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Document 62019TN0181

Rechtssache T-181/19: Klage, eingereicht am 27. März 2019 — Dickmanns/EUIPO

ABl. C 206 vom 17.6.2019, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/47


Klage, eingereicht am 27. März 2019 — Dickmanns/EUIPO

(Rechtssache T-181/19)

(2019/C 206/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Sigrid Dickmanns (Gran Alacant, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die mit Schreiben vom 4. Juni 2018 mitgeteilten Entscheidungen des EUIPO, wonach den von der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 25. Januar 2018 gestellten Anträgen

i.

auf Streichung der Auflösungsklausel in Art. 5 des Vertrages der Klägerin sowie auf Umqualifizierung ihres Vertrages in einen unbefristeten Vertrag gemäß Art. 2 Buchst. f) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „BSB“) sowie — soweit hierfür notwendig — auf Rücknahme der Entscheidung vom 14. Dezember 2017, sowie

ii.

auf eine zweite Verlängerung ihres Vertrages gemäß Art. 2 Buchst. f) BSB über den 30. Juni 2018 (bzw. wegen des durch die Erkrankung der Klägerin verschobenen Enddatums über den 30. September 2018) hinaus, mindestens jedoch die Einbeziehung der Klägerin in das Verfahren für die zweite Verlängerung von Verträgen mit Zeitbediensteten gemäß Art. 2 Buchst. f) BSB, deren Verträge im Jahr 2018 enden, gemäß den „Leitlinien für die Verlängerung von befristeten Verträgen von Bediensteten auf Zeit“ vom 28. Januar 2016 (im Folgenden „Leitlinien“),

nicht stattgegeben wurde, aufzuheben;

das EUIPO dazu verurteilen, an die Klägerin eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe, für den durch die im obengenannten Antrag genannte Entscheidung des EUIPO bei ihr entstandenen moralischen und immateriellen Schaden zu leisten, sowie

die Kosten des Verfahrens dem EUIPO aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, Nichtausübung des Ermessens durch den Beklagten, Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung, sowie Verletzung des Willkürverbots

2.

Rechtswidrigkeit der Auflösungsklausel aufgrund der Verletzung der Leitlinien, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie des Grundsatzes, dass die Beendigung eines Vertrages eines Bediensteten auf Zeit eines rechtfertigenden Grundes (einer „iusta causa“) bedarf und Verletzung von Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Richtlinie 1999/70/EG (1), der Rahmenvereinbarung (insbesondere deren Paragraph 1 Buchst. b) und Paragraph 5 Abs. 1 sowie von Art. 4 des IAO-Übereinkommens Nr. 158 über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

3.

Verletzung der Leitlinien, die auch einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, gegen das Recht auf Anhörung vor Erlass einer beschwerenden Entscheidung (Art. 41 Abs. 2 Buchst. a) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union), gegen die Fürsorgepflicht des Beklagten und gegen die Pflicht zur Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Klägerin sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Abwägung der Interessen der Klägerin mit dem dienstlichen Interesse und Verletzung des Willkürverbots

4.

Aufgrund der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 BSB sowie des Verbots von Kettenarbeitsverhältnissen gelte der Vertrag der Klägerin auf unbestimmte Dauer ohne Auflösungsklausel

5.

Rechtswidrige Beibehaltung der Auflösungsklausel im Rahmen des Wiedereingliederungsprotokolls sowie Verletzung des berechtigten Vertrauens, der berechtigten Interessen der Klägerin und der Fürsorgepflicht durch die Anwendung der streitgegenständlichen Klausel

6.

Verletzung des berechtigten Vertrauens der Klägerin, der Fürsorgepflicht des Beklagten ihr gegenüber und Nichtberücksichtigung der berechtigten Interessen der Klägerin aufgrund der Verweigerung der Verlängerung des Dienstvertrages sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Beurteilung des Interesses des Dienstes


(1)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43).


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