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Document 62018TA0611

    Rechtssache T-611/18: Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021 — Pharmaceutical Works Polpharma/EMA (Humanarzneimittel – Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums des Arzneimittels Tecfidera – Beschluss der EMA, mit dem der Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen abgelehnt wurde – Früherer Beschluss der Kommission, in dem angenommen wurde, Tecfidera – dimethyl fumarate sei nicht von derselben umfassenden Genehmigung für das Inverkehrbringen erfasst wie Fumaderm – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zulässigkeit – Zuvor zugelassenes Kombinationspräparat – Spätere Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Bestandteils des Kombinationspräparats – Beurteilung der Frage, ob zwei unterschiedliche umfassende Genehmigungen für das Inverkehrbringen vorliegen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

    ABl. C 242 vom 21.6.2021, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 242/20


    Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021 — Pharmaceutical Works Polpharma/EMA

    (Rechtssache T-611/18) (1)

    (Humanarzneimittel - Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums des Arzneimittels Tecfidera - Beschluss der EMA, mit dem der Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen abgelehnt wurde - Früherer Beschluss der Kommission, in dem angenommen wurde, Tecfidera - dimethyl fumarate sei nicht von derselben umfassenden Genehmigung für das Inverkehrbringen erfasst wie Fumaderm - Einrede der Rechtswidrigkeit - Zulässigkeit - Zuvor zugelassenes Kombinationspräparat - Spätere Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Bestandteils des Kombinationspräparats - Beurteilung der Frage, ob zwei unterschiedliche umfassende Genehmigungen für das Inverkehrbringen vorliegen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

    (2021/C 242/26)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Pharmaceutical Works Polpharma S.A. (Starogard Gdański, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Martens und N. Carbonnelle sowie S. Faircliffe, Solicitor)

    Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (Prozessbevollmächtigte: T. Jabłoński, S. Drosos und R. Pita)

    Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos und L. Haasbeek), Biogen Netherlands BV (Badhoevedorp, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Schoonderbeek)

    Gegenstand

    Zum einen Antrag, eine gegen den Durchführungsbeschluss C(2014) 601 final der Kommission vom 30. Januar 2014 über die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels Tecfidera — dimethyl fumarate gerichtete Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig und begründet zu erklären, soweit die Kommission in diesem Durchführungsbeschluss angenommen hat, Tecfidera — dimethyl fumarate sei nicht von derselben umfassenden Genehmigung für das Inverkehrbringen erfasst wie Fumaderm, und zum anderen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EMA vom 30. Juli 2018, mit dem der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums des Arzneimittels Tecfidera abgelehnt wurde

    Tenor

    1.

    Der Beschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vom 30. Juli 2018, mit dem der Antrag der Pharmaceutical Works Polpharma S.A. auf Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums des Arzneimittels Tecfidera abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die EMA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Pharmaceutical Works Polpharma.

    4.

    Die Biogen Netherlands BV und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 455 vom 17.12.2018.


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