliche Anstrengung erforderlich, um die Verwirklichung der Investitionen zu erreichen und ihre spätere sachgemässe Nutzung sicherzustellen.

6.3. Im Bereich Rehabilitation scheint die Fortsetzung des Programms gegenwärtig gefährdet. Zur Nichtdurchführung oder verzögerten Durchführung der Maßnahmen kommt das Risiko einer Nutzung der Vorhaben hinzu, die nicht mit den Zielen des Programms zu vereinbaren ist und die dazu führt, Methoden zu konsolidieren, die abgeschafft werden sollten.

6.4. Die in der neuen Verordnung vorgesehenen Änderungen wurden erst Anfang 1989 und lediglich im Bereich der Berufsbildungszentren angewandt. Im Bereich der Rehabilitation war Ende 1989 noch keine Bestimmung zur Verbesserung der Kontrolle der Arbeiten eingeführt worden.

6.5. Der Fall des psychiatrischen Krankenhauses von Leros verdeutlicht die gesamten Risiken und Schwierigkeiten sowohl für die schlechte Vorbereitung der Vorhaben als auch die ungewissen Bedingungen für ihre Durchführung und die Unwirksamkeit der Ergebnisse.

6.6. Um jegliches Abgleiten der Gemeinschaftsmaßnahme insbesondere im Falle dieses Krankenhauses von Leros zu vermeiden, müssen die im Progamm verfolgten Ziele in bezug auf die Behandlungsmethoden neu festgelegt werden und die Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen diesen Zielen entsprechen.

Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 6. Dezember 1990 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof Aldo ANGIOI Präsident

ANTWORTEN DER KOMMISSION

I. Einleitung

1.In ihrer Antwort vom 29. März 1983 auf die in dem Memorandum der griechischen Regierung vom 19. März 1982 angesprochenen Probleme hat die Kommission die Eigenart der griechischen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaft hinsichtlich ihres Entwicklungsstands und ihrer Strukturen anerkannt. Die Verordnung (EWG) Nr. 815/84 vom 26. März 1984 gehört zu den Gemeinschaftsmaßnahmen, mit denen die strukturellen Unzulänglichkeiten Griechenlands in folgenden Bereichen behoben werden sollen: a) Berufsbildung im Raum Athen, der als einziger damals nicht für Zuschüsse des EFRE in Frage kam, und b) gesundheitliche, soziale und berufliche Rehabilitation von geistig Kranken und Behinderten in ganz Griechenland.

2.Die Verordnung (EWG) Nr. 815/84 besteht aus zwei Teilen, die zwei sehr unterschiedliche Aspekte betreffen:

- Teil a) sieht eine Finanzhilfe zur Entwicklung und Verbesserung der Strukturen für die berufliche Ausbildung im Raum Athen vor;

- mit Teil b) sollen die Infrastrukturen für ein System der Rehabilitation von psychisch und geistig Kranken geschaffen werden, das im Vergleich zu der einzigen Behandlungsmethode, die es vor 1984 in Griechenland gab - der Einweisung in geschlossene psychiatrische Anstalten - völlig neu ist.

3.Die beiden in der Verordnung vorgesehenen Programme sind somit sehr verschieden: beim ersten beteiligt sich die Gemeinschaft an bereits angelaufenen Tätigkeiten, die es zu verstärken und zu modernisieren gilt. Das zweite Programm dagegen bildet den Beginn eines tiefgreifenden Reformprozesses, wobei der qualitative Aspekt der Gemeinschaftsmaßnahme mindestens ebenso wichtig ist wie der quantitative Aspekt (reine Erhöhung des Gesamtumfangs der Tätigkeit). Daher umfassen die nach der Verordnung zuschußfähigen Ausgaben des Teils b) die notwendigen Kosten für die Einrichtung des neuen Systems (Modellvorhaben und Praktika für das Personal), während Teil a) lediglich die Finanzierung der Infrastrukturkosten (Bauten und Ausrüstung) vorsieht.

4.Der Rechnungshof bezeichnet das Fehlen eines verläßlichen Bezugsrahmens als wesentlichen Schwachpunkt der gesamten Maßnahme.

