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Document C2005/315/29

Rechtssache T-367/05: Klage, eingereicht am 23. September 2005 — UPC France/Kommission

ABl. C 315 vom 10.12.2005, p. 15–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

10.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/15


Klage, eingereicht am 23. September 2005 — UPC France/Kommission

(Rechtssache T-367/05)

(2005/C 315/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): UPC France Holding B.V. (Schiphol-Rijk, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte[r]: Solicitor M. D. Powell und Rechtsanwältin N. Flandin)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission Staatliche Beihilfe Nr. 382/2004 — Frankreich;

Verurteilung der Kommission in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission Staatliche Beihilfe Nr. 382/2004 — Frankreich vom 3. Mai 2005 (1), in der festgestellt wird, dass die von den französischen Behörden für den Aufbau und die Bewirtschaftung eines Breitbandtelekommunikationsnetzes im Limousin (DORSAL) gewährte Subvention keine Beihilfe darstellt.

Die Klägerin beruft sich für ihre Klage auf mehrere Klagegründe, die sie auf einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und auf die Verletzung von Gemeinschaftsrecht stützt.

Was den Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften angeht, so trägt die Klägerin vor, dass die Kommission ihre Verfahrensrechte verletzt habe, indem sie es zu Unrecht unterlassen habe, das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 der Verordnung Nr. 659/1999 (2) vorgesehene förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, das es ihr als einer Beteiligten ermöglicht hätte, vor der Entscheidung der Kommission eine Stellungnahme abzugeben.

Mit dem ersten Klagegrund einer Verletzung von Gemeinschaftsrecht macht die Klägerin geltend, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie angenommen habe, dass die fragliche Maßnahme nicht die Merkmale einer Beihilfe aufweise, weil die Subvention im Rahmen eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gewährt worden sei, und dass die im Urteil Altmark (3) aufgestellten Kriterien vorliegend erfüllt seien.

Außerdem beanstandet die Klägerin die angefochtene Entscheidung, weil in ihr der Breitbanddienst als gemeinwirtschaftlich angesehen werde, obwohl die Definition der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung im Bereich der Telekommunikation, wie sie sich aus der Universaldienstrichtlinie ergebe, nur Schmalbanddienste umfasse.

Wenn die fraglichen Verpflichtungen als Teil einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe anzusehen seien, quod non, habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie angenommen habe, dass es in der Stadt Limoges an Privatinitiative und Wettbewerb fehle. Auch habe das Verfahren der Auswahl des mit der Erbringung einer angeblich im allgemeinen Interesse liegenden Dienstleistung beauftragten Betreibers nicht die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen könne. Jedenfalls könne im vorliegenden Fall in Bezug auf die Stadt Limoges die staatliche Subvention nicht als Ausgleich für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe angesehen werden, so dass das Urteil Altmark nicht einschlägig sei.

Mit einem weiteren Klagegrund macht die Klägerin ebenfalls wesentliche Verfahrensfehler im Verfahren für die Vergabe der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe geltend, die zu einer Ungleichbehandlung der potenziellen Bewerber geführt hätten.

Ihren letzten Klagegrund stützt die Klägerin auf das Fehlen einer ausreichenden Begründung, weil die Kommission weder erläutert habe, warum sie die Region des Limousin insgesamt betrachtet habe, ohne die Besonderheiten der städtischen Gebiete zu berücksichtigen, die, wie die Stadt Limoges, echte Wettbewerbszentren in der Region darstellten, noch, warum sie in der angefochtenen Entscheidung an keiner Stelle die Existenz des Netzes der Klägerin in Limoges erwähnt habe.


(1)  C (2005) 1170 endg. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(3)  Rechtssache C-280/00 vom 24. Juli 2003, Slg. 2003, I-7747.


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