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Document 62020TA0712

    Rechtssache T-712/20: Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2021 — Škoda Investment/EUIPO — Škoda Auto (Darstellung eines Pfeils mit Flügel) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die einen Pfeil mit Flügel darstellt – Ältere Unionsbildmarke, die einen Pfeil mit Flügel darstellt – Relatives Eintragungshindernis – Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs – Beschränkung des Umfangs des Widerspruchs im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer – Teilweise Rücknahme des Widerspruchs – Durch die Beschwerdekammer von Amts wegen geprüfter Grund – Verbot, ultra petita zu entscheiden)

    ABl. C 490 vom 6.12.2021, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.12.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 490/40


    Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2021 — Škoda Investment/EUIPO — Škoda Auto (Darstellung eines Pfeils mit Flügel)

    (Rechtssache T-712/20) (1)

    (Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die einen Pfeil mit Flügel darstellt - Ältere Unionsbildmarke, die einen Pfeil mit Flügel darstellt - Relatives Eintragungshindernis - Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs - Beschränkung des Umfangs des Widerspruchs im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer - Teilweise Rücknahme des Widerspruchs - Durch die Beschwerdekammer von Amts wegen geprüfter Grund - Verbot, ultra petita zu entscheiden)

    (2021/C 490/47)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Škoda Investment a.s. (Pilsen, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Lorenc)

    Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Škoda Auto a.s. (Mladá Boleslav, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fesenmair)

    Gegenstand

    Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Oktober 2020 (Sache R 284/2020-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Škoda Investment und Škoda Auto

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Škoda Investment a.s. trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Škoda Auto a.s. im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.


    (1)  ABl. C 35 vom 1.2.2021.


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