Die Kommission hat von Anfang an mit der Verordnung (EWG) Nr. 815/84 eine klare Linie verfolgt: anstatt auf der Vorlage von technisch ausgefeilten Programmen zu bestehen - was den Beginn der griechischen Programme un mehrere Monate bzw. Jahre verzögert hätte - hat die Kommission es vorgezogen, die Programme anlaufen zu lassen und den griechischen Behörden zu helfen, diese Programme bei fortschreitender Durchführung zu verbessern.

5.Die Kommission hat Griechenland während der gesamten Abwicklung dieser Programme technische Hilfe in mehreren Bereichen gewährt, von der Konzeption (Verbesserung der Planung) bis zur praktischen Dürchführung der Maßnahmen. Nach 1983 erreichte diese technische Hilfe, verstärkt durch neue Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 4130/88, einen aussergewöhnlichen Umfang, vor allem wenn man bedenkt, daß die Mechanismen zur Bewertung und Vergabe technischer Hilfe im Rahmen der Strukturfonds erst in letzter Zeit entwickelt worden sind.

Der Anhang enthält detaillierte Angaben über die technische Hilfe der Kommission im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 815/84.

II. Finanzielle Abwicklung

2.4. Die Abwicklung des Programms a) hat jetzt ihr normales Tempo erreicht, da die Inanspruchnahme der verfügbaren Mittel ab einer bestimmten Bau- und Ausrüstungsphase rascher erfolgt. Das ist am Grad der Verwendung der Verpflichtungsermächtigungen zu erkennen: Von 1984 bis 1988 wurden im Jahresdurchschnitt 11 % der globalen Mittelausstattung in Anspruch genommen, während allein im Jahr 1989 - dem ersten Verlängerungsjahr - 20 % des globalen Finanzrahmens gebunden wurden.

Bei den Zahlungsermächtigungen wird das noch deutlicher: während von 1984 bis 1989 die jährlichen Zahlungen durchschnittlich 5 % der globalen Mittelausstattung ausmachten, waren es allein im ersten Halbjahr 1990 15 %.

Das Programm b) stellt einen Sonderfall dar: Angesichts der Schwierigkeiten bei der Durchführung der Psychiatrie-Reform (siehe Punkte 5.15 bis 5.19) genehmigte die Kommission ab 1989 keine neuen Vorhaben mehr, was zur Folge hatte, daß verfügbare neue Verpflichtungsermächtigungen nicht in Anspruch genommen wurden.

Bei mehreren der von der Kommission im Zeitraum 1984-1988 genehmigten Vorhaben entstanden erhebliche Verzögerungen. Bis zum 1. Dezember 1990 waren diese Vorhaben immer noch nicht angelaufen und sind daher annulliert worden; die entsprechenden Mittelbindungen werden aufgehoben.

III. Die Programme

3.1. Die Programme konnten mit der technischen Hilfe der Kommission erheblich verbessert werden. Der im Auftrag der Kommission von einer unabhängigen Sachverständigengruppe erstellte Bericht vom 29. März 1984 über "Die Psychiatrie-Reform in Griechenland" wurde in allen seinen Teilen von der griechischen Regierung angenommen und war Teil des Programms b), das der Kommission am 1. Juni 1984 unterbreitet wurde.

Das Programm a), das naturgemäß genauere Angaben über Anzahl, Standort, Kosten und Errichtungsdauer der neuen Zentren enthält, konnte durch den Bericht Nr. 3 vom 4. März 1985 (siehe Anhang) nochmals verbessert werden.

3.2. Für den nicht von der Gemeinschaft gedeckten Teil stand fest, daß 45 % der Gesamtkosten der Vorhaben aus dem griechischen Staatshaushalt finanziert werden.

Die Tatsache, daß alle begünstigten Einrichtungen dem öffentlichen Sektor angehören, stellt eine zusätzliche Garantie für die Finanzierungsquelle dar. Die in dem Programm enthaltenen Angaben zur gesamten Baufläche waren bis auf den Quadratmeter genau und reichten nach Auffassung der Kommission und des für die Verordnung zuständigen Verwaltungsausschusses aus.

