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Document 31975L0268

Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten

ABl. L 128 vom 19.5.1975, p. 1–7 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/06/1997; Aufgehoben und ersetzt durch 31997R0950 ;

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1975/268/oj

31975L0268

Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten

Amtsblatt Nr. L 128 vom 19/05/1975 S. 0001 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0074
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0095
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0074
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0153
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0153


RICHTLINIE DES RATES vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (75/268/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrages sind bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik der soziale Aufbau der Landwirtschaft und die strukturellen und naturbedingten Unterschiede der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete zu berücksichtigen.

Die Verwirklichung der in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Vertrages genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik macht besondere Bestimmungen auf gemeinschaftlicher Ebene erforderlich, die der Lage der hinsichtlich der natürlichen Produktionsbedingungen am stärksten benachteiligten Gebiete angepasst sind.

Wie aus der Erklärung der Gemeinschaft betreffend die Landwirtschaft in Hügelgebieten (3) im Anhang zum Beitrittsvertrag hervorgeht, können die besonderen Bedingungen der Agrarzonen in Hügelgebieten im Vergleich zu den übrigen Gebieten des Vereinigten Königreichs wie auch die bisweilen beträchtlichen Unterschiede zwischen einzelnen Gebieten der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und die besonderen Bedingungen bestimmter Gebiete der erweiterten Gemeinschaft Maßnahmen erforderlich machen, die auf eine Lösung der durch diese besonderen Bedingungen aufgeworfenen Probleme abzielen, insbesondere, um den Landwirten dieser Gebiete ein angemessenes Einkommen zu erhalten.

Es ist notwendig, daß die Erhaltung der Landschaft in Berggebieten und in bestimmten anderen benachteiligten Gebieten auch in Zukunft sichergestellt wird ; die Mitgliedstaaten haben bereits Maßnahmen mit dieser Zielsetzung ergriffen oder beabsichtigen, dies zu tun, und sie sollten in diesen Bemühungen unterstützt werden ; die Landwirte erfuellen hier durch die Ausübung ihrer Tätigkeiten eine ausschlaggebende Funktion.

Die anhaltende Verschlechterung der landwirtschaftlichen Einkommen in diesen Gebieten im (1)ABl. Nr. C 37 vom 4.6.1973, S. 55 und ABl. Nr. C 32 vom 11.2.1975, S. 30. (2)ABl. Nr. C 100 vom 22.11.1973, S. 20 und ABl. Nr. C 62 vom 15.3.1975, S. 19. (3)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 201. Vergleich zu den anderen Gebieten der Gemeinschaft sowie besonders unzureichende Arbeitsbedingungen haben eine massive Abwanderung der landwirtschaftlichen und ländlichen Bevölkerung zur Folge mit dem Ergebnis, daß bisher bewirtschaftete Böden aufgegeben und die Lebensfähigkeit und Besiedlung dieser Gebiete, deren Bevölkerung vorwiegend auf die Landwirtschaft angewiesen ist, in Frage gestellt werden.

Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, zugunsten der Betriebe in diesen Gebieten die Maßnahmen einer besonderen Beihilfenregelung, mit deren Hilfe den spezifischen Bedürfnissen dieser Gebiete Rechnung getragen werden kann, vollständig oder teilweise anzuwenden, stellen einen Beitrag der Gemeinschaft zu den Bemühungen dar, die von diesen Staaten unternommen werden, um die landwirtschaftlichen Tätigkeiten in den benachteiligten Gebieten aufrechtzuerhalten.

Die ständigen natürlichen Nachteile dieser Gebiete, die insbesondere auf die Beschaffenheit des Bodens, auf die Hangneigung und auf eine verkürzte Vegetationszeit zurückzuführen sind, können nur durch äusserst kostspielige Maßnahmen überwunden werden ; diese Nachteile haben erhöhte Produktionskosten zur Folge und verhindern, daß die Betriebe ein Einkommen erzielen, das demjenigen vergleichbarer Betriebe in anderen Gebieten entspricht.

