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Document 62021CN0197

Rechtssache C-197/21: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 29. März 2021 — Soda-Club (CO2) SA, SodaStream International BV/MySoda Oy

ABl. C 242 vom 21.6.2021, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 242/8


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 29. März 2021 — Soda-Club (CO2) SA, SodaStream International BV/MySoda Oy

(Rechtssache C-197/21)

(2021/C 242/11)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Soda-Club (CO2) SA und SodaStream International BV

Beklagte: MySoda Oy

Vorlagefragen

1.

Werden die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Umpacken und zur Neuetikettierung in Fällen eines Parallelimports herausgebildeten sogenannten Bristol-Myers Squibb-Kriterien (1) und insbesondere die sogenannte Voraussetzung der Erforderlichkeit auch angewandt, wenn es sich um das Umpacken oder die Neuetikettierung von in einem Mitgliedstaat durch den Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebrachten Waren für einen im selben Mitgliedstaat erfolgenden Weiterverkauf handelt?

2.

Werden, wenn der Markeninhaber bei Inverkehrbringen der Kohlendioxid enthaltenden Flasche diese mit seiner Marke versehen hat, die sowohl auf dem Etikett der Flasche angebracht als auch in den Flaschenhals eingraviert ist, die oben genannten Bristol-Myers Squibb-Kriterien und insbesondere die sogenannte Voraussetzung der Erforderlichkeit auch dann angewandt, wenn ein Dritter die Flasche für einen Weiterverkauf mit Kohlendioxid wieder befüllt, von ihr das Originaletikett entfernt und durch ein mit seinem eigenen Kennzeichen versehenes Etikett ersetzt, während gleichzeitig die Marke des Inverkehrbringers der Flasche weiterhin in der am Flaschenhals befindlichen Gravur sichtbar ist?

3.

Kann in der vorstehend beschriebenen Situation die Auffassung vertreten werden, dass das Entfernen und Ersetzen des die Marke enthaltenden Etiketts grundsätzlich die Funktion der Marke als Nachweis der Herkunft der Flasche gefährdet oder hat im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Voraussetzungen für Umpacken und Neuetikettierung der Umstand Bedeutung, dass

davon auszugehen ist, dass die Zielgruppe zu der Auffassung gelangt, dass das Etikett ausschließlich auf die Herkunft des Kohlendioxids (und damit den Abfüller der Flasche) verweist; oder

davon auszugehen ist, dass die Zielgruppe zu der Auffassung gelangt, dass das Etikett zumindest teilweise auch auf die Herkunft der Flasche verweist?

4.

Kann, sofern das Entfernen und Ersetzen des Etiketts der CO2-Flaschen nach der Voraussetzung der Erforderlichkeit beurteilt wird, eine zufällige Beschädigung oder Ablösung der an den vom Markeninhaber in Verkehr gebrachten Flaschen angebrachten Etiketten oder ihr Entfernen und Ersetzen durch einen früheren Abfüller einen Umstand darstellen, aufgrund dessen das regelmäßige Ersetzen der Etiketten durch ein Etikett des Abfüllers als erforderlich für das Inverkehrbringen der wieder befüllten Flaschen anzusehen ist?


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996 (verbundene Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., EU:C:1996:282).


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