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Document 62017TN0130

Rechtssache T-130/17: Klage, eingereicht am 1. März 2017 — Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission

ABl. C 121 vom 18.4.2017, p. 48–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 121/48


Klage, eingereicht am 1. März 2017 — Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission

(Rechtssache T-130/17)

(2017/C 121/69)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jeżewski)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2016)6950 der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2016 über die Änderung der Voraussetzungen für die Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung (OPAL) von bestimmten unionsrechtlichen Anforderungen für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin 16 Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Grundrechte und unzutreffende Beurteilung des Rechtsakts, mit dem das Verfahren zur Änderung der bisherigen Ausnahme von bestimmten unionsrechtlichen Anforderungen, die für die Ostseepipeline-Anbindungsleitung (OPAL) im Jahr 2009 aufgrund der Entscheidung der deutschen Bundesnetzagentur gewährt worden sei, eingeleitet worden sei

2.

Zweiter Klagegrund: fehlende Befugnis zum Erlass eines Beschlusses zur Änderung der Ausnahme der OPAL von bestimmten unionsrechtlichen Anforderungen

3.

Dritter Klagegrund: falsche Auslegung der Voraussetzungen, unter denen Erdgasinfrastrukturen nach Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2009/73/EG ausgenommen werden könnten

4.

Vierter Klagegrund: falsche Auslegung der Voraussetzungen, unter denen Erdgasinfrastrukturen nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 Nr. 33 der Richtlinie 2009/73/EG ausgenommen werden könnten

Voraussetzung dafür, dass eine Regulierungsbehörde eine Ausnahme für große neue Erdgasinfrastrukturen gewähren könne, sei, dass das mit der Investition verbundene Risiko so hoch sei, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde.

Die Investition, die den Bau der OPAL zum Gegenstand habe, sei vollständig durchgeführt und am 13. Juli 2011 abgeschlossen worden, so dass vom Fortbestand derartiger Risiken nicht mehr die Rede sein könne.

5.

Fünfter Klagegrund: falsche Auslegung der Voraussetzungen, unter denen Erdgasinfrastrukturen nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. a und e der Richtlinie 2009/73/EG ausgenommen werden könnten, und dadurch bewirkte Annahme, dass sich die Änderung der durch die Regulierungsbehörde gewährten Ausnahme zugunsten der OPAL nicht negativ auf den Wettbewerb auf dem Erdgasmarkt auswirke

6.

Sechster Klagegrund: falsche Auslegung der Voraussetzungen, unter denen Erdgasinfrastrukturen nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/73/EG ausgenommen werden könnten, und dadurch bewirkte Annahme, dass die Änderung der durch die Regulierungsbehörde gewährten Ausnahme zugunsten der OPAL die Versorgungssicherheit mit Erdgas im Binnenmarkt verbessere

7.

Siebter Klagegrund: Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die deutsche Bundesnetzagentur beim Erlass einer Entscheidung über eine Ausnahme nach Art. 36 der Richtlinie 2009/73/EG die Vorgaben des Art. 102 AEUV beachten müsse

8.

Achter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

9.

Neunter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

10.

Zehnter Klagegrund: Verletzung der Pflicht zur Begründung eines Rechtsakts im Sinne von Art. 296 AEUV und im Sinne von Art. 263 AEUV

11.

Elfter Klagegrund: Erdgasverbraucher in der Republik Polen würden dem Risiko einer mangelnden Versorgung mit Erdgas ausgesetzt, was einen Verstoß gegen das Vertragsziel der Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit und gegen den Grundsatz der Energiesolidarität in Verbindung mit einem Verstoß gegen Art. 7 des Vertrags durch Erlass eines Beschlusses, der im Widerspruch zu anderen Politiken der Europäischen Union stehe, darstelle.

12.

Zwölfter Klagegrund: Vorzugsbehandlung der den Gegenstand der Ausnahme bildenden Infrastruktur, deren Status nicht mit dem Unionsrecht im Einklang stehe

13.

Dreizehnter und vierzehnter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 274 bzw. Art. 254 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

14.

Fünfzehnter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 AEUV durch Erlass eines Beschlusses, der im Widerspruch zu anderen Politiken der Europäischen Union stehe

15.

Sechzehnter Klagegrund: Unanwendbarkeit gemäß Art. 277 AEUV von Art. 2 Nr. 33 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG, weil damit eine diskriminierende Unterscheidung eingeführt werde zwischen den Infrastrukturen, die durch die Regulierungsbehörde ausgenommen werden könnten, und den übrigen Infrastrukturen, die für eine solche Ausnahme nicht in Frage kämen


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