Darüber hinaus ist die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1) - nachstehend "Richtlinie 72/159/EWG" genannt - auf Grund der bestehenden Nachteile und in bestimmten Fällen auch wegen der Verbindung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten mit Tätigkeiten im Fremdenverkehr und im Handwerk - einer Kombination, die in besonderem Masse der Situation in diesen Gebieten entspricht - nur beschränkt auf landwirtschaftliche Betriebe in benachteiligten Gebieten anwendbar ; die Betriebsinhaber, die hier ihre Tätigkeit ausüben, könnten sich tatsächlich von der Begünstigung durch Investitionsbeihilfen ausgeschlossen sehen, und zwar insbesondere auf Grund der Schwierigkeit, das vergleichbare Einkommen zu erreichen, das aber in jedem Falle unabdingbar ist, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit langfristig aufrechterhalten werden soll.

Es obliegt den Mitgliedstaaten, der Kommission Angaben über die Grenzen der Gebiete, in denen sie die Maßnahmen der besonderen Beihilfenregelung vollständig oder teilweise durchzuführen beabsichtigen, sowie über diese Maßnahmen selbst mitzuteilen ; in Anbetracht der Art und der Tragweite dieser Regelung soll vorgesehen werden, daß das Verzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete, die bestimmten Kriterien entsprechen, nach Artikel 43 des Vertrages festgelegt wird.

Um die Ziele, die der Landwirtschaft dieser Gebiete gestellt sind, zu erreichen, ist die Gewährung einer jährlichen Ausgleichszulage an die Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit auf lange Sicht in den benachteiligten Gebieten ausüben, unumgänglich ; hierbei sollte den Mitgliedstaaten die Aufgabe überlassen bleiben, im Rahmen bestimmter Grenzen und Bedingungen, die sich hinsichtlich der verschiedenen Gebietstypen sowohl auf die Beträge als auch auf die betreffenden Produktionen beziehen, diese Ausgleichszulage entsprechend dem Ausmaß der bestehenden Nachteile festzusetzen.

Die Ziele der Richtlinie 72/159/EWG müssen auch in den benachteiligten Gebieten verfolgt werden, jedoch rechtfertigen der Kapitalmangel und die hohen Investitionskosten, die von den Betrieben dieser Gebiete zu tragen sind, günstigere Finanzierungsbedingungen.

Aus den gleichen Gründen ist eine Verbesserung der in Artikel 10 der Richtlinie 72/159/EWG vorgesehenen Regelung zur Förderung der Ausrichtung der Betriebe auf die Rind- und Schaffleischerzeugung gerechtfertigt, ohne daß dies jedoch zu überhöhten Beihilfen im Verhältnis zum vorhandenen Viehbestand führen darf.

Da die Ausgleichszulage als Bestandteil des Betriebseinkommens betrachtet werden kann, muß dem Betriebsinhaber, der einen Entwicklungsplan vorlegt, unter Berücksichtigung von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 72/159/EWG gestattet werden, den Betrag der Ausgleichszulage in das bei Abschluß des Entwicklungsplans zu erreichende Arbeitseinkommen einzubeziehen.

Insbesondere wegen der besonderen Schwierigkeiten, die in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten bestehen, ist es wichtig, daß die Erreichung des vergleichbaren Einkommens in diesen Gebieten dadurch erleichtert wird, daß ein grösserer als der in der Richtlinie 72/159/EWG vorgesehene Teil des Einkommens aus ausserlandwirtschaftlicher Tätigkeit in die Berechnung des zu erreichenden Einkommens einbezogen wird ; aus demselben Grund empfiehlt es sich, in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten mit Entwicklungsmöglichkeiten für Fremdenverkehr und Handwerk begrenzte Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs oder des Handwerks in die auf Grund des Entwicklungsplans geförderten Investitionen einzubeziehen.

Die Rationalisierung der Betriebe und die notwendige Erhaltung der Landschaft erfordern, daß Beihilfen für kollektive Investitionen im Bereich der Futtermittelproduktion und für die Verbesserung und Ausrüstung der gemeinsam genutzten Weiden und Almen gewährt werden.

Die Kriterien zur Bestimmung der Gebiete, die für die Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommen, können auch bei der Bestimmung der Gebiete (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. Anwendung finden, in denen die Mitgliedstaaten Betrieben, die keinen Entwicklungsplan vorlegen, besondere Investitionsbeihilfen gewähren können ; diese Beihilfen sind in bestimmten Grenzen zu halten, damit die Modernisierung der Betriebe, deren Regelung im übrigen angepasst worden ist, nicht gefährdet wird.

