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Document C2005/315/24

    Rechtssache T-355/05: Klage, eingereicht am 12. September 2005 — Vandaele/Kommission

    ABl. C 315 vom 10.12.2005, p. 13–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    10.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 315/13


    Klage, eingereicht am 12. September 2005 — Vandaele/Kommission

    (Rechtssache T-355/05)

    (2005/C 315/24)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger(in/nen): Karen Vandaele (Bertem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal)

    Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge der Klagepartei(en)

    Aufhebung der Entscheidung über die Einstellung der Klägerin als Zeitbedienstete der Europäischen Gemeinschaften insoweit, als darin ihre Eingangsbesoldungsgruppe auf der Grundlage von Artikel 2 der Entscheidung vom 28. April über die Einstellung von Bediensteten auf Zeit festgelegt wird;

    Verurteilung der Beklagten in die Kosten des Verfahrens.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin nahm am Ausleseverfahren OLAF/T/B/02 teil, das von der Kommission zur Besetzung von Planstellen für Zeitbedienstete der Laufbahngruppe B im Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ausgeschrieben worden war. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Name in die Eignungsliste aufgenommen worden sei. Sie trat jedoch erst am 1. September 2004 beim OLAF in den Dienst der Kommission, obwohl das Verfahren ihrer Einstellung Ende 2003 begonnen hatte. Mit ihrem am 3. November 2004 unterzeichneten Vertrag wurde sie gemäß der Entscheidung der Kommission vom 28. April 2004 über die Einstellung von Bediensteten auf Zeit, der zufolge Zeitbedienstete in der Besoldungsgruppe A*8 oder B*4 eingestellt werden, in die Besoldungsgruppe B*4 eingestuft.

    Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen ihre Einstufung. Sie ist der Ansicht, dass die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 28. April 2004 die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Laufbahngruppe B geändert habe, bei der die Mindestbesoldungsgruppe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung die Besoldungsgruppe B 5 (nach dem neuen Statut in B*5 umbenannt) gewesen sei. Eine solche Änderung, die nach Aufstellung der Liste der erfolgreichen Teilnehmer erfolgt sei, verstoße gegen Artikel 29 Absatz 1 des Statuts und Artikel 10 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie gegen die Anwartschaft der Klägerin darauf, auf eine der freien Planstellen eingestellt zu werden, die mit den erfolgreichen Teilnehmern des Auswahlverfahrens, an dem sie teilgenommen habe, hätten besetzt werden sollen.

    Außerdem macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend, da die erfolgreichen Teilnehmer desselben Verfahrens, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt worden seien und deren Einstufung nach den alten Vorschriften erfolgt sei, in höhere Besoldungsgruppen eingestuft worden seien und vorteilhaftere Bedingungen für ihre Karriereentwicklung erhalten hätten.

    Schließlich trägt sie vor, ihr berechtigtes Vertrauen darauf, dass sie ohne ungerechtfertigte Verzögerung in die Besoldungsgruppe B 2 oder B 3 eingestellt werde, sei verletzt worden.


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