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Document 62018CA0333

Rechtssache C-333/18: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato - Italien) – Lombardi Srl/Comune di Auletta, Delta Lavori SpA, Msm Ingegneria Srl (Vorlage zur Vorabentscheidung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinie 89/665/EWG – Von einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, erhobene Klage auf Aufhebung einer Zuschlagsentscheidung – Anschlussklage des Zuschlagsempfängers – Zulässigkeit der Klage bei Begründetheit der Anschlussklage)

ABl. C 383 vom 11.11.2019, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/26


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato - Italien) – Lombardi Srl/Comune di Auletta, Delta Lavori SpA, Msm Ingegneria Srl

(Rechtssache C-333/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Von einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, erhobene Klage auf Aufhebung einer Zuschlagsentscheidung - Anschlussklage des Zuschlagsempfängers - Zulässigkeit der Klage bei Begründetheit der Anschlussklage)

(2019/C 383/27)

Verfahrenssprache: Italien

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lombardi Srl

Beklagte: Comune di Auletta, Delta Lavori SpA, Msm Ingegneria Srl

Beteiligte: Robertazzi Construzioni Srl

Tenor

Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 und Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es verwehrt, die Klage eines Bieters, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat und dem durch einen behaupteten Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die Vorschriften zu dessen Umsetzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, auf Ausschluss eines anderen Bieters gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften oder der entsprechenden nationalen Rechtsprechung, die sich – ohne dass es auf die Zahl der Teilnehmer am Vergabeverfahren und die Zahl der Teilnehmer, die Klagen erhoben haben, ankäme – auf die Behandlung von wechselseitigen Ausschlussklagen beziehen, für unzulässig zu erklären.


(1)  ABl. C 285 vom 13.8.2018.


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