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Document 62018TN0692

Rechtssache T-692/18: Klage, eingereicht am 23. November 2018 — Montanari/EAD

ABl. C 35 vom 28.1.2019, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 35/27


Klage, eingereicht am 23. November 2018 — Montanari/EAD

(Rechtssache T-692/18)

(2019/C 35/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Marco Montanari (Reggio Emilia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Champetier und S. Rodrigues)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den angefochtenen Beschluss, mit dem ihm der Zugang zu dem genannten Dokument ganz oder teilweise verweigert wurde, aufzuheben;

dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Beschluss des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 24. Oktober 2018, dem Kläger den Zugang zu dem Bericht vom 29. Juli 2017 zu verweigern, der am Ende der vom Leiter der Abteilung „Missionsunterstützung“ durchgeführten Mediation erstellt wurde.

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe.

1.

Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1049/2001, gegen Art. 15 Abs. 3 AEUV und gegen Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe stelle den rechtlichen Grundsatz dar, die Möglichkeit der Verweigerung sei die Ausnahme. Die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelungen, auf die sich der Europäische Auswärtige Dienst berufe, könnten die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten nicht rechtfertigen, da die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

2.

Verstoß gegen Art. 296 AEUV und gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die angefochtenen Beschlüsse nicht oder nicht ausreichend begründet seien.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


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