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Document 62019TN0565

    Rechtssache T-565/19: Klage, eingereicht am 14. August 2019 – Oltchim/Kommission

    ABl. C 383 vom 11.11.2019, p. 62–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.11.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 383/62


    Klage, eingereicht am 14. August 2019 – Oltchim/Kommission

    (Rechtssache T-565/19)

    (2019/C 383/71)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Oltchim SA (Râmnicu Vâlcea, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, L. A. Bondoc und S. Petrisor)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    Art. 1 und die Art. 3 bis 7 des Beschlusses der Kommission vom 17. Dezember 2018 im Fall Staatliche Beihilfe SA.36086 (2016/C)(ex 2016/NN), die Rumänien zugunsten der Oltchim SA gewährt haben soll (1), für nichtig zu erklären;

    der Beklagten die Kosten dieser Klage aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf neun Gründe gestützt:

    1.

    Erster Klagegrund: Der Kommission sei im Hinblick auf die Nichteintreibung von Schulden durch die rumänische Behörde für die Verwaltung von Staatsvermögen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie entschieden habe, dass diese Maßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt habe.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe im Hinblick auf die oben genannte Maßnahme der Nichteintreibung von Schulden unter Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV nicht hinreichend begründet, warum diese Maßnahme als Staatliche Beihilfe eingestuft worden sei.

    3.

    Dritter Klagegrund: Der Beklagten sei im Hinblick auf die behauptete gewährte Beihilfe aufgrund fortgesetzter Stromlieferung an die Klägerin und weiter angehäufter Schulden durch einen Dritten nach gescheiterter Privatisierung der Klägerin ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie entschieden habe, dass diese Maßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschafft habe.

    4.

    Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe im Hinblick auf die oben genannte Maßnahme der fortgesetzten Stromlieferung und Schuldenanhäufung durch einen Dritten gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Der Beklagten sei im Hinblick auf den teilweisen Schuldenerlass, den der von den Gläubigern der Klägerin genehmigte Reorganisationsplan vorsehe, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie entschieden habe, dass es sich bei dem Schuldenerlass um eine Übertragung staatlicher Mittel handle, soweit ein drittes privates Unternehmen involviert gewesen sei.

    6.

    Sechster Klagegrund: Jedenfalls sei der oben genannte Schuldenerlass dem Staat nicht zuzuschreiben gewesen, soweit er die involvierten öffentlichen Unternehmen betroffen habe.

    7.

    Siebter Klagegrund: Auf den oben genannten Schuldenerlass sei das Kriterium des privaten Gläubigers anzuwenden, da die wichtigsten privaten Gläubiger für den Reorganisationsplan gestimmt hätten (pari passu), der Reorganisationsplan sei wirtschaftlich günstiger für die privaten Gläubiger als ein Abwicklungsszenario, und nach dem geänderten Reorganisationsplan werde die Gesellschaft eigentlich in Form von gebündelten Vermögenswerten verkauft – ein Szenario, das die Kommission in ihrem Beschluss als beste Option gelobt habe.

    8.

    Achter Klagegrund: Die Beklagte habe in Hinblick auf die Maßnahme des teilweisen Schuldenerlasses gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen.

    9.

    Neunter Klagegrund: Die Kommission habe in Hinblick auf die Maßnahme des teilweisen Schuldenerlasses gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie gegen die Verfahrensordnung (2) verstoßen, als sie die Rückforderung des vollständigen Betrags des Schuldennachlasses angeordnet habe, obwohl sogar nach den eigenen (falschen) Berechnungen der Beklagten für den hypothetischen Idealfall klar gewesen sei, dass die öffentlichen Gläubiger nicht viel mehr hätten erreichen können als das, was sie nach dem geänderten Reorganisationsplan erlangt hätten.


    (1)  ABl. 2019 L 181, S. 13.

    (2)  Die in der Klage angeführte Fassung dieses Rechtsinstruments ist die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).


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