Aus dem Vorstehenden folgt, daß die geplanten Maßnahmen Anpassungen und Ergänzungen der in der Richtlinie 72/159/EWG vorgesehenen Maßnahmen darstellen, die zur Verwirklichung der Zielsetzung dieser Richtlinie in den betreffenden Gebieten unerläßlich sind. Die Finanz- und allgemeinen Bestimmungen der genannten Richtlinie müssen mit den erforderlichen Anpassungen angewandt werden.

Es ist wichtig, die Richtlinie zu erlassen, und zwar unter Berücksichtigung einiger Änderungen eines früheren Textes, der vom Rat am 21. Januar 1974 angenommen wurde -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I Einführung einer besonderen Beihilfenregelung zugunsten benachteiligter landwirtschaftlicher Gebiete

Artikel 1

Um die Fortführung der Ausübung landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeiten und somit die Erhaltung eines Minimums an Bevölkerungsdichte oder die Erhaltung der Landschaft in den nach dem Verfahren des Artikels 2 festgelegten benachteiligten Gebieten sicherzustellen, sind die Mitgliedstaaten befugt, die in Artikel 4 genannte besondere Beihilfenregelung zugunsten der landwirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen in diesen Gebieten einzuführen.

Die auf Grund dieser Regelung vorgesehenen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten und Ziele angewandt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Grenzen der Gebiete mit, in denen sie die in Artikel 4 genannte besondere Beihilfenregelung durchzuführen beabsichtigen und die geeignet sind, in Anbetracht der in Artikel 3 genannten Merkmale in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete aufgenommen zu werden. Gleichzeitig teilen sie alle zweckdienlichen Angaben über die Merkmale dieser Gebiete und über die zu der besonderen Beihilfenregelung gehörenden Maßnahmen mit, die sie dort anzuwenden beabsichtigen.

(2) Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne des Artikels 3 fest, in denen die Mitgliedstaaten die in Artikel 4 vorgesehene besondere Beihilfenregelung durchzuführen befugt sind.

(3) Auf einen gemäß Absatz 1 gestellten Antrag eines Mitgliedstaats hin können die Grenzen der Gebiete nach dem gleichen Verfahren geändert werden, wie es in Artikel 18 der Richtlinie 72/159/EWG vorgesehen ist. Diese Änderungen dürfen nicht bewirken, daß die landwirtschaftliche Nutzfläche der Gesamtgebiete in dem betreffenden Mitgliedstaat um mehr als 0,5 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche dieses Mitgliedstaats zunimmt.

Artikel 3

(1) Die benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete umfassen diejenigen Berggebiete, in denen die landwirtschaftliche Tätigkeit zur Erhaltung der Landschaft - insbesondere für den Schutz gegen Bodenerosion oder die Erhaltung von Erholungsgebieten - erforderlich ist, sowie weitere Gebiete, in denen die Erhaltung einer Mindestbevölkerungsdichte oder die Erhaltung der Landschaft nicht gewährleistet sind.

(2) Diese Gebiete müssen mit ausreichenden gemeinschaftlichen Anlagen, insbesondere für die Zufahrtswege zu den Betrieben, die Strom- und Trinkwasserversorgung sowie - in den Fremdenverkehrs- oder Erholungsgebieten - die Reinhaltung der Gewässer ausgerüstet sein. Soweit derartige Anlagen fehlen, muß in den öffentlichen Ausrüstungsprogrammen die baldige Schaffung dieser Anlagen vorgesehen werden.

(3) Die Berggebiete bestehen aus Gemeinden oder Gemeindeteilen mit erheblich eingeschränkten Möglichkeiten für eine Nutzung der Böden und bedeutend höheren Arbeitskosten auf Grund folgender Gegebenheiten: - ungewöhnlich schwierige klimatische Verhältnisse infolge der Höhenlage, die eine erheblich verkürzte Vegetationszeit zur Folge haben;

- oder starke Hangneigung des grössten Teils der Flächen in geringerer Höhenlage, so daß die Mechanisierung nicht möglich oder der Einsatz besonderer kostspieliger Maschinen und Geräte erforderlich ist;

- oder ein Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten, falls die Benachteiligung durch jede einzelne dieser beiden Gegebenheiten geringer ist ; in diesem Falle muß der Nachteil, der sich aus diesem Zusammentreffen ergibt, eine ebenso grosse Benachteiligung zur Folge haben, wie die in den beiden ersten Gedankenstrichen genannten Gegebenheiten.

