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Document 62020CN0534

    Rechtssache C-534/20: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 21. Oktober 2020 — Leistritz AG gegen LH

    ABl. C 28 vom 25.1.2021, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.1.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 28/22


    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 21. Oktober 2020 — Leistritz AG gegen LH

    (Rechtssache C-534/20)

    (2021/C 28/34)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesarbeitsgericht

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Leistritz AG

    Beklagte: LH

    Vorlagefragen:

    1.

    Ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (1) (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 38 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), entgegensteht, die die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen, der sein Arbeitgeber ist, für unzulässig erklärt, unabhängig davon, ob sie wegen der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt?

    Falls die erste Frage bejaht wird:

    2.

    Steht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO einer solchen Bestimmung des nationalen Rechts auch dann entgegen, wenn die Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO verpflichtend ist, sondern nur nach dem Recht des Mitgliedstaats?

    Falls die erste Frage bejaht wird:

    3.

    Beruht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, insbesondere soweit er Datenschutzbeauftragte erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verantwortlichen stehen?


    (1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).


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