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Document 62020CA0047

Rechtssache C-47/20: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 29. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — F./Stadt Karlsruhe (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Führerschein – Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen als dem Ausstellermitgliedstaat – Erneuerung des Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat nach der Entscheidung über die Entziehung – Keine automatische gegenseitige Anerkennung)

ABl. C 278 vom 12.7.2021, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 278/17


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 29. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — F./Stadt Karlsruhe

(Rechtssache C-47/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Führerschein - Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen als dem Ausstellermitgliedstaat - Erneuerung des Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat nach der Entscheidung über die Entziehung - Keine automatische gegenseitige Anerkennung)

(2021/C 278/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: F.

Beklagte: Stadt Karlsruhe

Tenor

Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins der Klassen A und B wegen einer Zuwiderhandlung, die bei einem vorübergehenden Aufenthalt in diesem Gebiet nach der Ausstellung dieses Führerscheins stattgefunden hat, das Recht, zu fahren, aberkannt wurde, nicht verwehren, später die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen, nachdem dieser gemäß Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie von dem Mitgliedstaat, in dem sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie des Inhabers dieses Führerscheins befindet, erneuert wurde. Das vorlegende Gericht muss allerdings prüfen, ob gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Regeln, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, die der Inhaber eines Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in diesem Gebiet zu fahren, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist.


(1)  ABl. C 161 vom 11.5.2020.


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