(4) Die von Entvölkerung bedrohten benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete, in denen die Erhaltung der Landschaft erforderlich ist, bestehen aus Agrarzonen, die in bezug auf die natürlichen Produktionsbedingungen homogen sind ; sie müssen gleichzeitig folgende Merkmale aufweisen: a) schwach ertragfähige und für den Anbau und die Intensivierung wenig geeignete Böden, deren geringe Möglichkeiten nicht ohne übermässige Kosten verbessert werden können und die hauptsächlich für die extensive Viehhaltung nutzbar sind;

b) als Folge dieser geringen natürlichen Ertragfähigkeit deutlich hinter dem Durchschnitt der wichtigsten Indexzahlen zurückbleibende Ergebnisse für die wirtschaftliche Lage in der Landwirtschaft;

c) entweder eine geringe Bevölkerungsdichte oder eine Tendenz zur Abnahme der Bevölkerung, die überwiegend auf die Landwirtschaft angewiesen ist und deren beschleunigte Abnahme die Lebensfähigkeit des betreffenden Gebietes und seine Besiedlung in Frage stellen würde.

(5) Den benachteiligten Gebieten im Sinne dieses Artikels können kleine, durch spezifische Nachteile gekennzeichnete Gebiete gleichgestellt werden, in denen die Fortführung der Ausübung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zur Erhaltung der Landschaft und ihrer touristischen Bestimmung oder aus Gründen des Küstenschutzes erforderlich ist. Die Gesamtfläche dieser Gebiete darf in einem Mitgliedstaat 2,5 % der Gesamtfläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht übersteigen.

Artikel 4

(1) Die in Artikel 1 genannte besondere Beihilfenregelung umfasst folgende Maßnahmen: - die Gewährung einer Zulage zum Ausgleich der ständigen natürlichen Nachteile unter den Bedingungen des Titels II;

- die Gewährung der in den Artikeln 8 und 10 der Richtlinie Nr. 72/159/EWG für entwicklungsfähige Betriebe vorgesehenen Beihilfen unter den Bedingungen des Titels III;

- die Gewährung von Beihilfen für kollektive Investitionen unter den Bedingungen des Artikels 11;

- die Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen an die Betriebe unter den Bedingungen des Artikels 12 ; diese Beihilfen dienen ebenfalls der Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele.

(2) Es ist den Mitgliedstaaten freigestellt, nur einen Teil der in Absatz 1 genannten Maßnahmen durchzuführen.

TITEL II Ausgleichszulage

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können für die ausgeuebten landwirtschaftlichen Tätigkeiten eine jährliche Zulage zum Ausgleich der ständigen natürlichen Nachteile gemäß Artikel 3 in den Grenzen und unter den Bedingungen der Artikel 6 und 7 gewähren.

Die Gewährung einer Zulage zum Ausgleich ständiger natürlicher Nachteile, die diese Grenzen übersteigt oder von diesen Bedingungen abweicht, ist in den Gebieten, die in dem nach Artikel 2 Absatz 2 aufgestellten Gemeinschaftsverzeichnis aufgeführt sind, untersagt.

Artikel 6

(1) Gewähren die Mitgliedstaaten eine Ausgleichszulage, so sind die Empfänger diejenigen landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, die mindestens 3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) bewirtschaften und sich verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen dieser Richtlinie noch mindestens fünf Jahre auszuüben. Der Betriebsinhaber kann von dieser Verpflichtung befreit werden, sofern er die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit einstellt, und zwar unter den Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (1) ; er ist im Falle von höherer Gewalt und insbesondere im Falle der Enteignung oder des Ankaufs im öffentlichen Interesse von dieser Verpflichtung befreit.

Der Betriebsinhaber, der eine allgemeine Altersrente bezieht, ist von der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung befreit.

(2) Die Mitgliedstaaten können ergänzende Bedingungen oder Beschränkungen für die Gewährung der Ausgleichszulage festlegen.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen den Betrag der Ausgleichszulage unter Berücksichtigung des Ausmasses der die landwirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigenden ständigen natürlichen Nachteile und in den nachstehenden Grenzen, ohne daß jedoch diese Ausgleichszulage geringer als 15 Rechnungseinheiten pro Großvieheinheit (nachstehend GVE) oder gegebenenfalls in den unter Artikel 3 Absatz 3 fallenden Gebieten, pro Hektar sein kann: (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. a) Im Fall der Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung berechnet sich die Zulage nach Maßgabe des Umfangs des Viehbestandes. Die Zulage darf nicht mehr als 50 Rechnungseinheiten je GVE betragen. Der Gesamtbetrag der gewährten Zulage darf 50 Rechnungseinheiten je Hektar der gesamten Futteranbaufläche eines Betriebs nicht übersteigen. Die Tabelle für die Umrechnung von Rindern, Schafen oder Ziegen in GVE ist im Anhang enthalten.