3.3. In den einleitenden Bemerkungen wurde bereits auf den besonderen Charakter eines Programms zur Reform der Psychiatrie hingewiesen. Mit Ausnahme des Finanzrahmens, der keine besonderen Schwierigkeiten bereiten sollte, da der griechische Staat einen Ausbau seiner psychiatrischen Rehabilitationszentren zugesagt hatte, war es 1984 angesichts der grossen Anzahl neu zu schaffender Einheiten nicht möglich, Einzelangaben zur voraussichtlichen Entwicklung der Zentren, Begünstigten und Standorte zu machen. Die Tatsache, daß das überarbeitete Programm aus dem Jahr 1987 zahlreiche regional aufgeschlüsselte Daten enthielt, aber zu nahezu gleichen Ergebnissen führte, beweist, daß die Schwierigkeiten an anderer Stelle liegen.

Eine der grössten Schwächen der Reform bestand darin, daß die Abwicklung des Programms auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene unzulänglich erfolgte.

Die Kommission hat die griechischen Behörden mehrmals darauf hingewiesen, daß die im Gesundheitsministerium mit der Durchführung des Programms betraute Verwltungsstelle verstärkt und neu organisiert werden müsste. Die vor kurzem neugeschaffene Abteilung für psychosoziale Versorgung stellt nach Auffassung der Kommission einen Schritt in die richtige Richtung dar.

3.5. Bei der Prüfung der Verfahrensalternativen für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 815/84 hat die Kommission den Verfahren Rechnung getragen, die von den verschiedenen Gemeinschaftsinstrumenten einschließlich des EFRE gewählt wurden. Die schließliche eingeschlagenen Verfahren entsprechen nach Auffassung der Kommission am besten den spezifischen Anforderungen der Verordnung.

IV. Finanzierung der Vorhaben

Die Kommission hat sich aufgrund der Verschiedenartigkeit der beiden Programme für zwei unterschiedliche Finanzierungssysteme entschieden:

- Für das Programm des Teils a), das eine verhältnismässig begrenzte Anzahl grosser Zentren vorsieht, die fast gleichzeitig ihre Arbeit aufnehmen sollen, hat die Kommission die griechischen Behörden gebeten, die Vorhaben nach Tranchen entsprechend dem Stand der Arbeiten vorzulegen, wobei jede Tranche einem spezifischen Antrag auf Finanzhilfe entspricht. Gemäß dem Verwendungsrhythmus der bewilligten Mittel legte das Ministerium einen neuen Antrag vor, der der Tranche des Bauprojekts entspricht. Dieser Antrag wurde nach Überprüfung von der Kommission genehmigt.

- Das Programm des Teils b) sieht zahlreiche kleinere Rehabilitationszentren vor, die schrittweise entwickelt werden sollen. Die griechischen Behörden legten der Kommission jedes Jahr Anträge auf Finanzhilfe für ein vollständiges Vorhaben - Bauten, Ausrüstung, Sonstiges - vor. Nach der Genehmigung wurden die entsprechenden Mittel für die gesamte Verwirklichungsdauer des Vorhabens gebunden.

Falls aufgrund von Verspätungen bei der Verwirklichung der Vorhaben zusätzliche Mittel und/oder Fristverlängerungen erforderlich wurden, ändere die Kommission ihre Entscheidung entsprechend.

4.3. Da in der Verordnung noch keine Programmfinanzierung vorgesehen ist, wurde eine flexible und effiziente Abwicklung der Vorhaben angestrebt.

4.4. Die von unabhängigen Sachverständigen bestätigte Gesamtkonzeption der beiden Programme lag von Anfang an fest: die Strukturen für Ausbildung und Rehabilitation sollten überschaubar sein und den Bedürfnissen der Bevölkerung vor Ort möglichst entsprechen.

4.6. Im Rahmen der Verordnung betrifft Teil b) die Finanzierung folgender Vorhaben:

a)Infrastrukturvorhaben (Bau und Ausrüstung neuer Zentren, Ausstattung und Vergrösserung bestehender Gebäude)

b)Betriebsvorhaben (Modellversuche und Praktika für das medizinische, therapeutische und pflegerische Personal).

