Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62021TN0223

    Rechtssache T-223/21: Klage, eingereicht am 27. April 2021 — SE/Kommission

    ABl. C 278 vom 12.7.2021, p. 48–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 278/48


    Klage, eingereicht am 27. April 2021 — SE/Kommission

    (Rechtssache T-223/21)

    (2021/C 278/69)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: SE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung, mit der seine Bewerbung auf die Stelle COM/2020/1474 abgelehnt wurde und von der er spätestens am 15. September 2020 erfahren hat, aufzuheben;

    die Entscheidung vom 28. Oktober 2020, mit der sein Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Beamtenstatuts betreffend seine Anwartschaft auf Beförderung und auf Zuweisung oder Neueinstufung in eine neue Stelle abgelehnt wurde, aufzuheben;

    soweit erforderlich, die Entscheidungen vom 18. Januar 2021 bzw. 3. März 2021, mit der seine Beschwerden vom 16. September 2020 und 2. November 2020 abgewiesen wurden, aufzuheben;

    einen Ausgleich für seinen materiellen Schaden aufgrund des Verlusts einer Chance auf Zuweisung/Einweisung in die Stelle COM/2020/1474 ab dem 1. September 2020 entsprechend der Veranschlagung in der Klageschrift anzuordnen;

    einen Ausgleich für seinen materiellen Schaden aufgrund des Verlusts einer Chance auf Beförderung ab dem 16. Mai 2020 entsprechend der Veranschlagung in der Klageschrift anzuordnen;

    einen Ausgleich für seinen materiellen Schaden aufgrund des Verlusts einer Chance, Beamter auf Lebenszeit durch Teilnahme an den auf Bedienstete auf Zeit der Stufe 2(b) AD beschränkten internen Auswahlverfahren zu werden, entsprechend der Veranschlagung in der Klageschrift anzuordnen;

    der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Gruppen von Klagegründen geltend, die insgesamt acht Gründe umfassen.

    Die erste Gruppe von Klagegründen betrifft die Klage des Klägers insoweit, als sie sich gegen die Ablehnung seiner Bewerbung auf die Stelle COM/2020/1474 richtet, während die zweite Gruppe von Klagegründen seine Klage insoweit betrifft, als sie sich gegen die Entscheidung richtet, mit dem ihm die Möglichkeit vorenthalten wird, befördert, neu eingestuft, neu klassifiziert und/oder in eine neue Stelle eingewiesen zu werden.

    1.

    Erster Klagegrund (erste Gruppe von Klagegründen): Fehlende Bekanntgabe und fehlende Begründung der Entscheidung

    Es wird geltend gemacht, dass der Kläger nie eine förmliche Bekanntgabe des Ergebnisses seiner Bewerbung auf die Stelle COM/2020/1474 erhalten habe, was eine Verletzung der Pflicht nach Art. 25 Abs. 2 des Beamtenstatuts und gegen die in Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU verankerte Pflicht auf eine gute Verwaltung darstelle. Er habe am 15. September 2020 erfahren, dass eine andere Person ihren Dienst auf dieser Stelle als Bediensteter auf Zeit 2(b) angetreten habe. Auch jene Entscheidung sei nie ordnungsgemäß begründet worden.

    2.

    Zweiter Klagegrund (erste Gruppe von Klagegründen), mit dem geltend gemacht wird, die Ablehnung der Bewerbung auf die Stelle COM/2020/1474 sei rechtswidrig, da sie auf einer rechtswidrigen Auslegung von Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EU (BSB) beruhe — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 BSB, gegen den Vertrag mit dem Kläger und gegen das dienstliche Interesse.

    Aus den verschiedenen Schriftwechsel per E-Mail-zeige sich, dass die Verwaltung der irrigen Auffassung sei, dass es für einen Bediensteten auf Zeit bei der Kommission nicht möglich sei, während seiner/ihrer Laufbahn einen zweiten Vertrag als Bediensteter auf Zeit bei der Kommission zu erhalten, und dass nach Art. 8 Abs. 2 BSB ein Bediensteter auf Zeit (TA2[b]) nur einen Vertrag haben könne. Der Kläger macht indessen geltend, dass die BSB nichts enthielten, was diese Ansicht stütze.

