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Document 62019TN0181
Case T-181/19: Action brought on 27 March 2019 — Dickmanns v EUIPO
Rechtssache T-181/19: Klage, eingereicht am 27. März 2019 — Dickmanns/EUIPO
Rechtssache T-181/19: Klage, eingereicht am 27. März 2019 — Dickmanns/EUIPO
ABl. C 206 vom 17.6.2019, p. 47–48
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 206/47 |
Klage, eingereicht am 27. März 2019 — Dickmanns/EUIPO
(Rechtssache T-181/19)
(2019/C 206/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Sigrid Dickmanns (Gran Alacant, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die mit Schreiben vom 4. Juni 2018 mitgeteilten Entscheidungen des EUIPO, wonach den von der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 25. Januar 2018 gestellten Anträgen
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— |
das EUIPO dazu verurteilen, an die Klägerin eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe, für den durch die im obengenannten Antrag genannte Entscheidung des EUIPO bei ihr entstandenen moralischen und immateriellen Schaden zu leisten, sowie |
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die Kosten des Verfahrens dem EUIPO aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler, Nichtausübung des Ermessens durch den Beklagten, Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung, sowie Verletzung des Willkürverbots |
2. |
Rechtswidrigkeit der Auflösungsklausel aufgrund der Verletzung der Leitlinien, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie des Grundsatzes, dass die Beendigung eines Vertrages eines Bediensteten auf Zeit eines rechtfertigenden Grundes (einer „iusta causa“) bedarf und Verletzung von Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Richtlinie 1999/70/EG (1), der Rahmenvereinbarung (insbesondere deren Paragraph 1 Buchst. b) und Paragraph 5 Abs. 1 sowie von Art. 4 des IAO-Übereinkommens Nr. 158 über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber |
3. |
Verletzung der Leitlinien, die auch einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, gegen das Recht auf Anhörung vor Erlass einer beschwerenden Entscheidung (Art. 41 Abs. 2 Buchst. a) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union), gegen die Fürsorgepflicht des Beklagten und gegen die Pflicht zur Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Klägerin sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Abwägung der Interessen der Klägerin mit dem dienstlichen Interesse und Verletzung des Willkürverbots |
4. |
Aufgrund der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 BSB sowie des Verbots von Kettenarbeitsverhältnissen gelte der Vertrag der Klägerin auf unbestimmte Dauer ohne Auflösungsklausel |
5. |
Rechtswidrige Beibehaltung der Auflösungsklausel im Rahmen des Wiedereingliederungsprotokolls sowie Verletzung des berechtigten Vertrauens, der berechtigten Interessen der Klägerin und der Fürsorgepflicht durch die Anwendung der streitgegenständlichen Klausel |
6. |
Verletzung des berechtigten Vertrauens der Klägerin, der Fürsorgepflicht des Beklagten ihr gegenüber und Nichtberücksichtigung der berechtigten Interessen der Klägerin aufgrund der Verweigerung der Verlängerung des Dienstvertrages sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Beurteilung des Interesses des Dienstes |
(1) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43).