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Document C2006/165/23

Rechtssache C-189/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. April 2006 von der TEA-CEGOS, SA, und der Services techniques globaux (STG) SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2006 in den verbundenen Rechtssachen T-376/05 und T-383/05, TEA-CEGOS, SA, STG SA und GHK Consulting Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 165 vom 15.7.2006, p. 13–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/13


Rechtsmittel, eingelegt am 13. April 2006 von der TEA-CEGOS, SA, und der Services techniques globaux (STG) SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2006 in den verbundenen Rechtssachen T-376/05 und T-383/05, TEA-CEGOS, SA, STG SA und GHK Consulting Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-189/06 P)

(2006/C 165/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: TEA-CEGOS, SA, Services techniques globaux (STG) SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi)

Andere Verfahrensbeteiligte: GHK Consulting Ltd, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Rechtsmittelführerinnen

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Februar 2006 in den verbundenen Rechtssachen T-376/05 und T-383/05 aufzuheben;

demzufolge den in erster Instanz gestellten Anträgen der Rechtsmittelführerinnen stattzugeben und daher

die Entscheidung vom 12. Oktober 2005, mit der die Bewerbung und das Angebot des Konsortiums TEA CEGOS abgelehnt wurden und die Entscheidung über den Abschluss des Rahmenvertrags mit dem Konsortium TEA CEGOS im Rahmen der Ausschreibung EuropeAid — 2/119860/C-Los Nr. 7 zurückgenommen wurde, für nichtig zu erklären;

alle weiteren Entscheidungen, die die Kommission im Rahmen dieser Ausschreibung im Anschluss an die Entscheidung vom 12. Oktober 2005 getroffen hat, insbesondere die Vergabeentscheidungen und die von ihr in Durchführung dieser Entscheidungen geschlossenen Verträge, für nichtig zu erklären;

der Kommission die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht und auf Fehler des Verfahrens vor dem Gericht. Das Gericht habe den Grundsatz der Rechtssicherheit, seine Begründungspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verkannt und Beweiselemente verfälscht.


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