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Document 62019CC0041

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Bobek vom 27. Februar 2020.
    FX gegen GZ.
    Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen – Verordnung (EG) Nr. 4/2009 – Art. 41 Abs. 1 – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 24 Abs. 5 – Für vollstreckbar erklärter Unterhaltstitel – Vollstreckungsabwehrantrag – Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats.
    Rechtssache C-41/19.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:132

     SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    MICHAL BOBEK

    vom 27. Februar 2020 ( 1 )

    Rechtssache C‑41/19

    FX

    gegen

    GZ, vertreten durch ihre Mutter

    (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln [Deutschland])

    „Vorabentscheidungsersuchen – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit in Unterhaltssachen – Verordnung (EG) Nr. 4/2009 – Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Vollstreckungsabwehrantrag gegen eine Unterhaltsentscheidung“

    I. Einleitung

    1.

    Die Antragsgegnerin in der vorliegenden Rechtssache ist ein unterhaltsberechtigtes Kind, das in Polen wohnt. Sie hat vor den polnischen Gerichten eine Entscheidung erwirkt, mit der die Unterhaltspflichten ihres Vaters (des Antragstellers), der in Deutschland wohnt, festgestellt worden sind. Nachdem sie in Deutschland eine Vollstreckbarerklärung der polnischen Unterhaltsentscheidung erwirkt hat, beantragt die Antragsgegnerin nunmehr die Vollstreckung dieser Entscheidung in diesem Mitgliedstaat. Der Antragsteller wehrt sich gegen die Vollstreckung mit der Begründung, dass seine Zahlungsverpflichtungen überwiegend erfüllt worden seien. Er macht geltend, dass er selbst Unterhaltszahlungen geleistet habe und dass für ihn auch staatliche Leistungen durch den polnischen Unterhaltsfonds an die Antragsgegnerin geleistet worden seien.

    2.

    Die vorliegende Rechtssache betrifft den auf die Begleichung der Forderung gestützten Vollstreckungsabwehrantrag, den der Antragsteller vor den deutschen Gerichten eingereicht hat. Die zentrale Frage, die mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfen wird, lautet, ob die deutschen Gerichte für die Entscheidung über diesen Antrag auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ( 2 ) zuständig sind.

    II. Rechtlicher Rahmen

    A.   Unionsrecht

    1. Verordnung Nr. 4/2009

    3.

    Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 „findet [diese Verordnung] Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien‑, Verwandtschafts‑, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen“.

    4.

    Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 bezeichnet im Sinne dieser Verordnung „der Begriff ‚Entscheidung‘ eine von einem Gericht eines Mitgliedstaats in Unterhaltssachen erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten“.

    5.

    In Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 heißt es: „Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist:

    a)

    das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

    b)

    das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,

    …“

    6.

    Art. 8 („Verfahrensbegrenzung“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 lautet: „Ist eine Entscheidung in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 2007 ergangen, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so kann die verpflichtete Person kein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat einleiten, um eine Änderung der Entscheidung oder eine neue Entscheidung herbeizuführen, solange die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in dem Staat hat, in dem die Entscheidung ergangen ist“.

    7.

    Kapitel IV der Verordnung Nr. 4/2009 betrifft die „Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen“. Dieses Kapitel umfasst drei Abschnitte: Abschnitt 1 gilt für in einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidungen (Art. 17 bis 22) ( 3 ), Abschnitt 2 gilt für Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangen sind (Art. 23 bis 38) und Abschnitt 3 enthält gemeinsame Bestimmungen (Art. 39 bis 43).

    8.

    Art. 21 („Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung“) im oben erwähnten Abschnitt 1 der Verordnung Nr. 4/2009 bestimmt:

    „(1)   Die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe für die Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung gelten, sofern sie nicht mit der Anwendung der Absätze 2 und 3 unvereinbar sind.

    (2)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verweigert auf Antrag der verpflichteten Person die Vollstreckung der Entscheidung des Ursprungsgerichts insgesamt oder teilweise, wenn das Recht auf Vollstreckung der Entscheidung des Ursprungsgerichts entweder nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats oder nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats verjährt ist, wobei die längere Verjährungsfrist gilt.

    Darüber hinaus kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats auf Antrag der verpflichteten Person die Vollstreckung der Entscheidung des Ursprungsgerichts insgesamt oder teilweise verweigern, wenn die Entscheidung mit einer im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenen Entscheidung oder einer in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ergangenen Entscheidung, die die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt, unvereinbar ist.

    Eine Entscheidung, die bewirkt, dass eine frühere Unterhaltsentscheidung aufgrund geänderter Umstände geändert wird, gilt nicht als unvereinbare Entscheidung im Sinne des Unterabsatzes 2.

    …“

    9.

    Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 lautet: „Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung gilt für das Verfahren zur Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, wird dort unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung.“

    10.

    Art. 42 der Verordnung Nr. 4/2009 sieht vor: „Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit oder die Vollstreckung beantragt wird, in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.“

    11.

    Art. 75 der Verordnung Nr. 4/2009 enthält die Übergangsbestimmungen. Er sieht vor:

    „(1)   Diese Verordnung findet vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur auf nach dem Datum ihrer Anwendbarkeit eingeleitete Verfahren, gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche und ausgestellte öffentliche Urkunden Anwendung.

    (2)   Kapitel IV Abschnitte 2 und 3 findet Anwendung auf

    a)

    Entscheidungen, die in den Mitgliedstaaten vor dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung ergangen sind und deren Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach diesem Zeitpunkt beantragt wird;

    Die [Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 4 )] gilt weiterhin für die am Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung laufenden Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren.

    …“

    2. Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

    12.

    Der zehnte Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 5 ) lautet:

    „Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken; aufgrund der Annahme der [Verordnung Nr. 4/2009] sollten insbesondere die Unterhaltspflichten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.“

    13.

    Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor:

    „[Diese Verordnung] ist nicht anzuwenden auf:

    e)

    Unterhaltspflichten, die auf einem Familien‑, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen,

    …“

    14.

    Art. 24 der Verordnung Nr. 1215/2012, der zu Kapitel II Abschnitt 6 („Ausschließliche Zuständigkeiten“) gehört, bestimmt, dass „[o]hne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien … folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig [sind]:

    5.

    für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.“

    B.   Deutsches Recht

    15.

    § 66 des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz – AUG) ( 6 ) bestimmt:

    „(1)   Ist ein ausländischer Titel nach der [Verordnung Nr. 4/2009] ohne Exequaturverfahren vollstreckbar oder nach dieser Verordnung … für vollstreckbar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen, die sich gegen den Anspruch selbst richten, in einem Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [im Folgenden: FamFG] in Verbindung mit§ 767 der Zivilprozessordnung [im Folgenden: ZPO] geltend machen. Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, so gilt dies nur, soweit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.

    (2)   Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel nach einem der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Übereinkommen zugelassen, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 120 Absatz 1 [FamFG] in Verbindung mit § 767 [ZPO] nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst entstanden sind:

    1.

    nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er die Beschwerde hätte einlegen können, oder

    2.

    falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens.

    (3)   Der Antrag nach § 120 Absatz 1 [FamFG] in Verbindung mit § 767 [ZPO] ist bei dem Gericht zu stellen, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. In den Fällen des Absatzes 1 richtet sich die Zuständigkeit nach § 35 Absatz 1 und 2.“

    16.

    § 767 ZPO bestimmt:

    „(1)   Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

    (2)   Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

    (3)   Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.“

    17.

