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Document 62019CN0288

    Rechtssache C-288/19: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts des Saarlandes (Deutschland) eingereicht am 9. April 2019 — QM gegen Finanzamt Saarbrücken

    ABl. C 206 vom 17.6.2019, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.6.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 206/38


    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts des Saarlandes (Deutschland) eingereicht am 9. April 2019 — QM gegen Finanzamt Saarbrücken

    (Rechtssache C-288/19)

    (2019/C 206/43)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Finanzgericht des Saarlandes

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: QM

    Beklagter: Finanzamt Saarbrücken

    Vorlagefrage

    Ist Art. 56 Abs. 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass mit „Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtsteuerpflichtige“ auch die Überlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs (Firmenfahrzeug) an sein Personal zu verstehen ist, wenn dieses dafür kein Entgelt leistet, das nicht in seiner (teilweisen) Arbeitsleistung besteht, also keine Zahlung erbringt, keinen Teil seiner Barvergütung dafür verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteilen wählt?


    (1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; ABl. 2006, L 347, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008; ABl. 2008, L 44, S. 11.


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