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Document C2005/315/06

    Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 18. Oktober 2005 in der Rechtssache C-405/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te 's-Gravenhage [Niederlande]): Class International BV gegen Colgate-Palmolive Company, Unilever NV, SmithKline Beecham plc, Beecham Group plc (Marken — Richtlinie 89/104/EWG — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Rechte aus der Marke — Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr — Verbringung von Originalmarkenwaren in die Gemeinschaft — Waren, die in das Zollverfahren des externen Versand- oder des Zolllagerverfahrens überführt werden — Widerspruch des Inhabers der Marke — Waren, die im Rahmen des Zollverfahrens des externen Versand- oder des Zolllagerverfahrens zum Kauf angeboten oder verkauft werden — Widerspruch des Inhabers der Marke — Beweislast)

    ABl. C 315 vom 10.12.2005, p. 3–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    10.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 315/3


    URTEIL DES GERICHTSHOFES

    (Große Kammer)

    vom 18. Oktober 2005

    in der Rechtssache C-405/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te 's-Gravenhage [Niederlande]): Class International BV gegen Colgate-Palmolive Company, Unilever NV, SmithKline Beecham plc, Beecham Group plc (1)

    (Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Rechte aus der Marke - Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr - Verbringung von Originalmarkenwaren in die Gemeinschaft - Waren, die in das Zollverfahren des externen Versand- oder des Zolllagerverfahrens überführt werden - Widerspruch des Inhabers der Marke - Waren, die im Rahmen des Zollverfahrens des externen Versand- oder des Zolllagerverfahrens zum Kauf angeboten oder verkauft werden - Widerspruch des Inhabers der Marke - Beweislast)

    (2005/C 315/06)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    In der Rechtssache C-405/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof te 's-Gravenhage (Niederlande) mit Entscheidung vom 28. August 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 29. September 2003, in dem Verfahren Class International BV gegen Colgate-Palmolive Company, Unilever NV, SmithKline Beecham plc, Beecham Group plc hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und J. Malenovský, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues, A. Borg Barthet, M. Ilešič und J. Klučka — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin — am 18. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Artikel 5 Absätze 1 und 3 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke nicht einer im Rahmen des Zollverfahrens des externen Versand- oder des Zolllagerverfahrens erfolgten bloßen Verbringung von mit der Marke versehenen Originalmarkenwaren in die Gemeinschaft widersprechen kann, die nicht schon vorher von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind. Der Inhaber der Marke kann die Überführung der fraglichen Waren in das externe Versand- oder das Zolllagerverfahren nicht davon abhängig machen, dass zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft bereits ein endgültiger Bestimmungsort in einem Drittland, gegebenenfalls aufgrund eines Kaufvertrags, festgelegt ist.

    2.

    Die Begriffe „Anbieten“ und „Inverkehrbringen“ von Waren im Sinne der Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/104 und 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 können sich auf das Angebot bzw. den Verkauf von Originalmarkenwaren, die den zollrechtlichen Status von Nichtgemeinschaftswaren haben, erstrecken, wenn das Angebot abgegeben wird und/oder der Verkauf erfolgt, während für die Waren das externe Versand- oder das Zolllagerverfahren gilt. Der Inhaber der Marke kann dem Anbieten oder dem Verkauf dieser Waren widersprechen, wenn diese Handlungen das Inverkehrbringen der Waren in der Gemeinschaft notwendig implizieren.

    3.

    In einer Situation, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, obliegt die Beweislast hinsichtlich der Umstände, unter denen der in den Artikeln 5 Absatz 3 Buchstaben b und c der Richtlinie 89/104 und 9 Satz 2 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehene Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann, dem Inhaber der Marke, der entweder ein Inverkehrbringen der mit seiner Marke versehenen Nichtgemeinschaftswaren oder ein Anbieten oder einen Verkauf dieser Waren, die deren Inverkehrbringen in der Gemeinschaft notwendig implizieren, nachzuweisen hat.


    (1)  ABl. C 304 vom 13.12.2003.


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