    § 120 Abs. 1 FamFG lautet:

    „Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der [ZPO] über die Zwangsvollstreckung.“

    III. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

    18.

    Der Antragsteller in der vorliegenden Rechtssache wohnt in Deutschland. Er ist der Vater eines unterhaltsberechtigten Kindes, das in Polen wohnt.

    19.

    Durch eine Entscheidung des Amtsgerichts Krakau vom 26. Mai 2009 ist der Antragsteller verpflichtet worden, für seine Tochter ab dem 1. September 2008 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 polnischen Złoty (PLN) sowie für den Rückwirkungszeitraum vom 19. Juni 2008 bis zum 31. August 2008 monatlich 430,00 PLN zu zahlen (im Folgenden: polnische Unterhaltsentscheidung).

    20.

    Am 20. Juli 2016 beantragte die Antragsgegnerin beim Amtsgericht Köln (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der polnischen Unterhaltsentscheidung in Deutschland nach der Verordnung Nr. 4/2009.

    21.

    Das vorlegende Gericht ordnete mit Beschluss vom 27. Juli 2016 nach Maßgabe von Art. 23 ff. und Art. 75 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4/2009 an, dass die polnische Unterhaltsentscheidung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Auf der Grundlage dieses Beschlusses beantragt die Antragsgegnerin die Vollstreckung der polnischen Unterhaltsentscheidung gegen den Antragsteller in Deutschland.

    22.

    Mit seinem am 5. April 2018 beim vorlegenden Gericht eingereichten Antrag wehrt sich der Antragsteller gegen die Vollstreckung der Unterhaltsentscheidung. Die Unterhaltsforderung der Antragsgegnerin, die der polnischen Unterhaltsentscheidung zugrunde liege, sei durch Zahlung erloschen. Er selbst habe nämlich von 2008 bis einschließlich 2010 Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 6640,05 PLN erbracht und außerdem seien seit Dezember 2010 staatliche Leistungen in Höhe von 500 PLN monatlich durch den polnischen Unterhaltsfonds an die Antragsgegnerin gezahlt worden. Der Antragsteller führt aus, dass dieser Unterhaltsfonds mit ihm in Kontakt stehe und dass er die durch diesen Fonds an die Antragsgegnerin geleisteten Zahlungen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückgezahlt habe. Jedenfalls sei die Unterhaltsforderung der Antragsgegnerin überwiegend erloschen.

    23.

    Das vorlegende Gericht erläutert, dass es den Vollstreckungsabwehrantrag für eine Unterhaltssache im Sinne der Verordnung Nr. 4/2009 halte. Es hält sich jedoch nach dieser Verordnung für unzuständig. Grund sei, dass die Voraussetzungen von Art. 3 dieser Verordnung nicht erfüllt seien. Allerdings sieht sich das vorlegende Gericht daran gehindert, sich gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 4/2009 von Amts wegen für unzuständig zu erklären, weil der Vollstreckungsabwehrantrag anders als das Verfahren zur Änderung einer Unterhaltsentscheidung gemäß Art. 8 dieser Verordnung weder in der Verordnung Nr. 4/2009 noch in der Verordnung Nr. 1215/2012 ausdrückliche Erwähnung gefunden habe.

    24.

    Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Köln das Verfahren ausgesetzt und folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1.

    Handelt es sich bei einem Vollstreckungsabwehrantrag gemäß § 767 ZPO gegen einen ausländischen Unterhaltstitel um eine Unterhaltssache im Sinne der Verordnung Nr. 4/2009?

    2.

    Falls nein, handelt es sich bei einem Vollstreckungsabwehrantrag gemäß § 767 ZPO gegen einen ausländischen Unterhaltstitel um ein Verfahren, welches im Sinne des Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand hat?

    25.

    Die Antragsgegnerin, die deutsche, die polnische und die portugiesische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Antragsteller, die deutsche und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben in der Sitzung vom 27. November 2019 mündliche Ausführungen gemacht.

    IV. Würdigung

    26.

    Die vorliegenden Schlussanträge sind wie folgt gegliedert: Als Erstes werde ich einleitend mit einigen Klarstellungen auf die Tragweite und die Bedeutung der beiden dem Gerichtshof vorgelegten Fragen eingehen (A). Als Zweites werde ich den für die Umstände des vorliegenden Falles maßgeblichen rechtlichen Rahmen bestimmen. Zu diesem Zweck werde ich mich auf die Frage konzentrieren, ob die Verordnung Nr. 4/2009 in der Phase der Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen anwendbar ist und was sich aus dieser Verordnung in Bezug auf die Zuständigkeit im Bereich der Vollstreckungsverfahren ableiten lässt (B). Schließlich werde ich die konkrete Frage behandeln, ob ein auf die Begleichung der Forderung gestützter Vollstreckungsabwehrantrag Teil des Vollstreckungsverfahrens ist mit der Folge, dass die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats zuständig sind (C).

    A.   Einleitende Klarstellungen

    27.

    Mit den beiden vom vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache gestellten Fragen, die meiner Ansicht nach am zweckmäßigsten zusammen behandelt werden, soll im Wesentlichen festgestellt werden, ob dieses Gericht für die Entscheidung über den Vollstreckungsabwehrantrag gegen die Vollstreckung der polnischen Unterhaltsentscheidung in Deutschland zuständig ist. Die Fragen sind jedoch nicht so formuliert. Das vorlegende Gericht fragt erstens, ob es sich bei einem Vollstreckungsabwehrantrag um eine Unterhaltssache im Sinne der Verordnung Nr. 4/2009 handelt. Zweitens fragt das vorlegende Gericht für den Fall, dass diese Frage verneint wird, ob der Vollstreckungsabwehrantrag vom Begriff des Verfahrens, das im Sinne von Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand hat, erfasst ist.

    28.

    Die Formulierung der ersten Frage beruht auf folgender Annahme: Das vorlegende Gericht neigt zu der Ansicht, dass es unzuständig wäre, wenn der Gerichtshof entschiede, dass es sich bei einem Vollstreckungsabwehrantrag um eine Unterhaltssache im Sinne der Verordnung Nr. 4/2009 handle. Das vorlegende Gericht geht nämlich davon aus, dass in diesem Fall die allgemeinen Kriterien für die Bestimmung der Zuständigkeit in Unterhaltssachen, wie sie in Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 vorgesehen sind, auch in Bezug auf den Vollstreckungsabwehrantrag erfüllt sein müssten, was im Ausgangsverfahren nicht der Fall sei. Darüber hinaus seien die Gerichte in Polen nach Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 4/2009 besser in der Lage, sich mit dem Vorbringen des Antragstellers, er habe seine Verpflichtung erfüllt, zu befassen. Daher möchte das Gericht für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage verneint, mit seiner zweiten Frage wissen, ob seine Zuständigkeit auf Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 gestützt werden kann.

    29.

    Im Kern scheint das vorlegende Gericht davon auszugehen, dass es zwei einander ausschließende Möglichkeiten gibt. Wäre die Verordnung Nr. 4/2009 anwendbar, bedeutete dies, dass das vorlegende Gericht nach Art. 3 dieser Verordnung unzuständig wäre. Nur wenn die Verordnung Nr. 4/2009 nicht anwendbar sein sollte, könnte Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012, wonach die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats für Verfahren zuständig sind, die eine solche Zwangsvollstreckung zum Gegenstand haben, die Zuständigkeit begründen.

    30.

