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Document 62021CA0383

Verbundene Rechtssachen C-383/21 und C-384/21: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Belgien) — Sambre & Biesme SCRL (C-383/21), Commune de Farciennes (C-384/21) / Société wallonne du logement (Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Vergabe eines öffentlichen Auftrags ohne Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens – Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors – Art. 12 Abs. 3 – Öffentliche Aufträge, die „inhouse“ vergeben werden – Begriff „ähnliche Kontrolle“ – Voraussetzungen – Vertretung aller beteiligten öffentlichen Auftraggeber – Art. 12 Abs. 4 – Vertrag zwischen öffentlichen Auftraggebern, die gemeinsame Ziele von öffentlichem Interesse verfolgen – Begriff „Zusammenarbeit“ – Voraussetzungen – Nicht fristgerechte Umsetzung – Unmittelbare Wirkung)

ABl. C 63 vom 20.2.2023, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/5


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Belgien) — Sambre & Biesme SCRL (C-383/21), Commune de Farciennes (C-384/21) / Société wallonne du logement

(Verbundene Rechtssachen C-383/21 und C-384/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Vergabe eines öffentlichen Auftrags ohne Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens - Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors - Art. 12 Abs. 3 - Öffentliche Aufträge, die „inhouse“ vergeben werden - Begriff „ähnliche Kontrolle“ - Voraussetzungen - Vertretung aller beteiligten öffentlichen Auftraggeber - Art. 12 Abs. 4 - Vertrag zwischen öffentlichen Auftraggebern, die gemeinsame Ziele von öffentlichem Interesse verfolgen - Begriff „Zusammenarbeit“ - Voraussetzungen - Nicht fristgerechte Umsetzung - Unmittelbare Wirkung)

(2023/C 63/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sambre & Biesme SCRL (C-383/21), Commune de Farciennes (C-384/21)

Beklagte: Société wallonne du logement

Tenor

1.

Art. 12 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

ist dahin auszulegen, dass

er im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über die Direktvergabe öffentlicher Aufträge unmittelbare Wirkungen entfaltet, obwohl der betreffende Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt hat.

2.

Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 2 Ziff. i der Richtlinie 2014/24

ist dahin auszulegen, dass

für die Feststellung, dass ein öffentlicher Auftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über die den Zuschlag erhaltende juristische Person eine ähnliche Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausübt, das in dieser Bestimmung genannte Erfordernis, dass ein öffentlicher Auftraggeber in den beschlussfassenden Organen der kontrollierten juristischen Person vertreten sein muss, nicht allein deswegen erfüllt ist, weil im Verwaltungsrat dieser juristischen Person der Vertreter eines anderen öffentlichen Auftraggebers sitzt, der auch dem Verwaltungsrat des ersten öffentlichen Auftraggebers angehört.

3.

Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24

ist dahin auszulegen, dass

ein öffentlicher Auftrag, durch den einem öffentlichen Auftraggeber öffentliche Aufgaben übertragen werden, die Teil eines Verhältnisses der Zusammenarbeit zwischen anderen öffentlichen Auftraggebern sind, nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist, wenn der öffentliche Auftraggeber, dem diese Aufgaben übertragen wurden, bei der Erfüllung solcher Aufgaben nicht die Erreichung von Zielen anstrebt, die er mit den anderen öffentlichen Auftraggebern teilt, sondern sich darauf beschränkt, zur Erreichung von Zielen beizutragen, die nur diesen anderen öffentlichen Auftraggebern gemeinsam sind.


(1)  ABl. C 357 vom 6.9.2021.


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