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Document 62021CN0197
Case C-197/21: Request for a preliminary ruling from the Korkein oikeus (Finland) lodged on 29 March 2021 — Soda-Club (CO2) SA, SodaStream International BV v MySoda Oy
Rechtssache C-197/21: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 29. März 2021 — Soda-Club (CO2) SA, SodaStream International BV/MySoda Oy
Rechtssache C-197/21: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 29. März 2021 — Soda-Club (CO2) SA, SodaStream International BV/MySoda Oy
ABl. C 242 vom 21.6.2021, p. 8–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 29. März 2021 — Soda-Club (CO2) SA, SodaStream International BV/MySoda Oy
(Rechtssache C-197/21)
(2021/C 242/11)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Soda-Club (CO2) SA und SodaStream International BV
Beklagte: MySoda Oy
Vorlagefragen
1. |
Werden die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Umpacken und zur Neuetikettierung in Fällen eines Parallelimports herausgebildeten sogenannten Bristol-Myers Squibb-Kriterien (1) und insbesondere die sogenannte Voraussetzung der Erforderlichkeit auch angewandt, wenn es sich um das Umpacken oder die Neuetikettierung von in einem Mitgliedstaat durch den Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebrachten Waren für einen im selben Mitgliedstaat erfolgenden Weiterverkauf handelt? |
2. |
Werden, wenn der Markeninhaber bei Inverkehrbringen der Kohlendioxid enthaltenden Flasche diese mit seiner Marke versehen hat, die sowohl auf dem Etikett der Flasche angebracht als auch in den Flaschenhals eingraviert ist, die oben genannten Bristol-Myers Squibb-Kriterien und insbesondere die sogenannte Voraussetzung der Erforderlichkeit auch dann angewandt, wenn ein Dritter die Flasche für einen Weiterverkauf mit Kohlendioxid wieder befüllt, von ihr das Originaletikett entfernt und durch ein mit seinem eigenen Kennzeichen versehenes Etikett ersetzt, während gleichzeitig die Marke des Inverkehrbringers der Flasche weiterhin in der am Flaschenhals befindlichen Gravur sichtbar ist? |
3. |
Kann in der vorstehend beschriebenen Situation die Auffassung vertreten werden, dass das Entfernen und Ersetzen des die Marke enthaltenden Etiketts grundsätzlich die Funktion der Marke als Nachweis der Herkunft der Flasche gefährdet oder hat im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Voraussetzungen für Umpacken und Neuetikettierung der Umstand Bedeutung, dass
|
4. |
Kann, sofern das Entfernen und Ersetzen des Etiketts der CO2-Flaschen nach der Voraussetzung der Erforderlichkeit beurteilt wird, eine zufällige Beschädigung oder Ablösung der an den vom Markeninhaber in Verkehr gebrachten Flaschen angebrachten Etiketten oder ihr Entfernen und Ersetzen durch einen früheren Abfüller einen Umstand darstellen, aufgrund dessen das regelmäßige Ersetzen der Etiketten durch ein Etikett des Abfüllers als erforderlich für das Inverkehrbringen der wieder befüllten Flaschen anzusehen ist? |
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996 (verbundene Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., EU:C:1996:282).