    Meines Erachtens beruhen die in der vorstehenden Nummer dargestellten Erwägungen auf einer unzutreffenden Annahme. Wie im Folgenden darzulegen sein wird, führt die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 4/2009 nämlich nicht zur Unzuständigkeit des vorlegenden Gerichts. Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist es meines Erachtens zunächst erforderlich, festzustellen, ob die Verordnung Nr. 4/2009 in der Phase der Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen anwendbar ist und was sich aus dieser Verordnung hinsichtlich der Zuständigkeit in dieser Phase ableiten lässt. Ich werde diese Analyse im nächsten Abschnitt der vorliegenden Schlussanträge (B) vornehmen. Nach der Feststellung, dass die Verordnung Nr. 4/2009 in der Phase der Vollstreckung anwendbar ist und dass es dem System dieser Verordnung inhärent ist, dass die Zuständigkeit den Gerichten des Vollstreckungsmitgliedstaats zufällt, werde ich die konkrete Frage prüfen, die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegt, nämlich die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen auf die Begleichung der Forderung gestützten Vollstreckungsabwehrantrag (C).

    B.   Verordnung Nr. 4/2009 und Zuständigkeit für die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

    31.

    Das Brüsseler Übereinkommen und die Verordnung Nr. 44/2001 enthielten besondere Vorschriften über die Zuständigkeit in Unterhaltssachen ( 7 ). Die Verordnung Nr. 4/2009 änderte die Verordnung Nr. 44/2001, indem sie deren auf Unterhaltssachen anwendbare Bestimmungen ersetzte ( 8 ). Die Verordnung Nr. 4/2009 ist daher lex specialis in Bezug auf Fragen der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts, der Anerkennung von Entscheidungen und der Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltssachen. Mit der Verordnung Nr. 1215/2012 wurde die Verordnung Nr. 44/2001 aufgehoben. Im Gegensatz zu ihren Vorgängerregelungen – der Verordnung Nr. 44/2001 und dem Brüsseler Übereinkommen – schließt die Verordnung Nr. 1215/2012 Unterhaltspflichten, die von der Verordnung Nr. 4/2009 erfasst sind, nunmehr ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus ( 9 ).

    32.

    Obwohl die Verordnung Nr. 4/2009 besondere Vorschriften über die Zuständigkeit (Kapitel II) sowie über die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen (Kapitel IV) enthält, enthält sie keine ausdrückliche Bestimmung über die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen.

    33.

    Diese Situation steht im Gegensatz zur Verordnung Nr. 1215/2012, die in Art. 24 Nr. 5 eine ausdrückliche Bestimmung enthält, die für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist, die ausschließliche Zuständigkeit zuweist. Eine solche Bestimmung war auch in der Verordnung Nr. 44/2001 und im Brüsseler Übereinkommen enthalten ( 10 ).

    34.

    Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die Beteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangt.

    35.

    Die portugiesische Regierung, die dem vom vorlegenden Gericht bevorzugten Ansatz folgt, ist der Auffassung, dass der Vollstreckungsabwehrantrag wegen des Schutzzwecks der Verordnung Nr. 4/2009 in Bezug auf Unterhaltsberechtigte als eine von dieser Verordnung geregelte Unterhaltssache anzusehen sei. Obwohl die portugiesische Regierung es nicht ausdrücklich so formuliert, vertritt sie, dem Ansatz des vorlegenden Gerichts folgend, offenbar die Ansicht, dass die Zuständigkeitsregeln in den Art. 3 und 4 dieser Verordnung Anwendung finden sollten. Die Antragsgegnerin vertritt einen ähnlichen Ansatz.

    36.

    Die polnische Regierung geht in ihren schriftlichen Äußerungen davon aus, dass die Verordnung Nr. 4/2009 die Zuständigkeit in der Phase der Vollstreckung nicht regle. Diese Regierung trägt in ihren schriftlichen Erklärungen vor, dass sich der Vollstreckungsabwehrantrag, da die in der Unterhaltsentscheidung anerkannten Rechte und Pflichten nicht berührt seien, nicht auf den Unterhalt beziehe und daher durch Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 geregelt werde. Auf eine Frage des Gerichtshofs hin änderte die polnische Regierung ihre Auffassung über die in zeitlicher Hinsicht anwendbare Bestimmung und trug in der mündlichen Verhandlung vor, dass die einschlägige Vorschrift Art. 22 Abs. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 sei.

    37.

    Die deutsche Regierung und die Kommission machen im Wesentlichen geltend, dass die Verordnung Nr. 4/2009 anwendbar sei. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts sind sie jedoch der Ansicht, dass die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 4/2009 nicht bedeute, dass das vorlegende Gericht unzuständig sei, sondern vielmehr, dass dieses Gericht im vorliegenden Fall zuständig sei. Diese Ansicht wird im Wesentlichen vom Antragsteller geteilt. Nach Auffassung der deutschen Regierung und der Kommission sind in der vorliegenden Rechtssache weder die Verordnung Nr. 1215/2012 noch die Verordnung Nr. 44/2001 anwendbar.

    38.

    Letzterer Auffassung stimme ich zu: Nur die Verordnung Nr. 4/2009 ist anwendbar. Dies führt jedoch nicht zu der Feststellung, dass das vorlegende Gericht unzuständig ist.

    39.

    Erstens steht außer Frage, dass die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Unterhaltsentscheidung, deren Vollstreckung die Antragsgegnerin nunmehr beantragt, eine Unterhaltspflicht betrifft, die auf einem Familienverhältnis im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 beruht. Die polnische Unterhaltsentscheidung fällt unmittelbar in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4/2009. Die vorliegende Rechtssache betrifft die Vollstreckung dieser Entscheidung.

    40.

    Der Umstand, dass die Verfahrensphase in der vorliegenden Rechtssache die der Vollstreckung ist, führt nicht zu der Feststellung, dass der zugrunde liegende Gegenstand keine Unterhaltssache mehr ist. Der Gegenstand der Rechtssache bleibt der gleiche. Die Verordnung Nr. 4/2009 enthält nämlich in Kapitel IV besondere Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen.

    41.

    Zweitens trifft es zwar zu, dass Kapitel IV über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen keine ausdrückliche Bestimmung über die Zuständigkeit in der Phase der Vollstreckung trifft.

    42.

    Anders als das vorlegende Gericht und die portugiesische Regierung offenbar geltend machen, folgt aus diesem Umstand jedoch nicht, dass die in Kapitel II der Verordnung Nr. 4/2009 aufgestellten Zuständigkeitsvorschriften anwendbar sind. Wie die deutsche Regierung zu Recht ausführt, enthalten Kapitel II und insbesondere Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 die Bestimmungen über die Zuständigkeit im Erkenntnisverfahren, nicht aber für die Zwangsvollstreckung solcher Entscheidungen.

    43.

    Drittens kann, auch wenn Kapitel IV der Verordnung Nr. 4/2009 keine ausdrückliche Zuständigkeitsbestimmung für die Vollstreckung enthält, eine solche Bestimmung als der Systematik dieser Verordnung inhärent angesehen werden.

    44.

    Allgemein liegt die internationale Zuständigkeit für die Zwangsvollstreckung bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung beantragt wird. Wie die polnische Regierung betont, ist diese Regel Ausdruck dessen, was als ein mit der staatlichen Souveränität zusammenhängender allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts angesehen werden könnte: Nur die Behörden des Vollstreckungsstaats sind befugt, über die Vollstreckung von Entscheidungen zu entscheiden, weil Vollstreckungsmaßnahmen nur von den Behörden des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten durchgeführt werden dürfen, in dem bzw. denen sich die Vermögensgegenstände oder Personen befinden, gegen die sich die Zwangsvollstreckung richtet. Diese Regel gilt erst recht, wenn eine Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem die Zwangsvollstreckung beantragt wird, bereits für vollstreckbar erklärt worden ist.

