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Document 62021TN0665

    Rechtssache T-665/21: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2021 — Civitta Eesti/Kommission

    ABl. C 490 vom 6.12.2021, p. 51–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.12.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 490/51


    Klage, eingereicht am 18. Oktober 2021 — Civitta Eesti/Kommission

    (Rechtssache T-665/21)

    (2021/C 490/62)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Civitta Eesti AS (Tartu, Estland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Ginter)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss der Beklagten vom 12. Oktober 2021 (1) für nichtig zu erklären, das Angebot der Klägerin in dem Vergabeverfahren MOVE/2020/OP/0008 „Rechtliche, sozioökonomische und technische Hilfe in den Bereichen Energie, Mobilität und Verkehr“, Los 5: „Soziale und wirtschaftliche Unterstützung in den Bereichen Verkehr und Mobilität“, abzulehnen;

    jede darauf basierende, beabsichtigte oder damit zusammenhängende Maßnahme, sogar einschließlich solcher Maßnahmen, von denen noch nicht bekannt ist, dass sie die Beklagte in Los 5 des oben genannten Vergabeverfahrens erlassen hat, für nichtig zu erklären und insbesondere die Berichte über die Bewertung der Angebote und jeden mit dem Zuschlagsempfänger geschlossenen Vertrag für nichtig zu erklären; und

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

    1.

    Erster Klagegrund: Der Beklagten sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Ablehnung des Angebots der Klägerin unterlaufen und sie habe daher gegen Art. 168 Abs. 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (2) verstoßen.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe dadurch gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, dass sie das Angebot der Klägerin abgelehnt und die Erklärungen der Klägerin hinsichtlich des Vorliegens und der Vollständigkeit ihres technischen Angebots nicht berücksichtigt habe.


    (1)  Wie er der Klägerin in dem Schreiben Nr. Ares (2021) 6214855 der Beklagten vom 12. Oktober 2021 zugestellt wurde.

    (2)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1-222).


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