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Document E2008C0637

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 637/08/KOL vom 8. Oktober 2008 über die sechsundsechzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

ABl. L 148 vom 11.6.2009, p. 55–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/637(2)/oj

11.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/55


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 637/08/KOL

vom 8. Oktober 2008

über die sechsundsechzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24 und auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens setzt die Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen in Kraft.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens gibt die EFTA-Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat wie erwähnt am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassen (4).

Am 8. Juli 2008 verabschiedete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (5) eine Mitteilung betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau bis zum 31. Dezember 2011 (6).

Diese Mitteilung ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der EG-Kommission Rechtsakte, die den von der EG-Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen.

Die EG-Kommission wurde am 9. September 2008 konsultiert.

Die Überwachungsbehörde erinnert daran, dass sie die EFTA-Staaten mit Schreiben vom 9. September 2008 aufgefordert hat, Bemerkungen zu dieser Frage abzugeben, und dass die EFTA-Staaten keine Einwände geltend gemacht haben —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gültigkeit des Kapitels in den Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde über staatliche Beihilfen für den Schiffbau wird bis 31. Dezember 2011 verlängert. Ziffer 31 der Leitlinien über staatliche Beihilfen für den Schiffbau erhält folgende Fassung:

„Dieser Rahmen gilt vom 1. Januar 2004 bis spätestens 31. Dezember 2011. Er kann von der Überwachungsbehörde während dieses Zeitraums geändert werden.“

Fußnote 1 der Leitlinien über staatliche Beihilfen für den Schiffbau erhält folgende Fassung:

„Dieses Kapitel entspricht den Rahmenbestimmungen für staatliche Beihilfen an den Schiffbau (ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11) in der von der Kommission am 24. Oktober 2006 (ABl. C 260 vom 28.10.2006, S. 7) und 8. Juli 2008 (ABl. C 173 vom 8.7.2008, S. 3) geänderten Fassung.“

Artikel 2

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 8. Oktober 2008

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Der Präsident

Kristján Andri STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „das EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(4)  Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1. Die Leitlinien wurden am 16. Juli 2008 zuletzt geändert. Nachstehend als „Leitfaden für staatliche Beihilfen“ bezeichnet. Die aktualisierte Fassung dieses Leitfadens kann auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/state_aid_guidelines/

(5)  Nachstehend als „EG-Kommission“ bezeichnet.

(6)  ABl. C 173 vom 8.7.2008, S. 3.


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