    45.

    Daher ist es nicht erforderlich, auf Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 als ergänzende Bestimmung zurückzugreifen, um feststellen zu können, dass die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats auch für die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen zuständig sind, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4/2009 fallen. Diese Vorschrift kann nämlich als Ausdruck des vorstehend genannten allgemeinen Grundsatzes angesehen werden ( 11 ).

    46.

    Darüber hinaus wäre eine ergänzende Anwendung der Verordnung Nr. 1215/2012 in diesem Zusammenhang problematisch, weil Unterhaltspflichten ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind ( 12 ). Jedenfalls kann man sich fragen, welchen Mehrwert eine solche ergänzende Anwendung hätte, wenn man bedenkt, dass Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 eine Bestimmung enthält, die als der Systematik der Verordnung Nr. 4/2009 inhärent angesehen werden kann.

    47.

    Ebenso wenig kann eine aussagekräftige Schlussfolgerung daraus gezogen werden, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 insoweit eine ausdrückliche Bestimmung enthält, während dies in der Verordnung Nr. 4/2009 nicht der Fall ist: Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hängt der Umstand, dass die Bestimmung in der Verordnung Nr. 1215/2012 ausdrücklich anerkannt wird, mit dem Aufbau dieser Verordnung zusammen, die mehrere ausschließliche Gerichtsstände enthält. Das ist hinsichtlich der Verordnung Nr. 4/2009, die keine ausschließliche Zuständigkeit begründet, nicht der Fall. Ich stimme der Kommission darin zu, dass der Unionsgesetzgeber es möglicherweise nicht als erforderlich erachtet hat, diese Bestimmung im Rahmen der Verordnung Nr. 4/2009 erneut zu bekräftigen. Wo sonst sollte die Zuständigkeit für die Vollstreckung liegen, wenn nicht bei dem Mitgliedstaat, in dem die Zwangsvollstreckung beantragt wird?

    48.

    Dies wird auch durch Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 bestätigt, in dem es heißt, dass „[v]orbehaltich der Bestimmungen dieser Verordnung … für das Verfahren zur Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats [gilt]“. Nach dieser Vorschrift „[wird] eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, … dort unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung“. Es wäre schwierig, diese Bestimmung zu erklären, wenn die Zuständigkeit für die Vollstreckung nicht bei den Gerichten des Mitgliedstaats läge, in dem die Zwangsvollstreckung beantragt wird.

    49.

    Nunmehr ist es jedoch erforderlich, zu prüfen, ob ein auf die Begleichung der Forderung gestützter Vollstreckungsabwehrantrag Teil des Vollstreckungsverfahrens ist mit der Folge, dass er ebenfalls der Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats unterliegt.

    C.   Vollstreckungsabwehranträge

    50.

    Die Schlüsselfrage, die sich dann stellt, ist die, ob ein auf die Begleichung der Forderung gestützter Vollstreckungsabwehrantrag für die Zwecke der Zuständigkeit als Teil des Vollstreckungsverfahrens anzusehen ist. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Brüsseler Übereinkommen und zur Verordnung Nr. 44/2001 legt es nahe, diese Frage zu bejahen (1). Das Ergebnis, zu dem diese Rechtsprechung gelangt, gilt hinsichtlich der Verordnung Nr. 4/2009 unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Beschränkungen, die sowohl durch die Rechtsprechung des Gesichtshofs als auch durch die Verordnung festgelegt wurden (2). Dies führt mich zu der Schlussfolgerung, dass die Zuständigkeit für auf das Begleichen der Forderung gestützte Vollstreckungsabwehranträge selbst dann bei den Gerichten des Vollstreckungsmitgliedstaats liegt, wenn das Eingreifen des polnischen Unterhaltsfonds in die Begleichung der Forderung ein gewisses Maß an Komplexität hinzufügt (3).

    1. Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Brüsseler Übereinkommen und zur Verordnung Nr. 44/2001

    51.

    Ob auf der Grundlage der Bestimmungen über die Zuständigkeit im Brüsseler Übereinkommen oder in der Verordnung Nr. 44/2001, hat die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, dass die Zuständigkeit für Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung, wie Vollstreckungsabwehranträge, grundsätzlich bei den Gerichten des Mitgliedstaats liegt, in dem die Zwangsvollstreckung beantragt wird.

    52.

    Das Urteil in der Rechtssache AS‑Autoteile Service betraf einen auf dieselbe nationale Vorschrift, die im vorliegenden Fall in Rede steht (§ 767 ZPO), gestützten Vollstreckungsabwehrantrag gegen eine von einem deutschen Gericht erlassene Entscheidung, mit dem die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens festgesetzt wurden. Mit dem Antrag wurde eine Forderung, die dem Ausgangsverfahren zugrunde lag und bezüglich deren sich die deutschen Gerichte bereits für unzuständig erklärt hatten, gegen den zu vollstreckenden Anspruch (dem Kostenerstattungsanspruch) zur Aufrechnung gestellt. Der Gerichtshof hat grundsätzlich festgestellt, dass ein Verfahren „der Art, wie es in § 767 ZPO vorgesehen ist, wegen seines engen Zusammenhangs mit dem Vollstreckungsverfahren an sich unter die Zuständigkeitsregel [des Brüsseler Übereinkommens] fällt“ ( 13 ).

    53.

    In ähnlicher Weise hat der Gerichtshof in der Rechtssache Hoffmann festgestellt, dass das Brüsseler Übereinkommen keine besonderen Vorschriften über die Vollstreckung enthält und dass „die Vollstreckung einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen ausländischen Entscheidung nach den Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts des Vollstreckungsstaats einschließlich derjenigen über die Rechtsbehelfe [erfolgt]“ ( 14 ).

    54.

    Dieser Ansatz wurde in der Folge in der Rechtssache Prism Investments bestätigt. In dieser Rechtssache ging es um die Nichtigkeitsklage eines Schuldners gegen die Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Gerichts in Bezug auf eine in Belgien ergangene gerichtliche Entscheidung mit der Begründung, dass der Entscheidung bereits durch Aufrechnung nachgekommen worden sei. Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 44/2001 die Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung auf dieser Grundlage nicht erlaube ( 15 ). Er bestätigte jedoch, dass ein auf die Erfüllung der Verpflichtung gestützter Einwand „vom Vollstreckungsgericht des Vollstreckungsmitgliedstaats“ geprüft werden kann, denn „sobald die Entscheidung in die Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats integriert wurde, gelten nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über die Zwangsvollstreckung ebenso wie für Entscheidungen, die von nationalen Gerichten erlassen wurden“ ( 16 ).

    55.

    Aus dieser Rechtsprechung sollte jedoch nicht abgeleitet werden, dass alle Arten von Anträgen, die in der Phase der Vollstreckung aus irgendeinem Grund eingereicht werden, vor den Gerichten des Vollstreckungsmitgliedstaats als zulässig angesehen werden müssen. Die Rechtsprechung hat nämlich auch ausdrücklich auf die Grenzen der Zuständigkeit der Gerichte der Vollstreckungsmitgliedstaaten auf der Grundlage der Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit im Brüsseler Übereinkommen sowie in der Verordnung Nr. 44/2001 und der Verordnung Nr. 1215/2012 hingewiesen.

