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Document 62019TN0235
Case T-235/19: Action brought on 4 April 2019 — HIM v Commission
Rechtssache T-235/19: Klage, eingereicht am 4. April 2019 — HIM/Kommission
Rechtssache T-235/19: Klage, eingereicht am 4. April 2019 — HIM/Kommission
ABl. C 206 vom 17.6.2019, p. 87–87
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 206/87 |
Klage, eingereicht am 4. April 2019 — HIM/Kommission
(Rechtssache T-235/19)
(2019/C 206/76)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Health Information Management (HIM) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Zeegers)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären und folglich |
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zu entscheiden, dass die Klägerin die am 4. Februar 2019 ausgestellten Belastungsanzeigen mit der Nr. 3241901815 (94 445,00 Euro) und der Nr. 3241901886 (121 517,00 Euro) nicht bezahlen muss, und, soweit erforderlich, diese Belastungsanzeigen nach Art. 263 und 264 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären; |
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der Europäischen Kommission die Zahlung sämtlicher Kosten aufzuerlegen, deren Betrag vorläufig auf 8 000 Euro festgesetzt wird. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.
1. |
Der endgültige Prüfbericht sei nicht übermittelt worden. Es sei der Klägerin nicht möglich gewesen, ihren Standpunkt in Kenntnis der Sachlage geltend zu machen. Die fehlende Übermittlung bewirke, dass die von der Kommission ausgestellten Belastungsanzeigen nicht gerechtfertigt seien. |
2. |
Der Prüfer und die Kommission hätten die Regeln zur Bestimmung der förderfähigen Kosten nicht beachtet. Die Klägerin stellt den Standpunkt der Kommission in Abrede, die durch ihre Entscheidung eine Voraussetzung hinzugefügt habe, die von den insbesondere im Bereich Telearbeit geltenden Bestimmungen nicht vorgesehen werde; das Verhalten der Kommission sei widersprüchlich dazu gewesen, wie sie sich bei früheren die Klägerin betreffenden Prüfungen verhalten habe. |