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Document 62019TN0642

Rechtssache T-642/19: Klage, eingereicht am 25. September 2019 – JCDecaux Street Furniture Belgium/Kommission

ABl. C 383 vom 11.11.2019, p. 75–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/75


Klage, eingereicht am 25. September 2019 – JCDecaux Street Furniture Belgium/Kommission

(Rechtssache T-642/19)

(2019/C 383/83)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: JCDecaux Street Furniture Belgium (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler und G. Babin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser zum Ergebnis kommt, dass in der Durchführung des Vertrags von 1984 eine unvereinbare staatliche Beihilfe zugunsten von JCDecaux vorliegt, sowie die Art. 2 bis 4 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin angeordnet wird, dass der belgische Staat diese Beihilfe von JCDecaux zurückzufordern hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage gegen den Beschluss C(2019) 4466 final der Kommission vom 24. Juni 2019 über die staatliche Beihilfe SA.33078 (2015/C) (ex 2015/NN) Belgiens zugunsten von JC Decaux Belgium Publicité macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen, indem sie davon ausgegangen sei, dass die durch die Klägerin vorgenommene Nutzung bestimmter Werbeträger, die unter den Vertrag vom 16. Juli 1984 fielen, über den für sie festgelegten Termin hinaus einen Vorteil darstelle.

Die Kommission habe trotz des Ausgleichsmechanismus, der von der Stadt Brüssel gemäß ihrer Verpflichtung zur Wahrung des wirtschaftlichen Gleichgewichts des Vertrags durchgeführt worden sei, fälschlicherweise auf einen wirtschaftlichen Vorteil geschlossen.

Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen, indem sie davon ausgegangen sei, dass der Klägerin eine Ersparnis in Bezug auf Mieten und Abgaben zugutegekommen sei, die einen Vorteil darstelle.

2.

Hilfsweise sei die hypothetische staatliche Beihilfe gemäß der Mitteilung der Kommission über den Rahmen für DAWI (1) und dem Beschluss über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse aus dem Jahr 2012 (2) mit dem Binnenmarkt vereinbar.

3.

Hilfsweise habe die Kommission hinsichtlich der Ermittlung der Höhe des zurückzufordernden Betrags gegen ihre Begründungspflicht verstoßen.

Die Kommission gehe auf die von den Parteien geltend gemachten Gesichtspunkte nicht ausreichend ein, greife dem zurückzufordernden Betrag in ihrer Pressemitteilung vor und verstoße gegen ihre internen Verfahrensregeln.

Die Bezifferung des Betrags einer hypothetischen Beihilfe sei nicht möglich und stehe seiner Rückforderung entgegen.

4.

Hilfsweise sei die im angefochtenen Beschluss angenommene staatliche Beihilfe verjährt.


(1)  Mitteilung der Kommission – Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. 2012, C 8, S. 15).

(2)  Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. 2012, L 7, S. 3).


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