    56.

    Konkret hat der Gerichtshof in der Rechtssache AS-Autoteile Service ausgeführt, dass der Umstand, dass ein Verfahren zur Vollstreckungsabwehr wie das in § 767 ZPO vorgesehene unter Art. 16 Abs. 5 des Brüsseler Übereinkommens fällt, die Frage offenlässt, welche Einwendungen geltend gemacht werden können, ohne die Grenzen dieser Vorschrift zu überschreiten ( 17 ). Bei der Entscheidung dieser Frage hat der Gerichtshof die Systematik des Brüsseler Übereinkommens und insbesondere das Verhältnis zwischen der besonderen Zuständigkeitsvorschrift für die Zwangsvollstreckung und der allgemeinen Regel, wonach Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind, berücksichtigt ( 18 ). Da die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem ein Urteil vollstreckt werden soll, auf der besonderen Beziehung zwischen dem Verfahren und diesem Mitgliedstaat beruht, hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Partei sich nicht auf diese Regelung über die ausschließliche Zuständigkeit berufen kann, um diese Gerichte mit einer einredeweise geltend gemachten Forderung zu befassen, deren klageweise Geltendmachung in Anwendung der allgemeinen Regeln in die Zuständigkeit eines anderen Staates fällt ( 19 ).

    57.

    Ebenso hat der Gerichtshof in der Rechtssache Hoffmann im Kontext des Brüsseler Übereinkommens die Grenzen der vor den Gerichten des Vollstreckungsmitgliedstaats eröffneten Rechtsbehelfe präzisiert, indem er festgestellt hat, dass solche Rechtsbehelfe ausgeschlossen sind, wenn „der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen ausländischen Entscheidung von der Person eingelegt wird, die auch gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung einen Rechtsbehelf hätte einlegen können, und auf einen Grund gestützt wird, der im Rahmen des letztgenannten Rechtsbehelfs hätte vorgebracht werden können“ ( 20 ).

    58.

    Die Grenzen der Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats für bestimmte Vollstreckungsabwehranträge sind jüngst in der Rechtssache Reitbauer u. a. bestätigt worden. In dieser Rechtssache wies der Gerichtshof einen Einwand gegen die Vollstreckung zurück, der auf die Feststellung gerichtet war, dass die Forderung wegen einer Gegenforderung erloschen sei, da ein solcher Antrag über die Fragen hinausgeht, die die Zwangsvollstreckung als solche betreffen und daher nicht den erforderlichen Grad der Nähe zur Vollstreckung aufweist, um die Anwendung der Bestimmung über die ausschließliche Zuständigkeit in Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu rechtfertigen ( 21 ).

    59.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich somit, dass die Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen auf der Grundlage zweier Gesichtspunkte grundsätzlich den Gerichten des Vollstreckungsmitgliedstaats zufällt: Erstens wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem Vollstreckungsverfahren und zweitens aufgrund der Regel, die bestimmt, dass Entscheidungen aus einem anderen Mitgliedstaat wie nationale Entscheidungen behandelt werden müssen, sobald sie in die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats integriert worden sind. Soweit das Unionsrecht keine besonderen Bestimmungen enthält, werden die in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Entscheidungen eines Mitgliedstaats nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht des Gerichts vollstreckt, vor dem die Vollstreckung beantragt wird.

    60.

    Es gibt allerdings Beschränkungen in Bezug auf die Art der Rechtsbehelfe, die in dieser Phase des Verfahrens vor diesen Gerichten geltend gemacht werden können. Zum einen sind die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht für Rechtsstreitigkeiten zuständig, die keinen ausreichenden Grad der Nähe zur Zwangsvollstreckung aufweisen oder die in die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Staates fielen, wenn sie selbständig geltend gemacht würden. Zum anderen kann eine Partei vor diesen Gerichten keine Gründe geltend machen, die mit einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung hätten vorgebracht werden können. Erst recht müssen in der Phase der Vollstreckung Gründe ausgeschlossen sein, die im Rahmen des Erkenntnisverfahrens hätten vorgebracht werden können.

    2. Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehranträge im Rahmen der Verordnung Nr. 4/2009

    61.

    Als nächstes ist die Frage zu klären, ob die Grundsätze, die sich aus der im vorhergehenden Abschnitt untersuchten Rechtsprechung ergeben, auch für die Auslegung der Verordnung Nr. 4/2009 gelten.

    62.

    Das vorlegende Gericht äußert die Ansicht, dass der Schutzzweck der Verordnung Nr. 4/2009 nicht erreicht würde, wenn der Unterhaltsberechtigte sich im Vollstreckungsmitgliedstaat gegen einen Vollstreckungsabwehrantrag verteidigen müsste. Der Unterhaltsberechtigte, der in Übereinstimmung mit den zuständigkeitsrechtlichen Wertungen der Verordnung Nr. 4/2009 im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts einen Unterhaltstitel erstritten habe, wäre damit gehalten, diesen Titel in einem anderen Mitgliedstaat gegen Angriffe des zunächst unterlegenen Unterhaltspflichtigen zu verteidigen. Zudem seien die Gerichte des Staates, in dem ursprünglich über den Anspruch entschieden worden sei, besser in der Lage, materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch zu beurteilen als die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats, in dem der Titel nur vollstreckt werden solle.

    63.

    Dies ist im Wesentlichen auch die Auffassung der portugiesischen Regierung, die die Relevanz der früheren Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 4/2009 in Zweifel gezogen hat, da diese Verordnung das spezifische Ziel verfolge, den Unterhaltsberechtigten zu schützen.

    64.

    Meines Erachtens gelten die wesentlichen Erwägungen, die sich aus der im vorhergehenden Abschnitt zusammengefassten Rechtsprechung ergeben, auch im Hinblick auf Vollstreckungsabwehranträge im Rahmen der Verordnung Nr. 4/2009. Auch wenn das Ziel, den Unterhaltsberechtigten als schwächere Partei zu schützen, in der Verordnung Nr. 4/2009 klar anerkannt wird, darf dies meines Erachtens nicht dazu führen, dass eine der grundlegenden Regeln aufgegeben wird, die allen Maßnahmen der Zusammenarbeit in Zivilsachen gemein ist, nämlich dass mit der Vollstreckung zusammenhängende Maßnahmen Sache des vollstreckenden Mitgliedstaats sind.

    65.

    Erstens wird mit Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 in Bestätigung dieser Logik die Hauptprämisse anerkannt, die der oben erwähnten Rechtsprechung zugrunde liegt, indem diese Vorschrift bestimmt, dass „vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung … für das Verfahren zur Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats [gilt]“ und dass „[e]ine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, … dort unter den gleichen Bedingungen vollstreckt [wird] wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung“.

    66.

    Zweitens lässt die Feststellung, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Zwangsvollstreckung beantragt wird, grundsätzlich für Vollstreckungsabwehranträge zuständig sein müssen, angesichts der bereits durch die Rechtsprechung aufgestellten Beschränkungen die in der Verordnung Nr. 4/2009 vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsgarantien unberührt.

    67.

