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Document 62021TB0518

Rechtssache T-518/21: Beschluss des Gerichts vom 15. September 2022 — European Paper Packaging Alliance/Kommission (Nichtigkeitsklage – Umwelt – Leitlinien der Kommission über Einwegkunststoffartikel – Richtlinie [EU] 2019/904 – Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit)

ABl. C 463 vom 5.12.2022, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 463/45


Beschluss des Gerichts vom 15. September 2022 — European Paper Packaging Alliance/Kommission

(Rechtssache T-518/21) (1)

(Nichtigkeitsklage - Umwelt - Leitlinien der Kommission über Einwegkunststoffartikel - Richtlinie [EU] 2019/904 - Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)

(2022/C 463/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Paper Packaging Alliance (Den Haag, Niederlande) (vertreten durch die Rechtsanwälte F. Di Gianni und A. Scalini)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch L. Haasbeek als Bevollmächtigten)

Gegenstand

Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Abschnitte 2.1.2 und 2.2.1 sowie der Tabellen 4-2 und 4-8 der Leitlinien der Kommission über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. 2021, C 216, S. 1).

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge des Königreichs der Niederlande, des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

3.

Die European Paper Packaging Alliance trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

4.

Die European Paper Packaging Alliance, die Kommission, das Königreich der Niederlande, das Parlament und der Rat tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 431 vom 25.10.2021.


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