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Document E2005J0003

    Urteil des Gerichtshofs vom 3. Mai 2006 in der Rechtssache E-3/05 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen (Pflichtverletzung einer Vertragspartei — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern, deren Familienangehörigen in einem anderen EFTA-Staat als dem Staat des Beschäftigungsverhältnisses wohnen — Bestimmter Wohnort als Voraussetzung für die Gewährung von Familienleistungen — Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 — Diskriminierung — Rechtfertigung aufgrund der Förderung zukunftsfähiger Siedlungsmuster)

    ABl. C 297 vom 7.12.2006, p. 51–51 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    7.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 297/51


    URTEIL DES GERICHTSHOFS

    vom 3. Mai 2006

    in der Rechtssache E-3/05

    EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen

    (Pflichtverletzung einer Vertragspartei — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern, deren Familienangehörigen in einem anderen EFTA-Staat als dem Staat des Beschäftigungsverhältnisses wohnen — Bestimmter Wohnort als Voraussetzung für die Gewährung von Familienleistungen — Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 — Diskriminierung — Rechtfertigung aufgrund der Förderung zukunftsfähiger Siedlungsmuster)

    (2006/C 297/18)

    In der Rechtssache E-3/05, EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen — Antrag auf FESTSTELLUNG, dass das Königreich Norwegen seinen Verpflichtungen aus Artikel 73 des in Anhang VI Nummer 1 des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakts (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung nicht nachgekommen ist; ersatzweise, aber unter Aufrechterhaltung derselben Erfordernis, seinen Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 2 des in Anhang V Nummer 2 des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakts (Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung nicht nachgekommen ist — erließ der Gerichtshof, zusammengesetzt aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Henrik Bull und Thorgeir Örlygsson (Berichterstatter), am 3. Mai 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor:

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt die Kosten des Beklagten.


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