    In Anbetracht des spezifischen Zwecks der Verordnung Nr. 4/2009, den Unterhaltsberechtigten als die schwächere Partei zu schützen, sollen die in dieser Verordnung enthaltenen Zuständigkeitsregeln es dieser Partei nämlich erleichtern, ihren Anspruch geltend zu machen ( 22 ). Ist eine Entscheidung in dem Mitgliedstaat ergangen, in dem der Unterhaltsberechtigte wohnt, können deshalb nur die Gerichte dieses Mitgliedstaats die Entscheidung abändern oder überprüfen. Dieses Schutzziel kommt in zwei Bestimmungen der Verordnung Nr. 4/2009 zum Ausdruck. Erstens kann ein Verfahren zur Änderung einer Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach Art. 8 der Verordnung Nr. 4/2009 durch die verpflichtete Person in keinem anderen Mitgliedstaat eingeleitet werden, solange die berechtigte Person in dem Mitgliedstaat verbleibt, in dem die Entscheidung ergangen ist. Zweitens verbietet Art. 42 die sachliche Nachprüfung einer im erstgenannten Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung beantragt wird.

    68.

    Diese beiden Vorschriften schließen jedoch nicht aus, dass die Entscheidung über einen Vollstreckungsabwehrantrag, der keine Änderung oder Überprüfung einer Unterhaltsentscheidung beinhaltet, die im erstgenannten Mitgliedstaat ergangen ist, in die Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats fällt.

    69.

    Drittens ist zu bemerken, dass die Unterhaltsentscheidung in der vorliegenden Rechtssache durch eine gemäß Art. 23 der Verordnung Nr. 4/2009 erteilte Vollstreckbarerklärung in die Rechtsordnung Deutschlands – des Vollstreckungsmitgliedstaats – „integriert“ worden ist. Welchen Sinn hätte es, wenn man in der darauffolgenden Phase der Vollstreckung in den Mitgliedstaat zurückgehen müsste, der die Unterhaltsentscheidung erlassen hat? Meines Erachtens wäre eine solche Lösung nur ein Lippenbekenntnis zum Schutzziel der Verordnung. Es wäre eher ein Rezept für Unsicherheit.

    70.

    Schließlich darf der spezifische Zweck der Verordnung Nr. 4/2009, den Unterhaltsberechtigten zu schützen, nicht dazu führen, dass die Zuständigkeit für Angelegenheiten, die in engem Zusammenhang mit der Vollstreckung stehen, den Gerichten des Staates zugewiesen wird, in dem der Unterhaltsberechtigte wohnt. Zwar soll die Verordnung Nr. 4/2009 die Durchsetzung internationaler Unterhaltsansprüche soweit wie möglich erleichtern. „Erleichtern“ bedeutet jedoch nicht die Umkehrung der gesamten Logik, die dem System der Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen zugrunde liegt. Anders als das vorlegende Gericht, die portugiesische Regierung und die Antragsgegnerin offenbar meinen, darf das Schutzziel der Verordnung Nr. 4/2009 nicht zu der Feststellung führen, dass der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Antrag eine unabhängige Handlung darstellt, die ein neues Verfahren über eine Unterhaltssache eröffnet, bezüglich deren die Zuständigkeit nunmehr nach den Voraussetzungen von Art. 3 dieser Verordnung neu zu bestimmen wäre. Dies könnte sich zum einen nachteilig auf die wirksame Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs auswirken, indem das Vollstreckungsverfahren unangemessen verlängert würde.

    71.

    Darüber hinaus ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1215/2012, wie die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, Zuständigkeitsbestimmungen enthält, die (wie im 18. Erwägungsgrund für Versicherungs‑, Verbraucher- und Arbeitsverträge erläutert) verschiedene „schwächere Parteien“ schützen sollen. Die Zuständigkeitsregel betreffend die Zwangsvollstreckung (und Rechtsbehelfe gegen die Zwangsvollstreckung) wird jedoch nicht dadurch geändert, dass die Zuständigkeit für das Erkenntnisverfahren nach einer der spezifischen Regelungen bestimmt wurde, die den Schutz einer dieser schwächeren Parteien bezwecken.

    72.

    Ich bin daher der Ansicht, dass die Feststellung, dass die Zuständigkeit für einen Vollstreckungsabwehrantrag grundsätzlich bei den Gerichten des Mitgliedstaats liegt, in dem die Zwangsvollstreckung beantragt wird, auch im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 4/2009 gilt.

    3. Die vorliegende Rechtssache: ein auf die Begleichung der Forderung gestützter Vollstreckungsabwehrantrag

    73.

    Im vorliegenden Fall wird der Vollstreckungsabwehrantrag auf die Behauptung des Antragstellers gestützt, dass die durch die Unterhaltsentscheidung festgestellte Forderung zumindest überwiegend bereits beglichen sei. Er habe einen Teil des geschuldeten Betrags unmittelbar an die Antragsgegnerin gezahlt. Der polnische Unterhaltsfonds habe anstelle des Antragstellers ebenfalls einen Teil der Unterhaltsforderung gezahlt. Der Antragsteller macht außerdem geltend, diese Beträge im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an den polnischen Unterhaltsfonds zurückgezahlt zu haben. Wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, beruht der Rechtsstreit in der vorliegenden Rechtssache darauf, dass die Antragsgegnerin nicht anerkennt, dass der durch den polnischen Unterhaltsfonds gezahlte Betrag der Forderung gegen den Antragsteller entspricht.

    74.

    Meines Erachtens steht ein auf den vorgenannten Grund gestützter Vollstreckungsabwehrantrag im Einklang mit den durch die Verordnung Nr. 4/2009 und die Rechtsprechung des Gerichtshofs gezogenen Grenzen der allgemeinen Regel, dass die Zuständigkeit für Verfahren, die in engem Zusammenhang mit der Vollstreckung stehen, bei den Gerichten des Mitgliedstaats liegt, in dem die Zwangsvollstreckung beantragt wird.

    75.

    Erstens steht der Grund, auf den der Vollstreckungsabwehrantrag in der vorliegenden Rechtssache gestützt wird, in engem Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren und kann weder als ein auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung gerichteter Antrag im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 4/2009 noch als Antrag auf sachliche Nachprüfung einer Entscheidung im Sinne von Art. 42 dieser Verordnung angesehen werden.

    76.

    Die Zweifel des vorlegenden Gerichts bestehen gerade deshalb, weil es der Ansicht ist, dass der Vollstreckungsabwehrantrag im vorliegenden Fall einer Klage auf Abänderung einer Unterhaltsentscheidung im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 4/2009 gleichkommen könnte. Diese Ansicht wird im Wesentlichen von der portugiesischen Regierung und der Antragsgegnerin geteilt.

    77.

    Ich teile diese Ansicht nicht. Wie die deutsche Regierung vorbringt, besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Vollstreckungsabwehranträgen und Anträgen, die auf die Abänderung einer Unterhaltsentscheidung abzielen. Während Letztere im Ergebnis zu einer inhaltlichen Änderung der Entscheidung, mit der die Unterhaltsschuld festgestellt wurde, führen kann, hat ein Vollstreckungsabwehrantrag keine Auswirkungen auf die Begründetheit der gerichtlichen Entscheidung.

    78.

    Die Erfüllung einer Forderung ist eine Einwendung, die in der Phase der Vollstreckung typischerweise anerkannt wird. Wie sowohl die deutsche Regierung als auch die Kommission vorbringen, ist ein auf die Begleichung der Forderung gestützter Vollstreckungsabwehrantrag weder auf Änderung der zugrunde liegenden Entscheidung, mit der die Forderung festgestellt wird, noch darauf gerichtet, diese Entscheidung in der Sache oder in ihrer rechtlichen Bedeutung nachzuprüfen, sondern er richtet sich ausschließlich gegen die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung. Genauer gesagt geht es, wie die polnische Regierung ausgeführt hat, um den Geldbetrag, bis zu dem die Entscheidung vollstreckt werden kann. Meines Erachtens steht ein solcher Antrag daher in engem Zusammenhang mit der Vollstreckung und kommt weder einem „Verfahren …, um eine Änderung der Entscheidung … herbeizuführen“, gemäß Art. 8 noch einer sachlichen Nachprüfung der Entscheidung im Sinne von Art. 42 der Verordnung Nr. 4/2009 gleich.

