Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2005/315/10

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-73/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Hamm [Deutschland]): Brigitte und Marcus Klein gegen Rhodos Management Ltd (Brüsseler Übereinkommen — Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben — Teilzeitnutzungsrecht an einer Immobilie)

ABl. C 315 vom 10.12.2005, p. 6–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

10.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/6


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 13. Oktober 2005

in der Rechtssache C-73/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Hamm [Deutschland]): Brigitte und Marcus Klein gegen Rhodos Management Ltd (1)

(Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben - Teilzeitnutzungsrecht an einer Immobilie)

(2005/C 315/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-73/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, eingereicht vom Oberlandesgericht Hamm (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. Januar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 2004, in dem Verfahren Brigitte und Marcus Klein gegen Rhodos Management Ltd hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), des Richters K. Schiemann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und E. Levits — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass — am 13. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung findet auf einen Vertrag über eine Clubmitgliedschaft, der als Gegenleistung zur Mitgliedschaftsgebühr, die den Hauptbestandteil des Gesamtpreises ausmacht, den Mitgliedern ermöglicht, das Teilzeitnutzungsrecht an einer lediglich nach Typ und Lageort bezeichneten Immobilie zu erwerben, und der die Aufnahme der Mitglieder in eine Organisation vorsieht, die einen Tausch ihres Nutzungsrechts ermöglicht.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


Top