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Document 62019CN0276

Rechtssache C-276/19: Klage, eingereicht am 1. April 2019 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

ABl. C 206 vom 17.6.2019, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/35


Klage, eingereicht am 1. April 2019 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-276/19)

(2019/C 206/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. X. P. Lewis, J. Jokubauskaitė)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 395 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuerrichtlinie) verstoßen hat, dass es neue Vereinfachungsmaßnahmen eingeführt hat, die die in der ursprünglichen Terminal Markets Order 1973 vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung und die dort vorgesehene Ausnahme von der üblichen Pflicht, Mehrwertsteueraufzeichnungen zu führen, erweitern, ohne bei der Kommission einen Antrag mit dem Ziel der Ermächtigung durch den Rat zu stellen;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 28. Dezember 1977 teilte das Vereinigte Königreich besondere Maßnahmen einschließlich der Value Added Tax (Terminal Markets) Order 1973 mit, die den Warenterminhandel auf bestimmten Märkten im Vereinigten Königreich unter bestimmten Voraussetzungen mehrwertsteuerfrei und ohne Aufzeichnungspflichten in Bezug auf die Mehrwertsteuer ermöglicht.

Die Value Added Tax (Terminal Markets) Order 1973 wurde mehrfach geändert, um ihrem Anwendungsbereich mehrere Warenmärkte hinzuzufügen, die in der ursprünglichen Mitteilung nicht aufgeführt waren.

Die Kommission macht geltend, dass die an der Value Added Tax (Terminal Markets) Order 1973 vorgenommenen Änderungen den Anwendungsbereich der vom Vereinigten Königreich 1977 mitgeteilten ursprünglichen Ausnahme erweiterten. Sie hätten der Kommission deshalb gemäß Art. 395 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie mitgeteilt werden müssen, was aber nicht geschehen sei.


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


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