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Document 62020CA0056

    Rechtssache C-56/20: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 29. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg — Deutschland) — AR/Stadt Pforzheim (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Führerschein – Gegenseitige Anerkennung – Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen als dem Ausstellermitgliedstaat – Anbringung eines Vermerks auf dem Führerschein, dass er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ungültig ist)

    ABl. C 278 vom 12.7.2021, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 278/17


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 29. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg — Deutschland) — AR/Stadt Pforzheim

    (Rechtssache C-56/20) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Führerschein - Gegenseitige Anerkennung - Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen als dem Ausstellermitgliedstaat - Anbringung eines Vermerks auf dem Führerschein, dass er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ungültig ist)

    (2021/C 278/23)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: AR

    Beklagte: Stadt Pforzheim

    Tenor

    Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, der nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie 2011/94 geänderten Fassung eine Entscheidung erlassen hat, mit der er die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers, die bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats nach der Ausstellung dieses Führerscheins stattgefunden hat, ablehnt, verwehrt, auf diesem Führerschein auch einen Vermerk über das Verbot für diesen Fahrer, in diesem Gebiet zu fahren, anzubringen, obwohl dieser Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht in diesem Gebiet begründet hat.


    (1)  ABl. C 209 vom 22.6.2020.


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