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Document 62020CA0581

Rechtssache C-581/20: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad [Bulgarie] — Bulgarien) — Skarb Państwa Rzeczypospolitej Polskiej reprezentowany przez Generalnego Dyrektora Dróg Krajowych i Autostrad/TOTO SpA — Costruzioni Generali, Vianini Lavori SpA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 1 – Zivil- und Handelssachen – Art. 35 – Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen – Rechtsbehelf, der auf einen zwischen einer öffentlichen Einrichtung und zwei privatrechtlichen Gesellschaften geschlossenen Vertrag über den Bau einer öffentlichen Schnellstraße gestützt ist – Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz betreffend die Strafzahlungen und Garantien, die sich aus dem Vertrag ergeben – Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits ergangene Entscheidung des in der Hauptsache zuständigen nationalen Gerichts)

ABl. C 490 vom 6.12.2021, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 490/14


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad [Bulgarie] — Bulgarien) — Skarb Państwa Rzeczypospolitej Polskiej reprezentowany przez Generalnego Dyrektora Dróg Krajowych i Autostrad/TOTO SpA — Costruzioni Generali, Vianini Lavori SpA

(Rechtssache C-581/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 1 Abs. 1 - Zivil- und Handelssachen - Art. 35 - Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen - Rechtsbehelf, der auf einen zwischen einer öffentlichen Einrichtung und zwei privatrechtlichen Gesellschaften geschlossenen Vertrag über den Bau einer öffentlichen Schnellstraße gestützt ist - Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz betreffend die Strafzahlungen und Garantien, die sich aus dem Vertrag ergeben - Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits ergangene Entscheidung des in der Hauptsache zuständigen nationalen Gerichts)

(2021/C 490/13)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skarb Państwa Rzeczypospolitej Polskiej reprezentowany przez Generalnego Dyrektora Dróg Krajowych i Autostrad

Beklagte: TOTO SpA — Costruzioni Generali, Vianini Lavori SpA

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein nach den allgemeinen Rechtsvorschriften beim Gericht eines Mitgliedstaats anhängig gemachter und betriebener Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz betreffend Vertragsstrafen wegen der Erfüllung eines Vertrags über den Bau einer öffentlichen Schnellstraße, der auf eine Ausschreibung, deren Auftraggeber eine öffentliche Einrichtung ist, geschlossen wurde, unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

2.

Art. 35 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen nach dieser Vorschrift befasst ist, sich nicht für unzuständig zu erklären hat, wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats bereits über einen Antrag entschieden hat, der denselben Gegenstand hat, aus demselben Grund gestellt wurde und dieselben Parteien betrifft.

3.

Art. 35 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts zu prüfen ist und dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Klage betreffend Geldforderungen gegen den Staat oder eine öffentliche Einrichtung unzulässig ist, nicht entgegensteht.


(1)  ABl. C 28 vom 25.1.2021.


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