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Document 62020CA0420

    Rechtssache C-420/20: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen HN (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 und 48 – Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Art. 6 – Richtlinie [EU] 2016/343 – Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren – Art. 8 – Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung – Mit einem fünfjährigen Einreiseverbot einhergehende Rückkehrentscheidung – Voraussetzungen für die Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit der betroffenen Person – Im nationalen Recht vorgesehene Pflicht zur Anwesenheit in der Verhandlung)

    ABl. C 418 vom 31.10.2022, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.10.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 418/2


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen HN

    (Rechtssache C-420/20) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 und 48 - Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Art. 6 - Richtlinie [EU] 2016/343 - Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren - Art. 8 - Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung - Mit einem fünfjährigen Einreiseverbot einhergehende Rückkehrentscheidung - Voraussetzungen für die Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit der betroffenen Person - Im nationalen Recht vorgesehene Pflicht zur Anwesenheit in der Verhandlung)

    (2022/C 418/02)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Sofiyski rayonen sad

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    HN

    Beteiligte: Sofiyska rayonna prokuratura

    Tenor

    1.

    Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren

    ist dahin auszulegen, dass

    er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Verdächtige und beschuldigte Personen verpflichtet, in Strafverfahren in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein.

    2.

    Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343

    ist dahin auszulegen, dass

    er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es zulässt, eine Verhandlung in Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durchzuführen, wenn sich diese Person außerhalb dieses Mitgliedstaats befindet und es ihr aufgrund eines von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gegen sie verhängten Einreiseverbots unmöglich ist, in dessen Hoheitsgebiet einzureisen.


    (1)  ABl. C 399 vom 23.11.2020.


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