EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62022CN0727

Rechtssache C-727/22: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 25. November 2022 — Friends of the Irish Environment CLG/Government of Ireland, Minister for Housing, Planning and Local Government, Ireland und der Attorney General

ABl. C 63 vom 20.2.2023, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/20


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 25. November 2022 — Friends of the Irish Environment CLG/Government of Ireland, Minister for Housing, Planning and Local Government, Ireland und der Attorney General

(Rechtssache C-727/22)

(2023/C 63/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Friends of the Irish Environment CLG

Rechtsmittelgegner: Government of Ireland, Minister for Housing, Planning and Local Government, Ireland und der Attorney General

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass eine vom Exekutivorgan eines Mitgliedstaats erlassene Maßnahme, die nicht von einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verlangt oder aufgrund einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift erlassen wird, einen Plan oder ein Programm darstellen kann, auf den bzw. das die Richtlinie anwendbar ist, wenn der so erlassene Plan oder das so erlassene Programm einen Rahmen für die Erteilung oder Versagung einer Projektgenehmigung auf einer nachfolgenden Stufe festlegt und somit die Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie erfüllt?

2.

Ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 8 und 9 der SUP-Richtlinie dahin auszulegen, dass ein Plan oder Programm, der bzw. das konkrete, wenn auch als „indikativ“ bezeichnete Vorschriften für die Zuweisung von Mitteln für den Bau bestimmter Infrastrukturprojekte mit Blick auf die Unterstützung der Raumentwicklungsstrategie eines anderen Plans vorsieht, wobei hierin die Grundlage für eine Raumentwicklungsstrategie auf einer nachfolgenden Stufe liegt, selbst ein Plan oder Programm im Sinne der SUP Richtlinie sein könnte?

Falls vorstehende Frage bejaht wird: Muss ein Plan, der die Zuweisung von Mitteln zum Ziel hat, als Haushaltsplan im Sinne von Art. 3 Abs. 8 behandelt werden?

3.

Sind Art. 5 und Anhang 1 der SUP-Richtlinie dahin auszulegen, dass, wenn nach Art. 3 Abs. 1 eine Umweltprüfung vorgeschrieben ist, der danach vorgesehene Umweltbericht eine Prüfung der bevorzugten Option und der vernünftigen Alternativen auf einer vergleichbaren Grundlage vorzunehmen hat, sobald vernünftige Alternativen zu einer bevorzugten Option ermittelt sind?

Falls vorstehende Frage bejaht wird: Genügt es den Anforderungen der Richtlinie, wenn die vernünftigen Alternativen vor der Auswahl der bevorzugten Option auf einer vergleichbaren Grundlage geprüft werden, danach der Entwurf des Plans oder des Programms geprüft wird und dann eine umfassendere SUP-Prüfung nur in Bezug auf die bevorzugte Option durchgeführt wird?


(1)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30).


Top