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Document 62017TN0344

Rechtssache T-344/17: Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — Latam Airlines Group und Lan Cargo/Kommission

ABl. C 239 vom 24.7.2017, p. 65–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/65


Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — Latam Airlines Group und Lan Cargo/Kommission

(Rechtssache T-344/17)

(2017/C 239/77)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Latam Airlines Group SA (Santiago, Chile), Lan Cargo SA (Santiago) (Prozessbevollmächtigte: B. Hartnett, Barrister, Rechtsanwalt O. Geiss und W. Sparks, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission C (2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft;

zusätzlich oder hilfsweise die gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sieben Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe dadurch einen Tatsachen- und Rechtsirrtum begangen, dass sie bei der Zurechnung der Verantwortung an die Klägerinnen für die Zuwiderhandlungen, soweit es um den Sicherheitsaufschlag und die Nichtzahlung von Provisionen geht, die gegen sie vorgebrachten Beweise falsch ausgelegt habe, Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Schweizer Abkommens falsch angewandt sowie keine angemessene Begründung gegeben habe.

Die Kommission habe fälschlicherweise festgestellt, dass die Klägerinnen von wettbewerbswidrigem Verhalten in Bezug auf den Sicherheitsaufschlag und die Nichtzahlung von Provisionen gewusst hätten.

Des Weiteren könnten diese Gesichtspunkte der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht vom Ganzen getrennt werden, so dass der angefochtene Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären sei.

2.

Die Kommission habe einen Tatsachen- und Rechtsirrtum begangen, indem sie bei der Feststellung, dass die Klägerinnen an der Zuwiderhandlung betreffend den Treibstoffaufschlag beteiligt gewesen seien, die gegen die Klägerinnen vorgebrachten Beweise falsch ausgelegt, die maßgeblichen Bestimmungen falsch angewandt und keine angemessene Begründung gegeben habe.

Die Kommission habe nicht rechtlich hinreichend belegt, dass die Klägerinnen an den behaupteten Zuwiderhandlungen, soweit sie den Treibstoffaufschlag beträfen, beteiligt gewesen seien.

Die Tatsache, dass die Klägerinnen Pressemitteilungen erhalten hätten, sei nicht geeignet gewesen, sie über das behauptete Kartell in Kenntnis zu setzen.

Schließlich hätten die begrenzten Beweismittel, die zu ihren Kontakten mit Luftfrachtunternehmen vorgelegt worden seien, kein wettbewerbswidriges Verhalten der Klägerinnen oder die Tatsache bewiesen, dass sie von dem wettbewerbswidrigen Verhalten der anderen Luftfrachtunternehmen gewusst hätten oder dieses hätten voraussehen können.

3.

Die Kommission habe offensichtliche Tatsachen- und Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Klägerinnen für Zuwiderhandlungen auf den in den Art. 1 Abs. 1, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses genannten Strecken verantwortlich seien, und keine angemessene Begründung vorgelegt.

Die Kommission habe die Klägerinnen fälschlicherweise in die Feststellung der Verantwortlichkeit in den Art. 1 Abs. 1, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses aufgenommen, da die Verjährungsfrist abgelaufen sei.

Die Kommission sei nicht dafür zuständig, die Verantwortlichkeit der Klägerinnen für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV auf Stecken innerhalb des EWR vor dem 1. Mai 2004 oder gegen Art. 53 des EWR-Abkommens vor dem 19. Mai 2005 festzustellen.

Die Kommission sei nicht dafür zuständig, die Klägerinnen für Zuwiderhandlungen in Bezug auf Strecken zwischen der EU und der Schweiz für verantwortlich zu erklären.

Schließlich würden die Feststellungen gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen.

4.

Die Kommission habe offensichtliche Tatsachen- und Rechtsfehler begangen, indem sie die Existenz des behaupteten Kartells festgestellt habe, und habe keine angemessene Begründung angegeben.

Die Feststellung der Kommission, die Klägerinnen hätten sich an dem behaupteten Kartell beteiligt, sei mangels Beweisen hinfällig.

Sie beruhe zudem auf der falschen Annahme, dass die Zuwiderhandlungen alle Strecken betreffen würden.

Sie übersteige die Zuständigkeit der Kommission und führe zu Unklarheiten in Bezug auf die räumliche Erstreckung der behaupteten Zuwiderhandlung.

Sie führe schließlich zu Unterschieden zwischen der Begründung und dem verfügenden Teil in Bezug auf ihren Gegenstand, wodurch es den Klägerinnen nicht möglich sei, Art und Tragweite der behaupteten Zuwiderhandlungen zu verstehen.

5.

Die Kommission habe offensichtliche Tatsachen- und Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass das behauptete Verhalten eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstelle, ohne dies angemessen zu begründen.

Das fragliche Verhalten habe kein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt.

Das fragliche Verhalten habe keine einheitliche Ware oder Dienstleistung betroffen.

Das fragliche Verhalten habe nicht dasselbe Unternehmen betroffen.

Die behauptete Zuwiderhandlung sei nicht einheitlicher Art gewesen.

Die Bestandteile der behaupteten Zuwiderhandlungen seien nicht parallel besprochen worden.

Die Kommission habe unzureichende Beweise angeführt und keine Prüfung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit der Nichtzahlung einer Provision durchgeführt.

6.

Die Kommission habe gegen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verstoßen und keine angemessene Begründung gegeben.

Die Klägerinnen hätten nicht zur Feststellung der Kommission Stellung nehmen können, dass sie von der Zuwiderhandlung in Bezug auf den Sicherheitszuschlag und die Nichtzahlung einer Provision gewusst hätten.

Um die Feststellung der Kommission zum Vorliegen des behaupteten Kartells zu stützen, seien neue Behauptungen aufgestellt worden.

Die Kommission habe sich auf Beweise gestützt, die gegenüber den Klägerinnen unzulässig seien.

Unterschiede zwischen der Begründung und dem verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses würden zu einer fehlerhaften Begründung führen.

Die Klägerinnen hätten schließlich ihre Ansicht zu der Entscheidung, im Anschluss an die Mitteilung der Beschwerdepunkte 13 Luftfrachtunternehmen und drei Gesichtspunkte der Zuwiderhandlung von der Untersuchung auszunehmen, nicht vorbringen können, und die Kommission habe hierfür keine Begründung geliefert.

7.

Die Kommission habe bei der Berechnung der Geldbuße der Klägerinnen Rechts- und Tatsachenfehler begangen und keine angemessene Begründung angeführt.

Es sei nicht zwischen der Abstimmung eines Endpreises und der Abstimmung im Hinblick auf einzelne Preisbestandteile unterschieden worden.

Der geringe gemeinsame Marktanteil der Adressaten und die regulatorischen Branchenanforderungen seien nicht berücksichtigt worden.

Die Kommission habe das Verhalten der Klägerinnen so behandelt wie das viel schwerwiegendere Verhalten der anderen Adressaten einschließlich der „Kerngruppe“.

Schließlich sei die eher geringe Beteiligung der Klägerinnen an der Zuwiderhandlung im Verhältnis zu anderen Adressaten, die auch eine Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände erhalten hätten, nicht berücksichtigt worden.


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