EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62022TN0464

Rechtssache T-464/22: Klage, eingereicht am 20. Juli 2022 — QN/Kommission

ABl. C 368 vom 26.9.2022, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/27


Klage, eingereicht am 20. Juli 2022 — QN/Kommission

(Rechtssache T-464/22)

(2022/C 368/46)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Kläger: QN (vertreten durch Rechtsanwältinnen S. Gemas Donário und S. Soares)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss K(2020) 8550 endg. der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:

1.

Beurteilungsfehler hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Regelung III der Freizone Madeira (im Folgenden: ZFM), insbesondere in Bezug auf die Herkunft der Gewinne sowie die Schaffung/Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Region.

2.

Ungerechtfertigte Verzögerung seitens der Kommission bei der Änderung der aufeinanderfolgenden Fassungen der ZFM-Regelung in Bezug auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses, das Kriterium für die Berechnung der Anzahl der geschaffenen/erhaltenen Arbeitsplätze und den Standort der Arbeitsplätze.

3.

Verstoß gegen die Begründungspflicht, da in dem erlassenen Beschluss nicht hinreichend begründet sei, was als ZFM-Arbeitsplätze sowie was als tatsächlich und materiell auf Madeira ausgeübte Tätigkeit anzusehen sei.

4.

Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren und gegen den Grundsatz der Waffengleichheit aufgrund der Verzögerung seitens Kommission bei der Berichtigung der Gesichtspunkte der ZFM-Vorschriften und der kurzen Frist, die dem Kläger für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte gesetzt worden sei.

5.

Verstoß gegen den Vertrauensschutz im Hinblick auf das verzögerte Tätigwerden der Kommission und den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.

6.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit wegen der Verzögerung des Tätigwerdens der Kommission und der Änderung der für eine bestimmte Regulierungsperiode geltenden Regelung für staatliche Beihilfen.


Top