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Document 62021CA0347
Case C-347/21: Judgment of the Court (Eighth Chamber) of 15 September 2022 (request for a preliminary ruling from the Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgaria) — Criminal proceedings against DD (Reference for a preliminary ruling — Judicial cooperation in criminal matters — Directive (EU) 2016/343 — Strengthening of certain aspects of the presumption of innocence and of the right to be present at the trial in criminal proceedings — Article 8(1) — Right of an accused person to be present at the trial — Examination of an incriminating witness in the absence of the accused person — Possibility of remedying the infringement of a right at a later stage in the proceedings — Additional examination of the same witness — Directive 2013/48/EU — Right of access to a lawyer in criminal proceedings — Article 3(1) — Examination of an incriminating witness in the absence of the lawyer of the accused person)
Rechtssache C-347/21: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen DD (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie [EU] 2016/343 – Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren – Art. 8 Abs. 1 – Recht einer beschuldigten Person auf Anwesenheit in der Verhandlung – Vernehmung eines Belastungszeugen in Abwesenheit der beschuldigten Person – Möglichkeit, die Verletzung eines Rechts in einem späteren Verfahrensstadium zu beheben – Zusätzliche Vernehmung des Zeugen – Richtlinie 2013/48/EU – Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren – Art. 3 Abs. 1 – Vernehmung eines Belastungszeugen in Abwesenheit des Rechtsbeistands der beschuldigten Person)
Rechtssache C-347/21: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen DD (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie [EU] 2016/343 – Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren – Art. 8 Abs. 1 – Recht einer beschuldigten Person auf Anwesenheit in der Verhandlung – Vernehmung eines Belastungszeugen in Abwesenheit der beschuldigten Person – Möglichkeit, die Verletzung eines Rechts in einem späteren Verfahrensstadium zu beheben – Zusätzliche Vernehmung des Zeugen – Richtlinie 2013/48/EU – Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren – Art. 3 Abs. 1 – Vernehmung eines Belastungszeugen in Abwesenheit des Rechtsbeistands der beschuldigten Person)
ABl. C 418 vom 31.10.2022, p. 10–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
31.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen DD
(Rechtssache C-347/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie [EU] 2016/343 - Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren - Art. 8 Abs. 1 - Recht einer beschuldigten Person auf Anwesenheit in der Verhandlung - Vernehmung eines Belastungszeugen in Abwesenheit der beschuldigten Person - Möglichkeit, die Verletzung eines Rechts in einem späteren Verfahrensstadium zu beheben - Zusätzliche Vernehmung des Zeugen - Richtlinie 2013/48/EU - Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren - Art. 3 Abs. 1 - Vernehmung eines Belastungszeugen in Abwesenheit des Rechtsbeistands der beschuldigten Person)
(2022/C 418/13)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
DD
Beteiligte: Spetsializirana prokuratura
Tenor
Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs
sind wie folgt auszulegen:
Wenn das nationale Gericht, um die Wahrung des Rechts der beschuldigten Person auf Anwesenheit in der Verhandlung und ihres Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewährleisten, eine zusätzliche Vernehmung eines Belastungszeugen vornimmt, da die beschuldigte Person und ihr Rechtsbeistand aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen nicht an der vorausgegangenen Vernehmung dieses Zeugen teilnehmen konnten, genügt es, dass die beschuldigte Person und ihr Rechtsbeistand den Zeugen frei befragen können, sofern der beschuldigten Person und ihrem Rechtsbeistand vor dieser zusätzlichen Vernehmung eine Abschrift des Protokolls der vorausgegangenen Vernehmung des Zeugen übermittelt wurde. Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, die Vernehmung, die in Abwesenheit der beschuldigten Person und ihres Rechtsbeistands stattgefunden hat, vollständig zu wiederholen und die bei dieser Vernehmung vorgenommenen Verfahrenshandlungen für ungültig zu erklären.