Die Kühe, deren Milch für die Vermarktung bestimmt ist, können für die Berechnung der Zulage nur in den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Gebieten sowie in den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Gebieten, in denen die Milchproduktion einen wesentlichen Teil der Produktion der Betriebe ausmacht, in Betracht gezogen werden.

Sofern die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit in den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Gebieten Gebrauch machen, darf die Zulage 80 % des Einheitsbetrages der für andere GVE in dem Gebiet gewährten Zulage und die Anzahl der Milchkühe, die je begünstigten Betriebsinhaber für die Berechnung der Zulage in Betracht gezogen werden, 10 nicht übersteigen.

b) In den unter Artikel 3 Absatz 3 fallenden Gebieten berechnet sich die Zulage für andere Produktionen als die Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung nach Maßgabe der bewirtschafteten Fläche, abzueglich der für die Ernährung des Viehs bestimmten Flächen sowie der Flächen für die Erzeugung von Weizen und von Äpfeln, Birnen oder Pfirsichen in Vollpflanzungen, die 50 Ar je Betrieb überschreiten. Sie darf 50 Rechnungseinheiten pro Hektar nicht überschreiten.

(2) Für die Produktionen oder für einen Teil davon, für die die in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Maßnahme in Betracht kommen kann, ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, die Ausgleichszulage nicht zu gewähren.

(3) Bei der Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß wirksame Mittel zur Kontrolle der Berechnungsbasis der Beträge, die den Empfängern ausgezahlt werden, vorhanden sind.

TITEL III Besondere Maßnahmen zugunsten entwicklungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 8

Wenden die Mitgliedstaaten die Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich an, so

Artikel 9

(1) Die Mindestbelastung des Begünstigten der in Artikel 8 der Richtlinie 72/159/EWG vorgesehenen Förderungsregelung für Betriebsinhaber, die einen den Artikeln 2 und 4 der genannten Richtlinie entsprechenden Entwicklungsplan aufstellen, wird gegenüber der in den anderen Gebieten angewandten Mindestbelastung herabgesetzt. Sie darf jedoch nicht unter 2 % liegen.

Die Zinsvergütung oder die gleichwertige Beihilfe in Form einer Kapitalbeihilfe oder einer späteren Amortisierung wird gegenüber der in den anderen Gebieten gewährten Zinsvergütung oder gleichwertigen Beihilfe erhöht. Sie darf jedoch 7 % nicht übersteigen.

(2) Der Betrag der in Artikel 10 der Richtlinie 72/159/EWG vorgesehenen Ausrichtungsprämie sowie die in der Richtlinie 73/131/EWG des Rates vom 15. Mai 1973 zu der Ausrichtungsprämie nach Artikel 10 der Richtlinie vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1) vorgesehenen Hoechstbeträge pro Betrieb können um ein Drittel erhöht werden. Diese Erhöhung wird jedoch nur unter der Bedingung angewandt, daß auf dem Betrieb mehr als 0,5 GVE je ha Futterfläche vorhanden sind.

(3) Der durch die Ausgleichszulage nach Artikel 5 Begünstigte kann diese in das bei Abschluß des Betriebsentwicklungsplanes zu erreichende Arbeitseinkommen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 72/159/EWG einbeziehen.

Artikel 10

(1) Die in den Artikeln 8 und 10 der Richtlinie 72/159/EWG vorgesehene Förderungsregelung, geändert durch Artikel 9 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie, ist ebenfalls anwendbar, wenn der Betriebsentwicklungsplan nicht der Bedingung des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b) der genannten Richtlinie entspricht, wonach der Hoechstprozentsatz des ausserlandwirtschaftlichen Einkommens 20 % nicht übersteigen darf ; im vorliegenden Falle darf dieser Prozentsatz jedoch 50 % nicht übersteigen.

Ferner gilt in bezug auf die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Gebiete die Förderungsregelung nach den Artikeln 8 und 10 der Richtlinie 72/159/EWG, geändert durch Artikel 9 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie, auch dann, wenn der Betriebsentwicklungsplan nicht der Bedingung des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b) der genannten Richtlinie entspricht, wonach das Arbeitseinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb mindestens dem vergleichbaren Arbeitseinkommen einer Vollarbeitskraft entsprechen muß ; in diesem Fall muß jedoch das Arbeitseinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb mindestens 70 % des vergleichbaren Arbeitseinkommens einer Vollarbeitskraft entsprechen.

