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Document C2013/373/05

    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7057 — Suntory/Glaxosmithkline (Ribena & Lucozade Soft Drinks Business)) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 373 vom 20.12.2013, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 373/19


    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

    (Sache COMP/M.7057 — Suntory/Glaxosmithkline (Ribena & Lucozade Soft Drinks Business))

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2013/C 373/05

    Am 27. November 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

    der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

    der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7057 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


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