Die abgeschlossenen Modellversuche waren Gegenstand von Evaluierungsberichten, in denen untersucht wurde, inwieweit sie die Anwendung neuer Rehabilitationsmethoden ermöglicht haben. Bei der derzeitigen Gesamtbewertung des Programms lässt sich genauer ermitteln, ob diese Vorhaben ihren Zielen gerecht wurden.

V. Durchführung der Vorhaben

Berufsbildungszentren

5.1 5.3. Der Rechnungshof stellt ganz richtig Verzögerungen bei der Verwirklichtung einiger Vorhaben zur Schaffung neuer Zentren fest. Diese Verzögerungen sind zum Teil darauf zurückzuführen, daß geeignete Baugelände nur schwer zu finden sind. Es trifft auch zu, daß die Rechnungsführung der Vorhabensträger Unzulänglichkeiten aufweist, was im übrigen nicht nur für die unter die Verordnung (EWG) Nr. 815/84 fallenden Vorhaben gilt. Die Kommission hat die griechischen Behörden wiederholt darauf hingewiesen, daß ihr System der Rechnungsführung und Überprüfung verbessert werden sollte.

5.4. Die Ausbildungszentren sind nicht nur für das Personal der am Programm beteiligten Vorhabensträger bestimmt, sondern auch für die übrige - erwerbstätige oder arbeitslose - Bevölkerung, die eine Berufsausbildung braucht. Angeichts der Nachfrage nach Ausbildung und des Infrastrukturmangels im Raum Athen werden die neuen Zentren mit Sicherheit voll ausgelastet sein. Die künftigen Aufgabenbereiche der neuen Zentren sind nicht rigide festgelegt, sondern sollen, soweit möglich, kontinuierlich an den Bedarf des Arbeitsmarkts angepasst werden.

Rehabilitationszentren

5.5. Die Darstellung des Rechnungshofs entspricht den Tatsachen. Die Kommission hat den griechischen Behörden seit 1984 mehrmals Empfehlungen und technische Vorschläge unterbreitet.

5.6. Mehrere extramurale Krankenhausdienste sind bereits in Betrieb (oder werden zur Zeit fertiggestellt), so daß die Rehabilitation der Kranken ausserhalb der geschlossenen Anstalten erfolgt. Das begleitende Kontroll- und Bewertungssystem dürfte dazu beitragen, daß die alten Behandlungsmethoden endgültig aufgegeben werden.

Krankenhaus von Leros

5.7 5.14. Die vom Rechnungshof vorgelegte Beschreibung der Lage auf Leros ist korrekt. Es trifft in der Tat zu, daß

a)das Vorhaben Nr. 27 von 1984 und das Vorhaben Nr. 48 von 1986 zur Zeit durchgeführt werden. Das erste Vorhaben, für das der Durchführungszeitraum bis zum 31. Dezember 1989 verlängert wurde, ist noch nicht abgeschlossen;

b)die 1986 genehmigten Vorhaben Nr. 1 und Nr. 39 trotz der von der Kommission gewährten Fristverlängerungen noch nicht angelaufen sind; die entsprechenden Mittelbindungen werden derzeit aufgehoben;

c)die Dienststellen der Kommission am 30. November 1989 die Rückzahlung des Vorschusses gefordert haben, der für das Vorhaben Nr. 4 von 1986 gezahlt worden war, nachdem der Mitgliedstaat den Beginn der Arbeiten bestätigt hatte. Die entsprechenden Mittel werden eingezogen. Ausserdem hat die Kommission am 7. März 1990 die gesamten Mittelbindungen für dieses Vorhaben (131.123 ECU) aufgehoben.

Die Kommission war stets der Auffassung, daß eine Teillösung nicht wirksam sein kann, wenn sie nicht zu einer Gesamtstrategie gehört, für die angemessene Mittel zur Verfügung stehen. Mehrere Angebote technischer Hilfe haben bisher nicht zu konkreten Ergebnissen geführt.

Die Kommission prüft zur Zeit ein neues Vorhaben für Leros, das die griechischen Behörden am 31. Juli 1990 unterbreitet haben.

