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Document 62021CA0164

    Verbundene Rechtssachen C-164/21 und C-318/21: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā rajona tiesa, Administratīvā apgabaltiesa — Lettland) — „Baltijas Starptautiskā Akadēmija“ SIA (C-164/21), „Stockholm School of Economics in Riga“ SIA (C-318/21)/Latvijas Zinātnes padome (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EU] Nr. 651/2014 – Art. 2 Nr. 83 – Unmittelbarer und unbedingter Verweis auf Unionsrecht – Zulässigkeit der Fragen – Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation – Begriff „Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ – Hochschule, die wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt – Bestimmung der Hauptaufgabe)

    ABl. C 463 vom 5.12.2022, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 463/7


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā rajona tiesa, Administratīvā apgabaltiesa — Lettland) — „Baltijas Starptautiskā Akadēmija“ SIA (C-164/21), „Stockholm School of Economics in Riga“ SIA (C-318/21)/Latvijas Zinātnes padome

    (Verbundene Rechtssachen C-164/21 und C-318/21) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 651/2014 - Art. 2 Nr. 83 - Unmittelbarer und unbedingter Verweis auf Unionsrecht - Zulässigkeit der Fragen - Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation - Begriff „Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ - Hochschule, die wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt - Bestimmung der Hauptaufgabe)

    (2022/C 463/08)

    Verfahrenssprache: Lettisch

    Vorlegendes Gericht

    Administratīvā rajona tiesa, Administratīvā apgabaltiesa

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerinnen:„Baltijas Starptautiskā Akadēmija“ SIA (C-164/21), „Stockholm School of Economics in Riga“ SIA (C-318/21)

    Beklagter: Latvijas Zinātnes padome

    Tenor

    1.

    Art. 2 Nr. 83 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV]

    ist dahin auszulegen, dass

    eine privatrechtliche Einrichtung, die mehrere Tätigkeiten, einschließlich Forschung, ausübt, deren Einnahmen aber hauptsächlich aus wirtschaftlichen Tätigkeiten wie der Erbringung von Bildungsdienstleistungen gegen Entgelt stammen, als eine „Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, sofern sich anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls feststellen lässt, dass ihre Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben, wozu gegebenenfalls hinzukommt, dass die Ergebnisse dieser Forschungstätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer verbreitet werden. In diesem Zusammenhang kann von einer solchen Einrichtung nicht verlangt werden, dass sie einen bestimmten Anteil ihrer Einkünfte aus nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten der Forschung und Wissensverbreitung erzielt.

    2.

    Art. 2 Nr. 83 der Verordnung Nr. 651/2014

    ist dahin auszulegen, dass

    es für die Einstufung einer Einrichtung als „Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ im Sinne dieser Bestimmung nicht erforderlich ist, dass diese Einrichtung die Einnahmen aus ihrer Haupttätigkeit in genau diese Tätigkeit reinvestiert.

    3.

    Art. 2 Nr. 83 der Verordnung Nr. 651/2014

    ist dahin auszulegen, dass

    es für die Einstufung einer Einrichtung als „Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ im Sinne dieser Bestimmung nicht darauf ankommt, welche Rechtsform die Mitglieder und Anteilseigner dieser Einrichtung haben und ob die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und die von ihnen verfolgten Ziele gewinnorientiert sind.


    (1)  ABl. C 189 vom 17.5.2021.

    ABl. C 297 vom 26.7.2021.


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