EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017TN0086

Rechtssache T-86/17: Klage, eingereicht am 10. Februar 2017 — Le Pen/Parlament

ABl. C 104 vom 3.4.2017, p. 61–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 104/61


Klage, eingereicht am 10. Februar 2017 — Le Pen/Parlament

(Rechtssache T-86/17)

(2017/C 104/85)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Marine Le Pen (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ceccaldi und J.-P. Le Moigne)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den in Anwendung des geänderten Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008„mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ ergangenen Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 5. Dezember 2016 für nichtig zu erklären, mit dem in Anwendung von Art. 68 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut sowie der Art. 66, 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung festgestellt wird, dass gegen die Klägerin eine Forderung in Höhe von 298 497,87 Euro wegen zu Unrecht ausgezahlter Beträge für parlamentarische Assistenz besteht, ihre Rückforderung begründet wird und der zuständige Anweisungsbefugte beauftragt wird, in Zusammenarbeit mit dem Rechnungsführer des Organs die Forderung einzuziehen;

die Belastungsanzeige Nr. 2016-1560 vom 6. Dezember 2016 für nichtig zu erklären, mit der der Klägerin mitgeteilt wird, dass mit Beschluss des Generalsekretärs vom 5. Dezember 2016 in Anwendung von Art. 68 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut sowie der Art. 66, 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung festgestellt wurde, dass gegen sie eine Forderung in Höhe von 298 497,87 Euro besteht, und zu Unrecht ausgezahlte Beträge für parlamentarische Assistenz zurückgefordert werden;

dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten aufzuerlegen;

das Europäische Parlament zu verurteilen, an die Klägerin zum Ausgleich erstattungsfähiger Kosten einen Betrag von 50 000 Euro zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht zwölf Klagegründe geltend.

1.

Der Rechtsakt sei von einer unzuständigen Person erlassen worden. Der Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 5. Dezember 2016 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) falle in die Zuständigkeit des Präsidiums des Europäischen Parlaments, und sein Unterzeichner weise keine Bevollmächtigung nach.

2.

Dem angefochtenen Beschluss fehle die nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erforderliche Begründung.

3.

Wesentliche Formvorschriften seien verletzt worden, denn der angefochtene Beschluss nehme Bezug auf den der Klägerin nicht übermittelten Bericht über die vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführte, am 26. Juli 2016 abgeschlossene Untersuchung. Sie sei daher nicht angehört worden und habe ihre Verteidigungsgründe nicht wirksam geltend machen können, da sich der Generalsekretär geweigert habe, ihr die Dokumente zu übermitteln, auf die sich der angefochtene Beschluss stütze.

4.

Der Generalsekretär des Europäischen Parlaments habe die Angelegenheit nicht persönlich geprüft. Er habe sich lediglich den Bericht des OLAF zu eigen gemacht und die Situation der Klägerin nie selbst geprüft.

5.

Die Tatsachen, auf die sich der angefochtene Beschluss und die ihn betreffende Belastungsanzeige (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte) stützten, gebe es nicht, da die Tatsachenfeststellungen unzutreffend seien.

6.

Die Beweislast sei falsch verteilt worden. Nicht die Klägerin müsse den Beweis für die Arbeit ihrer parlamentarischen Assistentin erbringen, sondern es obliege den zuständigen Behörden, das Gegenteil zu beweisen.

7.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei verletzt worden, weil der von ihr verlangte Betrag weder im Einzelnen noch hinsichtlich der Berechnungsmethode begründet worden sei und unterstellt werde, dass die parlamentarische Assistentin nie für sie gearbeitet habe.

8.

Es liege ein Befugnismissbrauch vor, da die angefochtenen Rechtsakte mit dem Ziel erlassen worden seien, ihr als Mitglied des Europäischen Parlaments die Mittel für die Ausübung ihres Mandats vorzuenthalten.

9.

Es liege ein Verfahrensmissbrauch vor. Der Generalsekretär des Europäischen Parlaments habe, um ihr den ihm vorliegenden Bericht des OLAF nicht übermitteln zu müssen, ihren dahin gehenden Antrag rechtswidrig an das OLAF weitergeleitet, das ihr den Bericht nicht übermittelt habe.

10.

Es lägen eine diskriminierende Behandlung und ein fumus persecutionis vor, da die Vorgänge im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich auf die Klägerin und ihre Partei abzielten.

11.

Die Unabhängigkeit einer Abgeordneten sei beeinträchtigt worden, und die Konsequenzen des Fehlens eines imperativen Mandats seien missachtet worden. Die angefochtenen Rechtsakte bezweckten ohne Zweifel, die Klägerin bei der freien Ausübung ihres Abgeordnetenmandats zu behindern, indem ihr die für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlichen Finanzmittel vorenthalten würden. Der Generalsekretär könne zudem einem Parlamentsmitglied keine mit der Androhung finanzieller Sanktionen verbundenen Anweisungen dazu erteilen, wie es sein Mandat auszuüben habe.

12.

Das OLAF sei nicht unabhängig, da es keine Garantie für ein unparteiisches und faires Vorgehen biete und der Europäischen Kommission unterstehe.


Top