Bekanntlich besteht die Rolle der Kommission darin, Zuschüsse zu gewähren, Ratschläge zu erteilen und technische Hilfe bereitzustellen. Dagegen liegt die Verantwortung für die Lebensbedingungen und die ärztliche Behandlung der Kranken von Leros beim Mitgliedstaat.

Neue Regelung von 1988 und Lage im Jahr 1989

5.15 5.19. Trotz der Aufforderungen und zahlreicher Angebote technischer Hilfe seitens der Kommission haben die für das Programm b) zuständigen griechischen Behörden die neuen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 4130/88 über die Schaffung eines Systems und die Einsetzung eines Ausschusses für die Bewertung und begleitende Kontrolle des Programms nicht befolgt. Daher haben die Dienststellen der Kommission zahlreiche Nachprüfungen vorgenommen. So sind 1989 von 178 Vorhaben, die die Kommission genehmigt und die griechischen Behörden nicht zurückgezogen hatten, 135 vor Ort kontrolliert worden.

Dabei wurde deutlich, daß das am 31. Dezember 1987 geänderte Programm sehr lückenhaft durchgeführt wurde und die geplanten Maßnahmen zur Überwindung der bisherigen Schwierigkeiten immer noch nicht angenommen waren. Vor allem die Lage bestimmter psychiatrischer Anstalten, unter denen Leros ein extremes Beispiel darstellt, blieb grössenteils unbefriedigend.

Infolgedessen beschloß die Kommission 1989, die Genehmigung neuer Psychiatrievorhaben auf unbestimmte Zeit auszusetzen; für eine erneute Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen stellte sie drei Bedingungen:

a)Änderung des Programms und Einbeziehung konkreter und realistischer Maßnahmen für das Gelingen der Reform nach einem neuen Zeitplan;

b)Schaffung eines Systems der begleitenden Kontrolle und Bewertung;

c)sichtbar verbesserte Lebensbedingungen der Kranken von Leros.

Zur Zeit bemühen sich die griechischen Behörden mit Hilfe der Kommission ernsthaft darum, diese Bedingungen zu erfuellen.

5.19. Im März 1989 haben die für das Programm a) zuständigen nationalen Behörden eine Finanzhilfe in Höhe von insgesamt 8 Mio. ECU beantragt. Dieser Hoechstbetrag sollte nicht überschritten werden, weil der Rest der verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen für das Programm b) bereitzustellen war.

Als im Oktober 1989 klar wurde, daß die Kommission die Vorhaben des Teils b) nicht genehmigt, haben die griechischen Behörden die Finanzierungen auf den Teil a) konzentriert. Diese Aufstockung der ursprünglich beantragten Summe wurde von der Kommission und von dem für die Verordnung eingesetzten Verwaltungsausschuß wegen der entsprechenden Zunahme der vorgeschlagenen Tätigkeit als gerechtfertigt erachtet.

VI. Schlußfolgerungen

Die Kommission möchte die allgemeine Schlußfolgerung des Rechnungshofs differenzieren, da die positiven Ergebnisse einiger Maßnahmen trotz der enttäuschenden Aspekte nicht zu übersehen sind.

a) Infrastruktur für die Berufsbildung in Athen

Die Kommission kann die Meinung des Rechnungshofs über die Berufsbildungszentren (6.2) nicht teilen. Die meisten dieser Zentren werden in befriedigendem Tempo errichtet. Nur eine geringe Anzahl (etwa 15 %) wird langsamer verwirklicht, als zunächst vorgesehen war.

Durch die Beteiligung der Gemeinschaft an dem Programm zum Bau von Berufsbildungszentren in Athen werden über 12 300

neue Ausbildungsplätze geschaffen.

