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Document 92003E003345

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3345/03 von John Bowis (PPE-DE) an die Kommission. Palladio-Villen.

ABl. C 78E vom 27.3.2004, p. 527–528 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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27.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 78/527


(2004/C 78 E/0548)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3345/03

von John Bowis (PPE-DE) an die Kommission

(13. November 2003)

Betrifft:   Palladio-Villen

1994 wurden die Villen von Andrea Palladio zum Weltkulturerbe erklärt. Derzeit ist der Bau einer 54 km langen Autobahn durch das Veneto mit sieben Ausfahrten und Zahlstellen — die Autobahn Valdastico-Süd — geplant.

Natürlich hat die italienische Regierung das Recht, solche Straßen zu bauen, wenn sie es für richtig hält. Kann die Kommission dennoch gemeinsam mit den italienischen Behörden sicherstellen, dass die geplante Autobahn die Palladio-Villen und deren Umgebung nicht beeinträchtigt und eine entsprechend umfassende, gezielte Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird?

Kann die Kommission darüber hinaus mit den italienischen Behörden erörtern, ob die Autobahn Valdastico-Süd tatsächlich benötigt wird, da die bestehende Autobahn A22 und die Nationalstraße SS247 im Grunde ausreichen und die Autobahn Valdastico-Nord sehr wenig befahren ist?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(7. Januar 2004)

Gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (1), müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Die betreffenden Projekte werden in Artikel 4 definiert, der auf die Anhänge I und II der Richtlinie verweist. Der Bau von Autobahnen fällt unter Anhang I Klasse 7 b) und verlangt in jedem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

Somit sollten die italienischen Behörden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit folgenden Elementen durchgeführt wird:

a)

Beschreibung der möglicherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten Umwelt, z.B. archäologische Schätze, Landschaft, Bevölkerung usw. (gemäß Artikel 5 und Anhang IV),

b)

Konsultation der Öffentlichkeit und anderer für die Umwelt zuständiger Behörden und

c)

Veröffentlichung der Entscheidung und der gegebenenfalls damit verbundenen Bedingungen, der Gründe und Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht und Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit möglich ausgeglichen werden sollen.

Das Ergebnis der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5 und 6 gesammelten Informationen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen.

Die Kommission hat den von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Fall bereits geprüft und keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Richtlinie gefunden. Auch enthält die UVP-Richtlinie keine rechtlichen Anforderungen für die Infragestellung der Angemessenheit eines Projekts oder der Genehmigung an sich.


(1)  ABl. L 73 vom 14.3.1997.


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