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Document 11985I/TTE/01

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, VERTRAG ( UNTERZEICHNET AM 12. JUNI 1985 ) ZWISCHEN DEM KOENIGREICH BELGIEN, DEM KOENIGREICH DAENEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DER FRANZOESISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KOENIGREICH DER NIEDERLANDE, DEM VEREINIGTEN KOENIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ( MITGLIEDSTAATEN DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN ) UND DEM KOENIGREICH SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UEBER DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZUR EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND ZUR EUROPAEISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, ARTIKEL 1

ABl. L 302 vom 15.11.1985, p. 13 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1985/art_1/sign

11985I/TTE/01

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, VERTRAG ( UNTERZEICHNET AM 12. JUNI 1985 ) ZWISCHEN DEM KOENIGREICH BELGIEN, DEM KOENIGREICH DAENEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DER FRANZOESISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KOENIGREICH DER NIEDERLANDE, DEM VEREINIGTEN KOENIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ( MITGLIEDSTAATEN DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN ) UND DEM KOENIGREICH SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UEBER DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZUR EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND ZUR EUROPAEISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, ARTIKEL 1

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0013


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Artikel 1

( 1 ) Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik werden Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und Vertragsparteien der Verträge zur Gründung dieser Gemeinschaften mit den dazugehörigen Änderungen oder Ergänzungen .

( 2 ) Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpassungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sind in der diesem Vertrag beigefügten Akte festgelegt . Die die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft betreffenden Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Vertrages .

( 3 ) Die Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verträge über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaften gelten auch für diesen Vertrag .

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