Damit erhöht sich im ganzen Land die bestehende Ausbildungskapazität von schätzungsweise 20 000 Plätzen

um 61,5 %. Diese beträchtliche Zunahme des griechischen Ausbildungspotentials und das neue, mit den europäischen Normen kompatible Ausbildungsangebot (fortgeschrittenes CAD, neue Bankanwendungen, innovative Entwicklungen in Industrie und Telekommunikation usw.), das einen grossen Bereich der griechischen Wirtschaft betrifft, sind an sich einzigartig, zumal das Ergebnis in wenigen Jahren erzielt wird. Von den 37 geplanten Ausbildungszentren sind 16 fertig (Bau und/oder Ausstattung) und in Betrieb, 6 Zentren werden vor Ende 1990 fertiggestellt sein und die übrigen 15 in den kommenden Jahren. Zur Zeit stehen bereits 4 610 Ausbildungsplätze zur Verfügung (das entspricht 37,5 % der insgesamt vorgesehenen Plätze).

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 815/84 wurde eine bessere Koordinierung der Arbeiten der für Berufsbildung zuständigen Projektträger ermöglicht und der Erfahrungs- und Wissenstransfer aus den am stärksten entwickelten Ländern der Gemeinschaft gefördert. Ausserdem konnten die Pläne zur Verwaltung der Berufsbildungszentren erstellt werden, bevor die neuen Strukturen bereitstanden.

b) Psychiatrie-Reform

Zu dem Programm der Rehabilitationszentren (6.3) möchte die Kommission folgende Bemerkungen machen.

Die Gemeinschaftsfinanzierung dieses Programms stellt bestimmten Schätzungen zufolge lediglich rund 3 % der gesamten öffentlichen Ausgaben für die psychosoziale Versorgung während des Anwendungszeitraums der Verordnung dar. Das Programm übt eine Katalysator-Funktion aus, deren Wirkung im Zusammenhang mit der Gesamtsituation, die weit über den Rahmen der Verordnung hinausgeht, zu sehen ist.

In mehreren Fällen führte die Reform zu positiven Ergebnissen, in anderen immerhin zu Fortschritten. Im Fall Leros schließlich ist sie gescheitert, aber dieser besondere Fall sollte nicht verallgemeinert werden.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 815/84 soll im Rahmen von Teil b) des Programms eine neue Infrastruktur zur medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation geschaffen werden. Kosten für die reine Verbesserung von geschlossenen psychiatrischen Anstalten wurden ausdrücklich von der Verordnung (EWG) Nr. 815/84 ausgenommen. Zwar wird die dringend notwendige Verbesserung der Lebens- und Pflegebedingungen chronisch Kranker nicht unterschätzt, aber die Kommission wollte die begrenzten Haushaltsmittel auf die Schaffung eines neuen Systems konzentrieren, mit dem zwei Ziele verfolgt werden:

a)soziale und berufliche Wiedereingliederung einer möglichst grossen Anzahl Kranker, die oft seit Jahrzehnten in Anstalten leben;

b)ärztliche Pflege und soziale sowie berufliche Rehabilitation für Personen, ie ohne das neue System zu chronisch Kranken werden könnten.

Mit dieser Unterstützung wurde in wenigen Jahren zur Schaffung mehrerer neuer Einrichtungen beigetragen: psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern, Zentren für geistig und seelisch Kranke, Einheiten zur beruflichen Wiedereingliederung, städtische Wohnheime für geistig Kranke usw. Die ersten Ergebnisse sind vielversprechend. Zum Beispiel betrug der durchschnittliche Aufenthalt in einer psychiatrischen Anstalt in Griechenland im Zeitraum 1980 1983 260 Tage, heute dagegen nur 87 Tage. Die Kranken können jetzt ein Netz von Diensten in Anspruch nehmen, die dank der Verordnung (EWG) Nr. 815/84 geschaffen wurden und deren Ziel es ist, eine Internierung in einer psychiatrischen Anstalt zu vermeiden. Vor 1984 war diese Möglichkeit praktisch ausgeschlossen.

Die Kommission stellt allerdings fest, daß bei der Schaffung mehrerer neuer Zentren erhebliche Verzögerungen aufgetreten sind. Die neuen Dienste sind oft schlecht koordiniert und haben Schwierigkeiten, das nötige Personal zu finden. Schließlich sind einige Anstalten (vor allem Leros und Dafni) kaum oder überhaupt nicht verbessert worden.