    79.

    Das Tätigwerden des polnischen Unterhaltsfonds scheint jedoch der Grund für die Einschätzung des vorlegenden Gerichts zu sein, dass die polnischen Gerichte besser in der Lage seien, die Begleichung der Forderung zu beurteilen. Ich denke nicht, dass das Tätigwerden des polnischen Unterhaltsfonds die Schlussfolgerung ändert, die sich aus der vorstehenden Nummer ergibt.

    80.

    Die polnische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass der polnische Unterhaltsfonds kraft Gesetzes eingreife und Ersatzschuldner des Berechtigten werde: Die Forderung sei in Höhe der Beträge erloschen, die durch den Fonds anstelle des Unterhaltspflichtigen gezahlt worden seien, der diese Beträge sodann unmittelbar an den Fonds zurückzahlen müsse. Dieses System steht im Einklang mit der Rolle öffentliche Aufgaben wahrnehmender Einrichtungen, die oftmals anstelle des Unterhaltspflichtigen Leistungen an Unterhaltsberechtigte erbringen. Diese Rolle wird in Art. 64 der Verordnung Nr. 4/2009 anerkannt ( 23 ). In Bezug auf die Forderung gegen den Unterhaltspflichtigen betrifft das Eingreifen des Fonds die Art und Weise, in der die Forderung erfüllt wird; es hat keine Auswirkung auf den Inhalt der Unterhaltsentscheidung, die unberührt bleibt. Somit handelte es sich offenbar um eine teilweise Begleichung der Forderung durch einen Dritten im Namen des Schuldners, was bestätigt, dass der Vollstreckungsabwehrantrag im Ausgangsverfahren eine der gängigen Einwendungen gegen die Vollstreckung einer Forderung ist.

    81.

    Zwar kann das Tätigwerden öffentliche Aufgaben wahrnehmender Einrichtungen wie des polnischen Unterhaltsfonds in grenzüberschreitenden Unterhaltssachen zu einer zusätzlichen Komplexität hinsichtlich der Beweise führen. Insoweit erscheint der Hinweis angebracht, dass Art. 64 Abs. 4 der Verordnung Nr. 4/2009 in Bezug auf Vollstreckungsverfahren, in denen solche Einrichtungen unmittelbar tätig werden, ausdrücklich vorsieht, dass diese Einrichtungen auf Verlangen alle Schriftstücke vorlegen, aus denen sich die Erbringung von Leistungen an die berechtigte Person ergibt. Um das wirksame Funktionieren der Verordnung Nr. 4/2009 zu gewährleisten, besteht eine solche Verpflichtung öffentliche Aufgaben wahrnehmender Einrichtungen meines Erachtens auch in Bezug auf Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, wenn diese Einrichtungen anstelle des Verpflichteten Unterhaltsleistungen erbracht haben und der Unterhaltspflichtige geltend macht, dem Unterhaltsfonds diese Beträge erstattet zu haben.

    82.

    Zweitens geht, wie die deutsche Regierung ausführt, aus dem 30. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009 hervor, dass der Unionsgesetzgeber ausdrücklich berücksichtigt hat, dass der Unterhaltspflichtige die Begleichung der Forderung unter den Voraussetzungen geltend machen können soll, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Zwangsvollstreckung beantragt wird, vorgesehen sind. In diesem Erwägungsgrund ist nämlich „die Begleichung der Forderung durch die verpflichtete Person im Zeitpunkt der Vollstreckung“ als Beispiel für einen nach Art. 21 der Verordnung zulässigen Grund für die Verweigerung der Vollstreckung angeführt ( 24 ). Art. 21 ist zwar im vorliegenden Fall nicht anwendbar ( 25 ). Der Umstand, dass Art. 21 zu Kapitel IV Abschnitt 1 gehört, kann aber im Zusammenhang mit der Abschaffung des Exequaturverfahrens erklärt werden, da es erforderlich war, gewisse Einschränkungen der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung einzuführen. Wird die Begleichung der Forderung im Zeitpunkt der Vollstreckung als zulässiger Grund für die Verweigerung der Vollstreckung angesehen, wenn das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats dies im Rahmen von Kapitel IV Abschnitt 1 vorsieht, sollte dies vor dem genannten Hintergrund in Bezug auf Kapitel IV Abschnitt 2 erst recht gelten, wenn hinsichtlich der Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung keine Beschränkungen wie die in Art. 21 genannten gelten ( 26 ).

    83.

    Drittens gewährleisten die Beschränkungen, die das nationale Recht in der vorliegenden Rechtssache vorsieht, dass Gründe, die vor den polnischen Gerichten hätten geltend gemacht werden können, nicht auf diesem Verfahrensweg vor den deutschen Gerichten geltend gemacht werden können. Wie die deutsche Regierung ausführt, erlaubt § 66 Abs. 1 AUG dem Unterhaltspflichtigen nur, Einwendungen geltend zu machen, die auf Gründen beruhen, die erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind. Die dem in Rede stehenden Antrag zugrunde liegenden Einwendungen, die auf der Erbringung der Unterhaltszahlungen beruhen, hätten im Erkenntnisverfahren über den Unterhalt nicht geltend gemacht werden können. Ferner ist auch erwähnenswert, dass diese Einwendungen nicht im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung vor den deutschen Gerichten hätten geltend gemacht werden können. Diese Gerichte können eine solche Erklärung nur aus den in Art. 24 der Verordnung Nr. 4/2009 genannten Gründen aufheben, und die Begleichung der Forderung gehört nicht dazu ( 27 ).

    84.

    Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass ein auf die Begleichung der Forderung gestützter Vollstreckungsabwehrantrag unter das Vollstreckungsverfahren und die Vollstreckungsbedingungen fällt, die nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen unterliegen müssen wie in diesem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen. Erstens steht ein solcher Antrag in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung. Zweitens ist ein solcher Antrag nicht darauf gerichtet, die Unterhaltsentscheidung in der Sache zu ändern oder zu überprüfen. Drittens werden damit keine Einwendungen geltend gemacht, die in dem Verfahren vor den polnischen Gerichten, in dem die Unterhaltsentscheidung ergangen ist, hätten geltend gemacht werden können (und übrigens auch kein Grund für die Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung vor den deutschen Gerichten).

    85.

    Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen auf die Begleichung der Forderung gestützten Vollstreckungsabwehrantrag bei den Gerichten des Mitgliedstaats liegt, in dem die Zwangsvollstreckung beantragt wird. Der Vollständigkeit halber möchte ich anstelle einer Schlussfolgerung zwei Aspekte betonen. Erstens betrafen die Erörterung in den vorliegenden Schlussanträgen und das erreichte Ergebnis nur die Einwendung der Begleichung der Forderung. Zweitens wird über diese spezifische Einwendung hinaus nicht zur allgemeinen Vereinbarkeit von § 767 ZPO mit dem Unionsrecht Stellung genommen.

    V. Ergebnis

    86.