(2) In den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten mit Entwicklungsmöglichkeiten für Fremdenverkehr und Handwerk kann die in Artikel 8 der Richtlinie 72/159/EWG vorgesehene Förderungsregelung, geändert durch Artikel 9 Absatz 1 dieser Richtlinie, auch Investitionen bis zu einem Hoechstbetrag von 10 000 Rechnungseinheiten je Betrieb im Bereich des Fremdenverkehrs oder des Handwerks in einem landwirtschaftlichen Betrieb umfassen.

TITEL IV Andere Maßnahmen zur Förderung der Investitionen

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten können Beihilfen für kollektive Investitionen im Bereich der Futtermittelproduktion sowie für die Verbesserung und Ausrüstung der gemeinsam genutzten Weiden und Almen gewähren.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten können Beihilfen zu Investitionen in Betrieben gewähren, die nicht in der Lage sind, das Arbeitseinkommen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 72/159/EWG, geändert durch Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 dieser Richtlinie zu erreichen ; die Bestimmungen des Artikels 14 der Richtlinie 72/159/EWG mit Ausnahme des Absatzes 2 Buchstabe b) bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Beihilfen im Sinne von Absatz 1 dürfen nicht zu günstigeren Bedingungen gewährt werden, als sie von dem Mitgliedstaat ausserhalb der in Artikel 3 genannten Gebiete den Betrieben gewährt werden, die den Bedingungen der Artikel 2 und 4 der Richtlinie 72/159/EWG entsprechen. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß die Maßnahmen zur Förderung der Modernisierung innerhalb der Gebiete im Sinne des Artikels 3 selektiven Charakter haben.

Wenn es sich um Investitionen im Bereich der Bodenverbesserung handelt, dürfen die Beihilfen nicht zu günstigeren Bedingungen gewährt werden, als der Mitgliedstaat sie den Betrieben in dem gleichen Gebiet für Investitionen mit dem gleichen Zweck gewährt, die den Bedingungen der Artikel 2 und 4 der Richtlinie 72/159/EWG, geändert durch Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 dieser Richtlinie, entsprechen.

(3) Wendet ein Mitgliedstaat in einem benachteiligten Gebiet die in Absatz 1 vorgesehene Beihilfenregelung an, so ist er gehalten, Artikel 9 Absatz 1 anzuwenden.

TITEL V Finanz- und allgemeine Bestimmungen

Artikel 13

Die Gesamtheit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ist Teil der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme, deren Finanz- und allgemeine Bestimmungen unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen auch für diese Richtlinie gelten.

Artikel 14

Die voraussichtlichen Gesamtkosten für die gemeinsame Maßnahme gemäß Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG erhöhen sich um 254,4 Millionen RE für die ersten drei Jahre.

Artikel 15

Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmen nach den Artikeln 5 bis 11 getätigten Ausgaben sind nach Maßgabe des Artikels 19 der Richtlinie 72/159/EWG erstattungsfähig durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung. Der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, vergütet den Mitgliedstaaten 25 % der in Titel II genannten Ausgleichszulage. Jedoch wird für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausgleichszulage keinerlei Erstattung gewährt, wenn der Betriebsinhaber eine allgemeine Altersrente bezieht.

Die Beteiligung der Gemeinschaft an den erstattungsfähigen Ausgaben gemäß Artikel 11 darf jedoch 20 000 Rechnungseinheiten je kollektive Investition und 100 Rechnungseinheiten je Hektar verbesserte oder ausgerüstete Weide oder Alm nicht übersteigen.

Artikel 16

(1) Die in Artikel 1 vorgesehene Ermächtigung wird ab 1. Oktober 1974 wirksam.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den erstattungsfähigen Ausgaben, die sich aus den in den Artikeln 5 und 11 vorgesehenen Beihilfen ergeben, erstreckt sich nur auf Beihilfen, die für das Jahr 1975 und die folgenden Jahre gewährt werden.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen eines Jahres nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

Artikel 18

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M.A. CLINTON

ANHANG In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehene Tabelle für die Umrechnung von Rindern, Schafen und Ziegen in Großvieheinheiten (GVE)

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