Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62022TN0395

    Rechtssache T-395/22: Klage, eingereicht am 27. Juni 2022 — Hypo Vorarlberg Bank/SRB

    ABl. C 368 vom 26.9.2022, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.9.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 368/23


    Klage, eingereicht am 27. Juni 2022 — Hypo Vorarlberg Bank/SRB

    (Rechtssache T-395/22)

    (2022/C 368/42)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Hypo Vorarlberg Bank AG (Bregenz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis)

    Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2022/18) einschließlich Anhängen für nichtig zu erklären, und zwar jedenfalls soweit er die Klägerin betrifft, sowie

    den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen unvollständiger Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses

    Der angefochtene Beschluss sei der Klägerin entgegen Art. 1 Abs. 2 EUV, Art. 15, 296 und 298 AEUV sowie Art. 42 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) nicht vollständig bekanntgegeben worden. Die Kenntnis der nicht mitgeteilten Angaben sei als zentraler Bestandteil des Beschlusses erforderlich, um die Beitragsberechnungen nachzuvollziehen und überprüfen zu können, wie die individuelle Situation der Klägerin in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigt worden sei.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 102 der Richtlinie 2014/59/EU (1), Art. 69 Abs 1 und 2 und Art. 70 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (2), Art. 3 und 4 Abs 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 (3) sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen unrichtiger Festlegung der Zielausstattung, weil der Beklagte im Widerspruch zum unionsrechtlichen Rechtsrahmen eine überhöhte Zielausstattung festgelegt habe.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen mangelhafter Begründung des Beschlusses

    Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV sowie Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. c der Charta, weil nur wenige ausgewählte Teilergebnisse der Berechnungen offengelegt würden. Die vom Gerichtshof in der Rechtssache C-584/20 P (4) statuierten Anforderungen an den Umfang der Begründungspflicht würden nicht eingehalten. Der Beklagte habe von der Möglichkeit, an sich vertraulich zu behandelnde Daten gemäß Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in zusammengefasster oder allgemeiner Form weiterzugeben, keinen Gebrauch gemacht.

    4.

    Vierter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen mangelnder Begründung der Ausschöpfung wesentlicher Ermessensspielräume

    Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV sowie gegen Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. c der Charta, weil hinsichtlich der Ermessensspielräume des Beklagten nicht dargelegt worden sei, welche Wertungen aus welchen Gründen vom Beklagten vorgenommen worden seien. Eine willkürliche Ermessensausübung durch den Beklagten könne somit nicht ausgeschlossen werden.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen fehlender Anhörung und Missachtung des Rechts auf rechtliches Gehör

    Der Klägerin sei entgegen Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Charta weder vor Erlass des angefochtenen Beschlusses noch vor Erlass des darauf gestützten Beitragsbescheids rechtliches Gehör gewährt worden. Auch die vom Beklagten vorgenommene Konsultation habe nicht die Möglichkeit eröffnet, effektiv und umfassend zur konkreten Beitragsberechnung Stellung zu nehmen.

    6.

    Sechster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 als Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Beschluss sowie Rechtswidrigkeit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Methodik zur Risikoanpassung und der dem SRB eingeräumten Ermessensspielräume

    Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, auf die sich der angefochtene Beschluss stütze, schüfen ein intransparentes System der Beitragsfestsetzung, das in Widerspruch zu Art. 16, 17, 41 und 47 der Charta stehe und bei dem die Einhaltung von Art. 20 und 21 der Charta sowie die Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit nicht gewährleistet seien. Der Beklagte verfüge über zahlreiche Ermessensspielräume, deren Ausschöpfung keiner nachvollziehbaren und überprüfbaren Begründung zugänglich sei.

    7.

    Siebter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 (5) als Grundlage für den angefochtenen Beschluss

    Der angefochtene Beschluss verletze die Verträge, weil Art. 8 Durchführungsverordnung(EU) 2015/81 die durch Art. 70 Abs. 7 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 291 AEUV gezogenen Grenzen überschreite und weder die Durchführungsverordnung noch die Ermächtigungsgrundlage mit einer Art. 296 Abs. 2 AEUV entsprechenden Begründung versehen seien. Diese Rechtswidrigkeit schlage auf den angefochtenen Beschluss durch.

    8.

    Achter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 als Ermächtigungsgrundlage für die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 sowie für die Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 und damit für den angefochtenen Beschluss

    Hilfsweise wird die Rechtswidrigkeit jener Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geltend gemacht, die das mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 umgesetzte Beitragssystem verbindlich vorgeben und dem Beklagten zu weitreichende Ermessensspielräume einräumen würden. Soweit diese Bestimmungen einer primärrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich seien, ständen sie in Widerspruch zum Grundsatz der Begründungspflicht für Rechtsakte, zum Grundsatz der Rechtssicherheit sowie zu den Verträgen (insbesondere Art. 1. Abs. 2 EUV, Art. 15, 296 und 298 AEUV) und zur Charta (insbesondere Art. 16, 17, 41, 42 und 47 der Charta).


    (1)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

    (4)  Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601.

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).


    Top