Die Kommission wird entsprechend den für Anfang 1991 erwarteten Ergebnissen der Bewertung durch unabhängige Sachverständige die Lage überprüfen und die notwendigen Maßnahmen treffen.

Verordnung (EWG) Nr. 815/84 des Rates vom 26. März 1984 über eine ausserordentliche Finanzhilfe für Griechenland im sozialen Bereich: ABl. L 88 vom 31.3.1984, S. 1.

Verordnung (EWG) Nr. 4130/88 des Rates vom 16. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 815/84: ABl. L 362 vom 30.12.1988, S. 1.

Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1990 über Anträge Griechenlands auf eine ausserordentliche Finanzhilfe im sozialen Bereich (Haushaltsjahr 1989): ABl. L 35 vom 7.2.1990, S. 24.

Vierter Bericht - Juli 1990 von L. Owens, S. 4.

Study of Programme for development of training infrastructure in Athens area, 4. März 1985, S. 14.

ANHANG

TECHNISCHE HILFE DER KOMMISSION IM RAHMEN DER VERORDNUNG (EWG) 815/84

Vorhaben, die Gegenstand eines Berichts waren

1."Rehabilitation und Ausbildung von Behinderten in Griechenland", Brüssel, 23. Juli 1983, V/1510/83 (EN. F, D, GR).

2."Reform der staatlichen psychosozialen Versorgung in Griechenland", Brüssel, 29. März 1984 (EN, F, D, GR).

3."Etude sur le programme pour le developpement de l'infrastructure de formation professionnelle à Athènes", Bruxelles, 4 mars 1985, (EN, F, GR).

4."Report on a workshop in Athens to review progreß on planning and development of training centres", Brussels, 14-18 April 1986 (EN).

5."Rapport intérimaire sur le programme quinquennal relatif au développement de la formation professionelle à Athènes", Bruxelles, 1 octobre 1986, V/1536/86 (EN, F, GR) in collaboration with Direktoratet For Ezhürusuddanneise, Copenhagen.

6."Evaluierung des Fünfjahresprogrammes zur Förderung der Berufsausbildung in Athen", Brüssel, 1. März 1987, V/1219/87 (EN, F, D, GR).

7."Observations on the state of implementation of programme of psychiatric reform in Greece", Brussels, 31 Decembre 1987 (EN, GR).

8."Technical assistance for the Greek programme for the setting-up of vocational rehabilitation centres for the disabled", Copenhagen, August 1986 (EN).

9."Technical assistance for Greece in the field of vocational rehabilitation: report on the activities from September 1987 to February 1988, including individual reports on 6 rehabilitation centres", co-ordination: SAHVA FONDEN, Copenhagen, February 1988 (EN).

10."Proposals for the design of a monitoring system for the Greek programme of development of training infrastructure in the Greater Athens area", Dublin, November 1988 (EN).

11."Study of a monitoring system for psychiatric reform programme under EEC Regulation 815/84", Athens, December 1988 (EN, GR).

12."Report on study visits involving 7 beneficiaries of programme (a) of EEC Regulation 815/84: Ireland, United Kingdom, France, Belgium, Germany" Department of Labour, Athens, December 1988 (GR).

13."Four monitoring reports of Programme "A" of EEC Regulation 815/84" Athens-Dublin, February 1989 - July 1990 (EN).

14."De-institutionalisation in Greece: report on 1987 Leros seminar" Athens, December 1989 (EN).

15."Überprüfung des Programms der Psychiatrie-Reform. Abschnitt A: Verwaltung, Aufteilung nach Sektoren, Personal. Abschnitt B: Psychiatrische Anstalten, Rehabilitation. Abschnitt C: Rechtsvorschriften". Die Untersuchung wurde am 1.3.1990 begonnen; der abschließende Bericht wird zum 30.9.90 erwartet, Athen (GR).

16."Rapport de suivi de la réforme psychiatrique-règlement 815/84", projet de rapport final du 1.8.90, Athènes (EN, GR).

17."Evaluation de la réforme psychiatrique grecque", Northampton, UK, Aarhus, DK, Gröningen, NL, der Entwurf des abschließenden Berichts wird zum 31.12.1990 erwartet (EN, GR).

Top