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Document 92003E002792

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2792/03 von Eija-Riitta Korhola (PPE-DE) an die Kommission. Möglichkeiten der aggressiven Spekulation im Handel mit Emissionsberechtigungen.

ABl. C 78E vom 27.3.2004, p. 430–430 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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27.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 78/430


(2004/C 78 E/0450)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2792/03

von Eija-Riitta Korhola (PPE-DE) an die Kommission

(19. September 2003)

Betrifft:   Möglichkeiten der aggressiven Spekulation im Handel mit Emissionsberechtigungen

Ab 2008 wird die Menge der nationalen AAU (BSA), bezogen auf die grenzüberschreitende Abgabe von Emissionsberechtigungen, so aktualisiert, dass die AAU (BSA) des verkaufenden Landes um die abgegebene Menge sinkt und die des kaufenden Landes entsprechend steigt.

Wenn jedoch ab 2008 die grenzüberschreitende Abgabe von Emissionsberechtigungen die Folge dessen ist, dass die fraglichen Emissionsberechtigungen in dem entsprechenden Land von Anfang an nur zurückgehalten (banked) wurden, wird dem Ursprungsland der Emissionsberechtigungen die doppelte Menge der zurückgehaltenen Emissionsberechtigungen zugeteilt. Es ist schwer zu glauben, dass derartige spekulative Abgaben auf Betreiben der Regierungen der Mitgliedstaaten im großen Rahmen eingeleitet werden, jedoch könnte ein im Anhang I genanntes Drittland (das dem Kyoto-Protokoll und dem EG-System des Handels mit Emissionsberechtigungen vor 2007 beitritt) oder ein Unternehmen dieses Landes so vorgehen, um doppelte Verkaufsrechte zu erhalten. Ferner entsteht die Möglichkeit, einen gewissen Marktdruck auszuüben, wenn die Zertifikate in ein konkurrierendes Emissionsberechtigungen verkaufendes Land abgegeben wurden (z.B. aus der Ukraine in die Bundesrepublik Deutschland). So wird die Marktposition des konkurrierenden Verkäufers in dem Maße geschwächt, wie gleichzeitig ein doppelter Nutzen für den zurückhaltenden Akteur erreicht wird.

Eine andere Art von Spekulation ist möglich, wenn Spekulationen wie vor einigen Jahren auf den Währungmärkten im Handel mit Emissionsberechtigungen durchgeführt werden So könnte theoretisch ein Akteur eines Drittlandes auch innerhalb der EU (und im Rahmen des Handels mit Emissionsberechtigungen) Störungen für einen in der EU tätigen Mitwettbewerber verursachen.

Ist die Kommission auf eine derartige aggressive Spekulation im dem Handelssystem vorbereitet? Wenn ja: wie?

Ist die Kommission weiterhin der Auffassung, dass Marktinterventionen (beispielsweise auf Betreiben des gemeinschaftlichen Zentralregisters) zur Stabilisierung von Störungen des Handels mit Emissionsberechtigungen nicht erforderlich sind?


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