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Document 62019CN0585

Rechtssache C-585/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul București (Rumänien), eingereicht am 2. August 2019 – Academia de Studii Economice din București/Organismul Intermediar pentru Programul Operațional Capital Uman – Ministerul Educației Naționale

ABl. C 406 vom 2.12.2019, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 406/8


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul București (Rumänien), eingereicht am 2. August 2019 – Academia de Studii Economice din București/Organismul Intermediar pentru Programul Operațional Capital Uman – Ministerul Educației Naționale

(Rechtssache C-585/19)

(2019/C 406/13)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul București

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Academia de Studii Economice din București

Beklagter: Organismul Intermediar pentru Programul Operațional Capital Uman – Ministerul Educației Naționale

Vorlagefragen

1.

Ist unter dem Begriff „Arbeitszeit“, wie er in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (1) definiert ist, „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer … arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“ auf der Grundlage eines einzigen (Vollzeit) Vertrags oder auf der Grundlage aller von diesem Arbeitnehmer geschlossenen (Arbeits) Verträge zu verstehen?

2.

Sind die an die Mitgliedstaaten gestellten Anforderungen aus Art. 3 der Richtlinie 2003/88/EG (die Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird) und aus Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG (die Festlegung der Höchstgrenze für die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche auf 48 Stunden einschließlich der Überstunden) dahin auszulegen, dass sie Grenzen für einen einzigen Vertrag oder für alle Verträge mit demselben Arbeitgeber oder mit verschiedenen Arbeitgebern festlegen?

3.

Kann sich in dem Fall, dass die Antworten auf die erste und die zweite Frage eine Auslegung enthalten, die die Mitgliedstaaten daran hindert, auf nationaler Ebene vorzusehen, dass die Art. 3 und 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG pro Vertrag angewandt werden, wenn es keine nationalen Rechtsvorschriften gibt, wonach sich die tägliche Mindestruhezeit und die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf den Arbeitnehmer beziehen (unabhängig davon, wie viele Arbeitsverträge mit demselben oder verschiedenen Arbeitgebern geschlossen werden), eine öffentliche Einrichtung eines Mitgliedstaats, die für Rechnung des Staates handelt, auf die unmittelbare Anwendung der Art. 3 und 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG berufen und den Arbeitgeber wegen Überschreitung der in der Richtlinie festgelegten Grenzen für die tägliche Ruhezeit und/oder für die wöchentliche Höchstarbeitszeit mit einer Sanktion belegen?


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).


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