    Ich schlage dem Gerichtshof vor, die vom Amtsgericht Köln (Deutschland) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

    Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, insbesondere Art. 41 Abs. 1 dieser Verordnung, ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Unterhaltsentscheidung beantragt wird, für die Entscheidung über einen Vollstreckungsabwehrantrag zuständig sind, soweit dieser in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren steht, nicht auf die Änderung oder Überprüfung der Unterhaltsentscheidung gerichtet ist und auf Gründen beruht, die vor dem Gericht, das die Unterhaltsentscheidung erlassen hat, nicht hätten geltend gemacht werden können. Diese Bedingungen scheint der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende, auf die Begleichung der Forderung gestützte Vollstreckungsabwehrantrag zu erfüllen, was zu prüfen jedoch letztlich Sache des vorlegenden Gerichts ist.


    ( 1 ) Originalsprache: Englisch.

    ( 2 ) ABl. 2009, L 7, S. 1.

    ( 3 ) Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben an den Verhandlungen im Rahmen des am 23. November 2007 in Den Haag geschlossenen Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen, das im Namen der Europäischen Union durch den Beschluss des Rates 2011/432/EU vom 9. Juni 2011 (ABl. 2011, L 192, S. 39) genehmigt worden ist (im Folgenden: Haager Übereinkommen von 2007), sowie des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch Beschluss 2009/941/EG des Rates vom 30. November 2009 (ABl. 2009, L 331, S. 17) genehmigt worden ist (im Folgenden: Haager Protokoll von 2007), teilgenommen. Der achte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009 sieht vor, dass diesen beiden Instrumenten im Rahmen dieser Verordnung Rechnung zu tragen ist.

    ( 4 ) Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 (ABl. 2001, L 12, S. 1).

    ( 5 ) ABl. 2012, L 351, S. 1.

    ( 6 ) BGBl. 2011 I S. 898, mit späteren Änderungen.

    ( 7 ) Vgl. Art. 5 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1978, L 304, S. 36), geändert durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten, sowie Art. 5 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001.

    ( 8 ) 44. Erwägungsgrund und Art. 68 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009.

    ( 9 ) Vgl. den zehnten Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 1215/2012.

    ( 10 ) Vgl. Art. 16 Abs. 5 des Brüsseler Übereinkommens, der anerkennt, dass „für Klagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden“, ausschließlich zuständig sind. Das Gleiche ist in Art. 22 Abs. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt.

    ( 11 ) Vgl. z. B. de Lima Pinheiro, L., „Exclusive juridiction. Article 24“, in Magnus, U., u. a., Brussels Ibis Regulation – Commentary, Verlag Otto Schmidt, 2016, S. 581.

    ( 12 ) Aus der im Entwurf des AUG enthaltenen Begründung zu dessen § 66, wie er in der Vorlageentscheidung wiedergegeben ist, geht hervor, dass der deutsche Gesetzgeber Art. 22 Abs. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 in Bezug auf die Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen als ergänzendes Recht angeführt hat. Diese Verordnung enthielt nämlich nicht den Ausschluss, der gegenwärtig in der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehen ist. Art. 22 Abs. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 kann in der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht einmal ergänzend als anwendbar angesehen werden. Denn gemäß Art. 75 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4/2009 „[gilt die Verordnung Nr. 44/2001] weiterhin für die am Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung laufenden Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren“. Dieser Tag ist nach Art. 76 der Verordnung Nr. 4/2009 der 18. Juni 2011. Das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren war im vorliegenden Fall zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Gang, da es am 27. Juli 2016 begann, einem Zeitpunkt, in dem die Verordnung Nr. 1215/2012 in jedem Fall auch zeitlich anwendbar gewesen wäre (da sie nach ihrem Art. 81 beginnend zum 10. Januar 2015 anwendbar ist). Vgl. zum zeitlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C‑551/15, EU:C:2017:193 Rn. 25 bis 28).

    ( 13 ) Urteil vom 4. Juli 1985 (220/84, EU:C:1985:302, Rn. 12).

    ( 14 ) Urteil vom 4. Februar 1988 (145/86, EU:C:1988:61, Rn. 27 und 28). Hervorhebung nur hier.

    ( 15 ) Urteil vom 13. Oktober 2011 (C‑139/10, EU:C:2011:653, Rn. 37).

    ( 16 ) Ebd., Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    ( 17 ) Urteil vom 4. Juli 1985 (220/84, EU:C:1985:302, Rn. 12).

    ( 18 ) Ebd., Rn. 14 und 15.

    ( 19 ) Ebd., Rn. 16 und 17.

    ( 20 ) Urteil vom 4. Februar 1988 (145/86, EU:C:1988:61, Rn. 30).

    ( 21 ) Urteil vom 10. Juli 2019 (C‑722/17, EU:C:2019:577, Rn. 54 und 55).

    ( 22 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber (C‑400/13 und C‑408/13, EU:C:2014:2461 Rn. 26 bis 28).

    ( 23 ) Diese Vorschrift regelt das Recht, das für das Recht öffentliche Aufgaben wahrnehmender Einrichtungen, für den Unterhaltsberechtigten zu handeln und Erstattung zu fordern, gilt, ebenso wie die Bestimmungen, die für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung einer gegen Unterhaltspflichtige ergangenen Entscheidung gelten.

    ( 24 ) Diese Vorschrift sieht vor, dass die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe für die Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung anwendbar sind, soweit sie mit der Anwendung der anderen Absätze dieses Artikels nicht unvereinbar sind.

    ( 25 ) Wie oben in Nr. 7 ausgeführt, führt die Verordnung Nr. 4/2009 in Kapitel IV Abschnitt 1, zu dem Art. 21 gehört, ein zweispuriges System ein und schafft das Exequaturverfahren für Entscheidungen ab, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebundenen ist. Abschnitt 2 behält das System des Exequaturverfahrens jedoch für Entscheidungen bei, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist. Obwohl Polen und Deutschland durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind, ist Abschnitt 1 im vorliegenden Fall wegen der Übergangsvorschriften der Verordnung Nr. 4/2009 nicht anwendbar. Gemäß Art. 75 Abs. 2 Buchst. a findet Kapitel IV Abschnitte 2 und 3 Anwendung auf „Entscheidungen, die in den Mitgliedstaaten vor dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung ergangen sind und deren Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach diesem Zeitpunkt beantragt wird“. Gemäß Art. 76 erlangte die Verordnung Nr. 4/2009 zum 18. Juni 2011 Geltung. Folglich ist Abschnitt 1 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Unterhaltsentscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, am 26. Mai 2009 in Polen ergangen ist und die Anerkennung von der Antragsgegnerin am 20. Juli 2016 beantragt wurde.

    ( 26 ) Der Umstand, dass die Verordnung Nr. 4/2009 in Kapitel IV Abschnitt 2, wonach das Exequaturverfahren in Kraft bleibt, keine ausdrückliche Vorschrift zur Regelung dieser Frage enthält, überrascht nicht. Die unterschiedlichen EU-Verordnungen auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Zusammenarbeit, die noch immer auf einem System des Exequaturverfahrens beruhen, enthalten Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung, die auf den innerstaatlichen Bestimmungen des Vollstreckungsstaats beruhen. Vgl. z. B. Jimenez Blanco, P., „La ejecución forzosa de las resoluciones judiciales en el marco de los reglamentos europeos“ in Revista Española de Derecho Internacional, Bd. 70 (2018), S. 101 bis 125.

    ( 27 ) Art. 34 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009.

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