    3.

    Dritter Klagegrund (erste Gruppe von Klagegründen), mit dem eine Nichtbeachtung etablierter Verwaltungspraktiken, eine Ungleichbehandlung und eine Diskriminierung wegen des Alters geltend gemacht wird.

    Der Kläger trägt vor, dass es mehrere Fälle gebe, in denen Bedienstete auf Zeit 2b auf verschiedene Stellen mit verschiedenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten versetzt worden seien, ohne dass ein neuer Vertrag erforderlich gewesen sei, wie z. B. im Rahmen des Junior Professionals Program (JPP).

    4.

    Vierter Klagegrund (erste Gruppe von Klagegründen), mit dem ein Transparenzmangel, eine Verweigerung des Rechts auf Anhörung und eine Verweigerung eines wirksamen Rechtsbehelfs geltend gemacht wird.

    Es wird vorgetragen, dass die Verwaltung bei der Durchführung dieses Verfahrens nicht transparent gewesen sei. Sie habe fragwürdige Verfahrenspraktiken angewandt, was dazu geführt habe, dass dem Kläger das Recht auf Anhörung und die Möglichkeit, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, vorenthalten worden sei.

    5.

    Erster Klagegrund (zweite Gruppe von Klagegründen), mit dem eine fehlerhafte Auslegung von Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 BSB, ein Verstoß gegen die Art. 8 Abs. 2 und 10 Abs. 3 BSB, gegen den Vertrag mit dem Kläger und gegen das dienstliche Interesse geltend gemacht wird.

    Es wird vorgetragen, dass der Standpunkt der Verwaltung, die Beförderung, Neueinstufung, Neuklassifizierung und Ernennung des Klägers auf eine andere Stelle abzulehnen, aus den in Bezug auf die erste angefochtene Entscheidung dargelegten Gründen offensichtlich fehlerhaft sei und einer Rechtsgrundlage entbehre.

    6.

    Zweiter Klagegrund (zweite Gruppe von Klagegründen), mit dem eine Ungleichbehandlung und eine Diskriminierung wegen des Alters zwischen Bediensteten auf Zeit 2(b) in der Kommission geltend gemacht wird.

    Im Hinblick auf die Anwartschaft des Klägers, sich auf andere Stellen für Bedienstete auf Zeit, und zwar speziell auf freie Stellen für Bedienstete auf Zeit nach Art. 2 Buchst. b BSB zu bewerben und in diesen Stellen eingesetzt zu werden, macht der Kläger geltend, die Verwaltung wende diskriminierende Praktiken zwischen den Bewerbern für das JPP, die auch Bedienstete auf Zeit 2(b) seien, und dem Kläger, der ebenfalls ein Bediensteter auf Zeit 2(b) sei, an.

    7.

    Dritter Klagegrund (zweite Gruppe von Klagegründen), mit dem die Ungleichbehandlung von Bediensteten auf Zeit 2(b) verschiedener Einrichtungen der Union geltend gemacht wird.

    Die Möglichkeit der Beförderung von Bediensteten auf Zeit 2(b) sei von anderen Organen und Einrichtungen der EU ausdrücklich anerkannt worden. Die Europäische Kommission behandele Bedienstete auf Zeit 2(b) dadurch, dass sie keine Beförderungsübungen organisiere und nicht dasselbe Recht auf Beförderung für diese Bediensteten auf Zeit vorsehe, ungünstiger als andere Organe und Einrichtungen.

    8.

    Vierter Klagegrund (zweite Gruppe von Klagegründen), mit dem eine Ungleichbehandlung zwischen Bediensteten auf Zeit 2(b) und anderen Bediensteten auf Zeit in der Kommission geltend gemacht wird.

    Im Hinblick auf die Beförderung oder Neueinstufung führe das Versäumnis der Verwaltung, Beförderungsübungen zu organisieren oder individuelle Beförderungen zuzulassen, zu einer Ungleichbehandlung zwischen dem Kläger als Bediensteten auf Zeit 2(b) und anderen Kategorien von Bediensteten auf Zeit, insbesondere den Bediensteten auf Zeit 2(a) und 2(c).


    Top