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Document 62018CA0290

    Rechtssache C-290/18: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. September 2019 – Europäische Kommission/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Wildlebende Tiere und Pflanzen – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Art. 4 Abs. 4 – Anhänge I und II – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung – Unterbliebene Ausweisung – Besondere Schutzgebiete – Nötige Maßnahmen – Unterbliebener Erlass)

    ABl. C 383 vom 11.11.2019, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.11.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 383/24


    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. September 2019 – Europäische Kommission/Portugiesische Republik

    (Rechtssache C-290/18) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 4 Abs. 4 - Anhänge I und II - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung - Unterbliebene Ausweisung - Besondere Schutzgebiete - Nötige Maßnahmen - Unterbliebener Erlass)

    (2019/C 383/25)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und C. Hermes)

    Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, J. Reis Silva, H. Almeida, A. Pimenta und P. Barros da Costa)

    Tenor

    1.

    Die Portugiesische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, indem sie es unterlassen hat, 61 von der Europäischen Kommission in der Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region sowie in der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates genannte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung schnellstmöglich, spätestens aber innerhalb von sechs Jahren ab dem Erlass dieser Entscheidungen als besondere Schutzgebiete auszuweisen, und indem sie nicht die nötigen Erhaltungsmaßnahmen ergriffen hat, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I der genannten Richtlinie und der in diesen Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommenden Arten nach Anhang II dieser Richtlinie genügen.

    2.

    Die Portugiesische Regierung trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 249 vom 16.7.2018.


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